Begründung für 1,5 km Abstand

Die Begründung für 1,5 km Abstand bei Windenergieanlagen in NRW, welche Grundlage für die entsprechende rechtliche Regelung war.

Es wird davon ausgegangen, dass diese digital vorliegt.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. November 2019
  • Frist
    4. Januar 2020
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Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Begründung für 1,5 km Abstand [#171276]
Datum
30. November 2019 16:51
An
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Begründung für 1,5 km Abstand bei Windenergieanlagen in NRW, welche Grundlage für die entsprechende rechtliche Regelung war. Es wird davon ausgegangen, dass diese digital vorliegt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 171276 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171276 Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, für Ihre Anfrage "Begründung für 1,5 km Abstand bei Windenergieanlagen in NR…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Begründung für 1,5 km Abstand [#171276]
Datum
20. Dezember 2019 16:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, für Ihre Anfrage "Begründung für 1,5 km Abstand bei Windenergieanlagen in NRW“ [#171276] vom 30.11.2019 danken wir Ihnen und geben Ihnen dazu gerne folgende Information: Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Ausbau der Windenergie neu zu gestalten und die Akzeptanz für die Windenergie als wesentlichen Bestandteil der Energiewende zu erhalten. Einen Beitrag dazu soll die Möglichkeit einer Abstandsregelung zu empfindlichen Wohnnutzungen leisten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies ermöglichen, ist ein Abstand von 1500 Metern zu reinen und allgemeinen Wohngebieten einzuhalten. Bei Einhaltung eines solchen Vorsorgeabstandes kann generell davon ausgegangen werden, dass von den Windenergieanlagen bei immer noch zunehmender Anlagenhöhe keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht und somit das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt wird. Die Vorsorge nimmt dabei auf Gesichtspunkte der Lärm- und Lichtbeeinträchtigung, der Bedrängungswirkung, der Schattenwirkung und auch der Berücksichtigung von räumlichen Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen, gerade im Hinblick auf potenzielle Siedlungserweiterungen, Bezug. Die kommunale Bauleitplanung muss im Rahmen der Konzentrationszonendarstellung in den Flächennutzungsplänen der Windenergienutzung substanziell Raum schaffen. Ein pauschalisierter Vorsorgeabstand von 1.500 m ist in Abwägungsentscheidungen bei der Festlegung von Vorranggebieten in Regionalplänen und Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplänen zu berücksichtigen. Weitere Ausführungen zu Vorsorgeabständen bietet der Windenergie-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen. Die planerische Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen, die ausschließlich dem Ersatz von Altanlagen dient (Repowering), fällt nicht unter diese Regelung. Damit soll dem besonderen Potenzial des Repowerings an durch Windkraft geprägten Standorten ebenso wie der Beschränkung der Anzahl neuer Anlagen Rechnung getragen werden. Diese Begründung ist in den Landesentwicklungsplan NRW in die Erläuterung zum Grundsatz 10.2-3 „Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen“ aufgenommen worden. Sie ist im Internet unter www.wirtschaft.nrw/landesplanung unter dem Stichwort „Änderungen des LEP als pdf-Dokument“ veröffentlicht worden. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte<< Anrede >> nach Auswertung der von Ihnen genannten Unterlagen: - https://recht.nrw.de/l…
An Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Begründung für 1,5 km Abstand [#171276]
Datum
24. Dezember 2019 10:22
An
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> nach Auswertung der von Ihnen genannten Unterlagen: - https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&amp;vd_id=16977 - https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/aend_lep_nrw_-_fassung_fuer_niederl.pdf bin ich kein bisschen schlauer. Da sind allgemeine Aussagen, die man aber auf viele andere Anlagen ebenfalls anwenden müsste. Ich möchte das konkrete Dokument, welches die 1500 m herleitet und damit begründet. Es muss ja einen Grund geben, warum es gerade 1500 m und nicht 1400 oder 1399 m sind. Oder wurde die Entfernung willkürlich gewählt? Dies würde dann dem Rechtsstaatsprinzip widersprechen und damit Grundgesetz. Lichtwirkung begründet jedenfalls keinen derartigen Abstand und auch Lärm nicht, ansonsten müssten viele bestehende Anlagen (Verkehr und Industrie) ebenfalls hinterfragt und mit dem gleichen Abstand hinterlegt werden. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 171276 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171276
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Vielen Dank für Ihre Email. Bis einschließlich 5. Januar 2020 bin ich nicht erreichbar. Ihre Nachricht wird nicht…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Automatische Antwort: Begründung für 1,5 km Abstand [#171276]
Datum
24. Dezember 2019 10:22
Status
Warte auf Antwort
