Interne Kommunikation bezüglich LIFG Anfrage vom 13.06.2019

Die internen Kommunikationen, Weisungen und sonstiges veraktetes Material bezüglich der LIFG Anfrage von Arne Semsrott vom 13.06.2019. Sowie selbige Informationen bezüglich der Kommunikation mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der zu dieser Anfrage vermittelte.

Die LIFG Anfrage von Herr Semsrott kann auf https://fragdenstaat.de/a/150381 gefunden werden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. November 2019
  • Frist
    28. Dezember 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die internen Komm…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Interne Kommunikation bezüglich LIFG Anfrage vom 13.06.2019 [#171167]
Datum
28. November 2019 14:36
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die internen Kommunikationen, Weisungen und sonstiges veraktetes Material bezüglich der LIFG Anfrage von Arne Semsrott vom 13.06.2019. Sowie selbige Informationen bezüglich der Kommunikation mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der zu dieser Anfrage vermittelte. Die LIFG Anfrage von Herr Semsrott kann auf https://fragdenstaat.de/a/150381 gefunden werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171167 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171167 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 28. November 2019 haben wir erhalten und hausintern an die zus…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Interne Kommunikation bezüglich LIFG Anfrage vom 13.06.2019 [#171167]
Datum
5. Dezember 2019 10:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 28. November 2019 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren unten stehenden Antrag vom 28.11.2019 ergeht folgende Entscheidung: 1) …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Interne Kommunikation bezüglich LIFG Anfrage vom 13.06.2019 [#171167]
Datum
27. Dezember 2019 15:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren unten stehenden Antrag vom 28.11.2019 ergeht folgende Entscheidung: 1) Anbei erhalten Sie das Schreiben des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 15.10.2019. 2) Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 3) Kosten werden keine erhoben. Begründung: Das genannte Schreiben erhalten Sie gemäß § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Im Übrigen wird Ihr Antrag nach § 9 Abs. 3 Nr. 4 bzw. Nr. 5 LIFG abgelehnt. Denn die weiteren von Ihnen gewünschten Informationen sind sämtlich auf „fragdenstaat.de“ öffentlich zugänglich, so dass Sie über die begehrten Informationen verfügen bzw. sich diese in zumutbarer Weise beschaffen können. Darüber hinaus existiert kein weiteres „veraktetes Material“ in der von Ihnen bezeichneten Angelegenheit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen