Kontrollbericht zu Sachsenheimer, Waiblingen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Sachsenheimer
Marktgasse 7
71332 Waiblingen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Unbekannt

  • Datum
    3. Dezember 2019
  • Frist
    2. Januar 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wann haben die…
An Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Sachsenheimer, Waiblingen [#171405]
Datum
3. Dezember 2019 09:51
An
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Sachsenheimer Marktgasse 7 71332 Waiblingen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171405 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Backnang, den 03.12.2019 Az.: 423/2019-FragDenStaat_175 Durchführung der Lebensmittelüberwachung Sehr geehrteAn…
Von
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Sachsenheimer, Waiblingen [#171405]
Datum
3. Dezember 2019 11:26
Status
Warte auf Antwort
Backnang, den 03.12.2019 Az.: 423/2019-FragDenStaat_175 Durchführung der Lebensmittelüberwachung Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre Anfrage vom 03.12.2019 erhalten. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unterwegs. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in leider ist bisher kein Bericht bei mir eingegangen. Wann kann ich damit rechnen? Kö…
An Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Sachsenheimer, Waiblingen [#171405]
Datum
14. Dezember 2019 12:54
An
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in leider ist bisher kein Bericht bei mir eingegangen. Wann kann ich damit rechnen? Können Sie mir bitte zudem eine Liste aller von Ihnen (LRA Rems-Murr) durchgeführten Kontrollen (Standard-, Anlass-, Nach-, Problemkontrollen usw.) bei Lebensmittelbetrieben der Jahre 2018 und 2019 zukommen lassen? Schön wäre es, wenn die Übersicht neben Name Betrieb, Datum Kontrolle, Anlass Kontrolle auch das Ergebnis der Kontrolle (im Sinne von Beanstandung ja/nein) beinhaltet. Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171405 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Backnang, den 20.12.2019 Az.: 423/2019-VIG-FragDenStaat_175 Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz Seh…
Von
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Sachsenheimer, Waiblingen [#171405]
Datum
20. Dezember 2019 08:14
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Backnang, den 20.12.2019 Az.: 423/2019-VIG-FragDenStaat_175 Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in in unserer Eingangsbestätigung wurde Ihnen per E-Mail vom 03.12.2019 ein Schriftstück auf dem Postweg angekündigt. Zu diesem Schreiben erwarten wir Ihre Antwort, insbesondere zu der Frage ob Sie weiterhin der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten widersprechen. Nur so können wir Ihren Antrag weiter bearbeiten. Zum zweiten Teil Ihrer E-Mail vom 14.12.2019 möchten wir Sie auf folgendes hinweisen. Im Rems- Murr-Kreis sind 5.870 Lebensmittelbetriebe registriert. Im jahr 2018 fanden dort 3.914 Betriebskontrollen statt. Diese Zahlen wurden der Organisation Foodwatch im Sommer 2019 auf deren Anfrage hin mitgeteilt. Wir führen keine Liste in der alle kontrollierten Betriebe mit Angaben zu den Kontrollergebnissen aufgenommen sind. Ergo ist es uns auch nicht möglich Ihnen eine derartige Liste zukommen zu lassen. Wir stellen es Ihnen daher frei Ihre Bitte als Antrag konkreter zu formulieren. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in leider habe ich bis jetzt (!!!) kein Schriftstück von Ihnen erhalten. Bitte gehen Si…
An Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Sachsenheimer, Waiblingen [#171405]
Datum
20. Dezember 2019 12:56
An
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in leider habe ich bis jetzt (!!!) kein Schriftstück von Ihnen erhalten. Bitte gehen Sie davon aus, dass ich bzgl. allen (!!!) Anfragen weiterhin Interesse habe. Ich erachte es als nicht zulässig, wenn Sie Anfragen mit Gegenanfragen beantworten, insbesondere, wenn diese nicht, sehr spät oder falsch adressiert zugestellt werden. Ich bitte deshalb erneut und binnen der gesetzlichen Frist a) meine gestellten Fragen/Anfragen zu beantworten b) mir eine Liste aller vom LRA durchgeführten Kontrollen, wie gleichfalls angefragt fristgerecht zur Verfügung zu stellen c) mitzuteilen wann welche Schreiben an wen rausgegangen sind und nachzuweisen dass sie rausgegangen sind, weil hier nicht ein schreiben eingegangen ist. Wenn die Verwaltung über überhöhte Anfragen verärgert sein sollte wäre dies bedauerlich, handelt es sich doch offenkundig um Bürgerrechte die gesetzlich unterlegt sind. Wenn die Verwaltung damit nicht pragmatisch umgehen kann ist auch das bedauerlich. Veröffentlichen Sie einfach alle durchgeführten Kontrollen, dann haben Sie weniger Probleme. Dass hier ein berechtigtes Interesse der Bürger vorliegt ist offensichtlich. Ich gehe weiter davon aus, dass die Frist ab Erstanfrage läuft und weise darauf hin, dass ich dies notfalls gerichtlich feststellen lasse. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Hördt Anfragenr: 171405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171405 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich eine Übersicht aller in 2018 und 2019 durchgeführten Kontrolle…
An Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Sachsenheimer, Waiblingen [#171405] - 2 [#171405]
Datum
20. Dezember 2019 13:01
An
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich eine Übersicht aller in 2018 und 2019 durchgeführten Kontrollen in der Gemarkung Waiblingen im Bereich der Lebensmittelkontrolle. Diese Übersicht beinhaltet eine Benennung des kontrollierten Betrieben (Name Anschrift), das Datum der Kontrolle, den Anlass und ob eine Beanstandung stattgefunden hat oder nicht. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171405 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch Von: << Antragsteller:in >> Betreff: VIG-Anfragen - Widersprüche Datum: 18. Januar 2020 um…
An Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
18. Januar 2020
An
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Status
Von: << Antragsteller:in >> Betreff: VIG-Anfragen - Widersprüche Datum: 18. Januar 2020 um 14:18 An: @rems-murr-kreis.de<< Antragsteller:in >> Sehr << Antragsteller:in >> vom 8.1.2020 und 13.1.2020 mit den Aktenzeichen 423/2019 VIG-FragdenStaat_176 bis 179 lege ich (je) Widerspruch ein. Mit meinen Anträgen begehre ich den Informationszugang in elektronischer Form, also per E-Mail. Davon dürfen Sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen; das Ermessen der Behörde nach S. 1 ist insofern eingeschränkt, BeckOK InfoMedienR/Rossi, 25. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 5. Sie möchten mir den Informationszugang entgegen meinem Antrag nur mittels Akteneinsicht im Amt gewähren. Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, möchten Sie mit Begründung analog dem Urteil des VG Ansbach vom 12.6.2019 Az 14 K 19.00773 aus wichtigem Grund, Unverhältnismäßigkeit wegen der drohenden Gefahr einer unbefristeten Veröffentlichung im Internet, mir lediglich Akteneinsicht gewähren. Diese Ansicht trägt mehrfach nicht. Zunächst ist es mir als berufstätigen Bürger nur unter Zuhilfenahme von Urlaubsanspruch möglich in Ihre Geschäftsräume zu kommen, das ist unverhältnismäßig und vom VIG nicht gedeckt. Auch das VG Ansbach macht hierzu keine Ausführungen. Dies verträgt sich auch nicht mit dem Anspruch der Verwaltung - insbesondere für Verbraucher - digitaler zu werden und Informationen digital zur Verfügung zu stellen. Auch hierzu macht das VG keine Ausführungen. Mein Antrag wurde digital per Mail gestellt. Insoweit erwarte ich, dass mir diese Informationen auch so zur Verfügung gestellt werden. Mit einer potentiellen Veröffentlichung der Ergebnisse im Internet würde ich zudem als Sachwalter der Allgemeinheit tätig, denn dadurch würde es auch anderen Verbrauchern ermöglicht, eine informierte Entscheidung zu treffen (vgl. VGH München, Beschluss vom 06. Juli 2015 – 20 ZB 14.977, juris Rn. 8 – 11). Dies gilt unabhängig davon, wie lange diese Auskünfte - ggf. (!) - im Internet wären. Insoweit stünde dem potentiell betroffenen Unternehmen zudem Rechtsschutz zu, damit ggf. falsche oder zeitlich (gem. rechtlichen Vorgaben) veraltete Informationen zu löschen sind, ich verweise zu dieser Thematik auf die hierzu ergangene Rechtsprechung, die bis zum EuGH klar sein sollte. Schließlich habe ich Anträge über das Portal FragdenStaat gestellt aber auch direkt. Insoweit können Sie nicht pauschal davon ausgehen, dass Anträge über das Portal immer veröffentlicht werden und andere Anträge nicht. Es obliegt einzig mir, ob und wie und wie viele Anträge ich stelle und ob ich diese veröffentliche oder auch nicht. Eine hierauf gestützte Ablehnung ist deshalb unzulässig. Insoweit gibt es weder einen Anscheinsbeweis noch kann dies Rückschlüsse auf meine "normal" gestellten Anträge noch über Anträge Dritter geben. By the way, bisher habe ich noch gar nichts veröffentlicht. Auch diese Information fließt nicht in Ihre Abwägung ein! Das VG sagt zu alle dem nichts. Sie argumentieren zudem, dass eine Informationserteilung an eine "anonyme Gruppe" von Internetnutzern nach VIG nicht vorgesehen ist. Bitte