Vereinbarung über das Institut für Kirchenmusik an der Universtität Greifswald

Laut dem Güstrower Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und den evangelischen Landeskirchen exisitiert eine Vereinbarung über das Institut für Kirchenmusik an der Universität Greifswald.

"[Artikel 4 , Absatz 7]: 1 In Greifswald wird ein Hochschulinstitut für evangelische Kirchenmusik unterhalten. 2 Das Nähere, insbesondere die Finanzierung, wird zwischen dem Land und der Pommerschen Evangelischen Kirche in einer Vereinbarung geregelt. 3 Diese ersetzt die Vereinbarung zwischen der Ernst-Moritz-Arndt-Universität und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 27. Februar 1992."

Demnach ist das Nähere über dieses Institut in einer Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Pommerschen Kirche geregelt. Online diese Vereinbarung nicht zu finden.

Sofern eine solche Vereinbarung existiert, bitte ich um Übersendung derselben sowie um Übersendung sonstiger Dokumente, die Auskunft über das Rechtsverhältnis zwischen dem Land und der evangelischen Kirche bezüglich des Instituts für Kirchenmusik an der Universität Greifswald geben.

Sofern eine andere Behörde die angefragten Informationen bereithält, bitte ich um Weiterleitung meiner Anfrage.

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Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Dezember 2019
  • Frist
    7. Januar 2020
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Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrteAntragsteller/in bitte sen…
An Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vereinbarung über das Institut für Kirchenmusik an der Universtität Greifswald [#171566]
Datum
5. Dezember 2019 18:55
An
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut dem Güstrower Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und den evangelischen Landeskirchen exisitiert eine Vereinbarung über das Institut für Kirchenmusik an der Universität Greifswald. "[Artikel 4 , Absatz 7]: 1 In Greifswald wird ein Hochschulinstitut für evangelische Kirchenmusik unterhalten. 2 Das Nähere, insbesondere die Finanzierung, wird zwischen dem Land und der Pommerschen Evangelischen Kirche in einer Vereinbarung geregelt. 3 Diese ersetzt die Vereinbarung zwischen der Ernst-Moritz-Arndt-Universität und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 27. Februar 1992." Demnach ist das Nähere über dieses Institut in einer Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Pommerschen Kirche geregelt. Online diese Vereinbarung nicht zu finden. Sofern eine solche Vereinbarung existiert, bitte ich um Übersendung derselben sowie um Übersendung sonstiger Dokumente, die Auskunft über das Rechtsverhältnis zwischen dem Land und der evangelischen Kirche bezüglich des Instituts für Kirchenmusik an der Universität Greifswald geben. Sofern eine andere Behörde die angefragten Informationen bereithält, bitte ich um Weiterleitung meiner Anfrage.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171566 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Vereinbarung über das Institut für Kirchenmusik an der Universtität Greifswald [#171566]
An Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Fax
Betreff
Vereinbarung über das Institut für Kirchenmusik an der Universtität Greifswald [#171566]
Datum
5. Dezember 2019 18:56
An
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
44,7 KB

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Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Ihre Anträge 05.12.2019 auf Informationsgewährung nach dem IFG M-V, LUIG M-V und VIG Sehr geehrteAntragsteller/in
Von
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Ihre Anträge 05.12.2019 auf Informationsgewährung nach dem IFG M-V, LUIG M-V und VIG
Datum
16. Dezember 2019 15:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anträge auf Informationsgewährung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V), dem Landesumweltinformationsgesetz Mecklenburg‑Vorpommern (LUIG M-V) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Ihr diesbezügliches Schreiben vom 05.12.2019 ist am 10.12.2019 in der Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingegangen. Sie bitten um Übersendung der Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Pommerschen Evangelischen Kirche über das Institut für Kirchenmusik an der Universität Greifswald. Mir bzw. im Geschäftsbereich der Staatskanzlei liegen die entsprechenden Informationen nicht vor. Es handelt sich vielmehr um Informationen aus dem Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern, weshalb ich Ihre Anträge zuständigkeitshalber – Ihrer ausdrücklichen Bitte entsprechend – dorthin weitergeleitet habe. Mit freundlichen Grüßen