Baurecht

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Kreisverwaltung bei Neubauten, den Investoren oder Bauherren Vorschriften zu machen, die auf die Gestaltung der neu zu erstellenden Bauwerke abzielen z.B. um das Stadtbild zu erhalten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Juni 2016
  • Frist
    23. Juli 2016
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Karl Heinen
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche rechtli…
An Kreisverwaltung Ahrweiler Details
Von
Karl Heinen
Betreff
Baurecht [#17147]
Datum
21. Juni 2016 16:16
An
Kreisverwaltung Ahrweiler
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Kreisverwaltung bei Neubauten, den Investoren oder Bauherren Vorschriften zu machen, die auf die Gestaltung der neu zu erstellenden Bauwerke abzielen z.B. um das Stadtbild zu erhalten?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Karl Heinen <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Karl Heinen
Kreisverwaltung Ahrweiler
Sehr geehrter Herr Heinen, Ihre Anfrage vom 21.06.2016 liegt bereits im Entwurf vor, durchläuft jedoch derzeit no…
Von
Kreisverwaltung Ahrweiler
Betreff
Baurecht [#17147]; Ihre Anfrage vom 21.06.2016
Datum
21. Juli 2016 10:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Heinen, Ihre Anfrage vom 21.06.2016 liegt bereits im Entwurf vor, durchläuft jedoch derzeit noch den hausinternen Postweg. Nach Rückerhalt werden wir Ihnen unser Antwortschreiben unaufgefordert zuleiten. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Kreisverwaltung Ahrweiler
Sehr geehrter Herr Heinen, zu Ihrer u.g. Anfrage teilen wir Ihnen folgendes mit: Die Kreisverwaltung hat als…
Von
Kreisverwaltung Ahrweiler
Betreff
Baurecht [#17147]
Datum
26. Juli 2016 08:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Heinen, zu Ihrer u.g. Anfrage teilen wir Ihnen folgendes mit: Die Kreisverwaltung hat als untere Bauaufsichtsbehörde u.a. bei der Erteilung einer Baugenehmigung bestehende gestalterische Festsetzungen auf Grundlage von landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen oder Ortssatzungen zu beachten. So enthält § 5 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vorgaben für die Gestaltung von baulichen Anlagen. Auf Bundesebene wird für Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.d. § 34 Baugesetzbuch u.a. geregelt, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf. Eigenständige gestalterische Vorschriften kann die Kreisverwaltung als untere Bauaufsichtsbehörde jedoch nicht treffen. Vielmehr ist es den Gemeinden als Träger der Planungshoheit vorbehalten, durch den Erlass von Satzungen in Form von Bebauungsplänen oder Gestaltungssatzungen im Rahmen des § 88 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBauO konkrete Festsetzungen und Vorgaben für die bodenrechtliche Ortsbildgestaltung zu schaffen, die sodann auch im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung zu berücksichtigen sind. Soweit die Kreisverwaltung als untere Denkmalschutzbehörde tangiert ist, ist Gegenstand des Denkmalschutzes auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist, § 4 Abs.1 S.3 Denkmalschutzgesetz (DSchG). Sofern Neubauten in der Umgebung eines Kulturdenkmals errichtet oder in ihrer äußeren Gestaltung verändert werden sollen, wird § 13 Abs. 1 S. 3 DSchG beachtlich, d.h. ein solches Neubauvorhaben darf nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden. Nach § 13 Abs. 3 DSchG kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden mit dem Ziel, dass das benachbarte Kulturdenkmal i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr.3 nicht nur vorübergehend nicht beeinträchtigt wird. Entsprechendes gilt im Geltungsbereich von Denkmalzonen. Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit der GDKE Landesdenkmalamt als Denkmalfachbehörde. Mit freundlichen Grüßen