beachten Sie, dass ich persönlich diesen Antrag gestellt habe, ich bin weder anonym noch eine Gruppe, wohl, ja Internetnutzer, aber hierauf kommt es nicht an. Die Zielrichtung des VIG ist mithin vollumfänglich von der elektronischen Auskunftserteilung gedeckt. Sie brauchen mithin nichts prüfen, was nicht vorliegt. Weissagungen bzgl. einer Veröffentlichung entbehren jeglicher Grundlage, wären aber zudem unerheblich, selbst wenn ich diese veröffentlichung angekündigt hätte. Darüber hinaus sind die mir für eine Akteneinsicht entstehenden Kosten, neben der Arbeitszeit s.o. auch die Fahrtkosten unverhältnismäßig und gleichfalls nicht berücksichtigt. Auch das VG macht hierzu keine Ausführungen. Dies gilt auch für den - noch unbeantworteten Fall - dass alle Anfragen gleichzeitig in einem Termin eingesehen werden könnten, weil davon auszugehen ist, dass weder alle Akten an einem Tag vollständig eingesehen werden können (v.a. bei den von Ihnen angegebenen Öffnungszeiten) noch dass Sie alle Akten gleichzeitig vorlegen können, weil ggf. auch andere Personen Einsicht nehmen wollen. Auch wäre jede weitere Anfrage unweigerlich mit weiteren Kosten verbunden, so dass ich potentiell abgeschreckt würde diese zu stellen. Schließlich ist bei einer Akteneinsicht das Anfertigen von Fotografien und Kopien grundsätzlich möglich und zulässig, so dass durch die gebotene Akteneinsicht das von Ihnen verfolgte Ziel ohnehin nicht erreicht werden könnte. Auch diese wurde weder von Ihnen noch dem VG berücksichtigt. Letztlich vermittelt der Bescheid ohnehin, dass Sie überhaupt kein Ermessen abgewogen haben, sondern lediglich ein, irgend ein, Urteil zur Begründung dieses Vorgehens herangezogen haben. Verwaltungsrechtliches Handeln, das auf Ermessen beruht ist aber nur im Ausnahmefalls (Ermessensreduzierung auf Null), so möglich. Die Abwägung hat immer einzelfallbezogen zu erfolgen. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Auch haben Sie geäußert, dass bisher kein Unternehmen Widerspruch oder Bedenken angemeldet hat gegen das Auskunftsersuchen. Insoweit sind Ihre Ausführungen ebenfalls unschlüssig und anders als im VG, das Sie zur Begründung heranziehen. Dann frage ich mich, welches Unternehmen Kunden erst nach Angabe von Namen und Abgleich dieser mit einer - datenschutzrechtlich vermutlich gar nicht zulässigen - Blacklist des Unternehmens bedient. Ganz zu schweigen davon, dass ich weder verpflichtet wäre diese Angaben zu machen noch das Unternehmen eine Möglichkeit hätte diese zu prüfen. Auch dies widerlegt Ihre Entscheidung. Hinzu tritt, dass jeder Verbraucher diese Informationen anfordern kann und Sie diese liefern müssen. Insoweit entsteht keine Nachteil der nicht auch anderweitig eintreten würde. Weiter sind die im VG Ansbach zu Grunde liegenden rechtlichen Normen mit denen des VIG nicht vergleichbar und können auch deshalb Ihre Entscheidung nicht trage. Das VG Ansbach, Urteil vom 12. Juni 2019, Az.: AN 14 K 19.00773 argumentiert auf Basis des § 40 Abs. 1a LFGB. Dies überzeugt nicht, da die dort geregelte aktive staatliche Information nicht mit der vorliegend beantragten passiven behördlichen Information an einen einzelnen Antragstellers nach dem VIG übertragbar ist. Näheres hierzu finden Sie im Rechtsgutachten zu "Topf Secret" von Geulen & Klinger, S. 16 ff, a.a.O. Dies haben auch andere Gerichte so gesehen, vgl. nur VG Karlsruhe Beschluss vom 16.9.2019 – 3 K 5407/19; VG Freiburg, Beschluss vom 20.08.2019 – 4 K 2530/19; VG Weimar, Beschluss vom 23.05.2019 – 8 E 423/19; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.07.2019 – 5 K 3162/19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 – 29 L 1226/19; VG München, Beschluss vom 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346. << Antragsteller:in >> Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 – 29 L 1226/19; VG München, Beschluss vom 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346. Bezüglich Ihrer Bindung an die von mir begehrte Art des Informationszugangs verweise ich auf meine obigen Ausführungen und gleichfalls das o.g. Gutachten. Ich bitte Sie deshalb, mir die anfragten Informationen wie begehrt per E-Mail zur Verfügung zu stellen und Ihren Bescheid entsprechend abzuändern. Ich bitte sie darüber hinaus meine weiter anhängigen Anfragen unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zu erteilen, andernfalls ich auch hier Widerspruch einlegen werde, sofern möglich lege ich diesen bereits vorsorglich jetzt ein, insbesondere (aber nicht nur), wenn diese "inhaltsgleich formularartig" wie die bisher ergangenen aussehen (werden). Mit freundlichen Grüßen