Anwerbung von Rainer Wendt

- Dokumente (E-Mails, Briefe, Vermerke etc.) zur Anwerbung von Rainer Wendt

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    23. November 2019
  • Frist
    28. Dezember 2019
  • 2 Follower:innen
Johannes Filter
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes z…
An Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt Details
Von
Johannes Filter
Betreff
Anwerbung von Rainer Wendt [#170887]
Datum
23. November 2019 20:27
An
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dokumente (E-Mails, Briefe, Vermerke etc.) zur Anwerbung von Rainer Wendt
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter Anfragenr: 170887 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170887 Postanschrift Johannes Filter << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Sehr geehrter Herr Filter, mit E-Mail vom 23. November 2019 stellen Sie einen Antrag auf Informationszugang nach …
Von
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Betreff
RE: [EXTERN] Anwerbung von Rainer Wendt [#170887]
Datum
9. Dezember 2019 14:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Filter, mit E-Mail vom 23. November 2019 stellen Sie einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA), hilfsweise nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Im Falle einer Gebührenpflicht bitten Sie vorab um Mitteilung. Hierzu möchte ich darauf hinweisen, dass die Entscheidung über einen Antrag nach dem IZG LSA sowohl im Falle einer Informationsgewährung als auch im Falle einer Ablehnung grundsätzlich kostenpflichtig ist, § 10 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA). Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand und beträgt maximal 500 Euro. Die Entscheidung ergeht im Einzelfall. Ich bitte um Mitteilung bis zum 13. Dezember 2019, ob Sie Ihren Antrag auf Informationszugang unter dieser Voraussetzung aufrechterhalten. Mit freundlichen Grüßen
Johannes Filter
Sehr geehrte [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Sachs…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
Johannes Filter
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anwerbung von Rainer Wendt“ [#170887] [#170887]
Datum
9. Dezember 2019 23:29
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Sachsen-Anhalt (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Person mit dem Namen "[geschwärzt]" behauptet, dass grundsätzlich Gebühren fällig werden. In diesem Fall erscheint es mir nicht ersichtlich, warum für eine Ablehnung Gebühren fällig werden sollten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter Anhänge: - 170887.pdf Anfragenr: 170887 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Ihre Bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IZG LSA Az. IF 142-3.259 Sehr geehrter Herr Filter, ich dan…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Betreff
Ihre Bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IZG LSA
Datum
11. Dezember 2019 08:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Az. IF 142-3.259 Sehr geehrter Herr Filter, ich danke für Ihre Anfrage vom 9. Dezember 2019. Sie erklären, Ihnen erscheint es nicht ersichtlich, warum für eine Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang nach dem IZG LSA Gebühren fällig werden. Das Kosten auslösende Handeln der Verwaltung beginnt grundsätzlich mit der Antragstellung und der daraus resultierenden Prüfung des Antrags. Auch wenn die Prüfung ergibt, dass kein Informationszugang zu gewähren ist (Ablehnung des Antrags), sind § 10 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA für die Durchführung des Gesetzes Verwaltungskosten zu erheben. Ein grundsätzliches Absehen von der Erhebung der Verwaltungskosten im Falle der Ablehnung des Antrages sieht das IZG LSA nicht vor. Lediglich wenn die Verwaltungskosten für die Amtshandlung nicht mehr als 50 Euro betragen, werden diese nicht festgesetzt (§ 10 Abs. 2a IZG LSA). Insofern entspricht die Auskunft von Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt den gesetzlichen Vorgaben. Die Mitteilung über die Höhe der der voraussichtlichen Kosten erscheint hingegen rechtlich bedenklich. Ob die von der Behörde angegebene Gebühr angemessen ist, lässt sich nämlich nicht ohne weiteres beurteilen, da die einzelnen für eine Kostenfestsetzung maßgeblichen Positionen in dem Kostenvoranschlag nicht aufgeschlüsselt sind. Statt dessen wird nur der gesetzlich vorgegebene Kostenrahmen wiedergegeben. Zweck eines Kostenvoranschlags ist jedoch, dass die Behörde die dem Antragsteller für die Bearbeitung seines Antrags entstehenden Gebühren schätzt und ihm mitteilt. Diesem Anspruch wird die Mitteilung der Behörde nicht gerecht. Da Sie sich lediglich wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit der Verwaltungskostenerhebung bei Ablehnungen an mich gewandt haben, sehe ich dennoch zunächst keinen weiteren Handlungsbedarf. Mit freundlichen Grüßen