Vielen Dank für Ihre Email. Bis einschließlich 5. Januar 2020 bin ich nicht erreichbar. Ihre Nachricht wird nicht weitergeleitet oder bearbeitet. Bitte wenden Sie sich in dringenden Angelegenheiten an [geschwärzt] ([geschwärzt]). Vielen Dank! [geschwärzt] Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen<https://www.wirtschaft.nrw/datenverarbeitung>
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, vielen Dank für Ihre Nachfrage. In Ergänzung zu der bereits zur Verfügung gestell…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Begründung für 1,5 km Abstand [#171276]
Datum
14. Januar 2020 11:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Scharfenort, vielen Dank für Ihre Nachfrage. In Ergänzung zu der bereits zur Verfügung gestellten Begründung des Abstandes von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen im Landesentwicklungsplan NRW möchte ich gerne folgende kurze Erläuterungen zur raumordnerischen Einordnung der Abstandsregelung geben: Die Abstandsregelung ist im Landesentwicklungsplan als Grundsatz formuliert und muss als solcher bei der kommunalen Planung von Windenergiekonzentrationszonen berücksichtigt werden. Grundsatz im Sinne des Raumordnungsgesetzes bedeutet in diesem Fall, dass der vorgegebene planerische Abstand von 1.500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten durch die Kommunen im Rahmen ihrer Abwägung auch unterschritten werden kann, zum Beispiel, wenn andere Belange oder Schutzgüter betroffen sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich dieser raumordnerische Grundsatz ausschließlich auf die Ausweisung von regionalplanerischen Vorranggebieten für die Windenergienutzung und Windkonzentrationszonen in kommunalen Flächennutzungsplänen bezieht und damit keine Regelungswirkung auf andere Anlagen entfaltet. Damit nicht zu verwechseln sind solche Abstandsregelungen, die sich z.B. aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Rahmen der Genehmigung einzelner Windkraftanlagen ergeben können. Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass der Landesentwicklungsplan NRW und damit auch die in Rede stehende Abstandsregelung von 1.500 m zu allgemeinen und reinen Wohngebieten ein umfangreiches Beteiligungsverfahren durchlaufen haben und damit den rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechen. Neben einer zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentlicher Stellen und ihrer Berücksichtigung im Aufstellungsverfahren (Link: https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/lep-ae_-_zusammenfassende_erklaerung_-_k-beschluss_19-02-2019_0.pdf) stehen sowohl die einzelnen Stellungnahmen der institutionellen Beteiligten mit entsprechenden Erwiderung der Landesplanungsbehörde (Link: https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/lep-ae_-_synopse_zu_stgn_institutioneller_beteiligter_-_k-beschluss_19-02-2019_0.pdf) als auch die Stellungnahme der Öffentlichkeit (Bürgerinnen und Bürger) mit entsprechenden Erwiderung der Landesplanungsbehörde (Link: https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/lep-ae_-_synopse_zu_stgn_aus_der_oe-beteiligung_zur_lep-ae_-_k-beschluss_19-02-2019.pdf) auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums zum Download bereit und sind damit umfassend dokumentiert. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte<< Anrede >> noch immer habe Sie mir kein Dokument geschickt mit dem wissenschaftlich fun…
An Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Begründung für 1,5 km Abstand [#171276]
Datum
14. Januar 2020 11:54
An
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> noch immer habe Sie mir kein Dokument geschickt mit dem wissenschaftlich fundiert der Abstand von 1500 m hergeleitet wurde. Sie schicken mir nur ständig Links, die keine brauchbaren Informationen enthalten, sondern lediglich willkürlich von 1500 m als Abstand ausgehen. Ich gehe deshalb davon aus, dass die Entfernung willkürlich festgelegt wurde und nichts mit einer realen Gefährdung zu tun hat. Ansonsten gäbe es ein oder mehrere Gutachten. In einigen Gesetzen, Verordnungen oder TA gibt es sogar genaue Formeln für jeden Einzelfall. Dies wirft auch Fragen in Hinblick auf den extrem gesundheitsschädlichen Flugverkehr auf. Dort gibt es keine vergleichbare Abstandsregelung. Gibt es keine Gutachten, welche die 1500 m herleiten? (Ja/Nein) Sie brauchen keinen langen Text zu schreiben, der nichts begründet, einfach die Frage klar beantworten. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 171276 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171276

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Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, mit den Antworten vom 20. Dezember 2019 und 14. Januar 2020 haben wir Ihnen die v…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Begründung für 1,5 km Abstand [#171276]
Datum
5. Februar 2020 10:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, mit den Antworten vom 20. Dezember 2019 und 14. Januar 2020 haben wir Ihnen die vorliegenden Unterlagen zur Begründung der Abstandsregelung für Windenergieanlagen im Landesentwicklungsplan (Erläuterungen im LEP sowie die Abwägungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens) zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus gehende Unterlagen liegen nicht vor. Mit freundlichen Grüßen