Entwurf Berliner MietenWoG vom 28. November 2013 - Berechnungen in der Begründung

1.Nach der Begründung zum MietenWoG basieren die Mietobergrenzen auf dem Mietspiegel 2013. Auch in diesem Mietspiegel findet sich für die einzelnen Erstbezugsfertigkeitskategorien eine erhebliche Spreizung (nach Lage, Größe und dem Mietwert erhöhenden und mindernden Merkmalen). Wie sind die dennoch einheitlichen Ausgangswerte je Alterskategorie konkret berechnet worden?

2. Die Begründung beziffert die Mindereinnahmen der Vermieter bis zum Auslaufen des MietenWoG mit ca. 2,5 Mrd. Euro.
a.In welchem Umfang beinhalten diese Mindereinnahmen die ohne das MietenWoG mögliche Mieterhöhung zur Anpassung an den Mietspiegel 2019 und künftige Mietspiegel?

b. In welchem Umfang entfallen, nach ihrer Schätzung, diese 2,5 Mrd. Euro auf Wohnungen

aa. mit einer Wohnfläche von mehr als 120 qm (ca. 17 % der Mietwohnungen in Berlin mit ca. 32% der Mietfläche) ?

bb. die an Mieter vermietet sind, bei denen die Miete nach § 22 SBG II oder sonstiger Grundsicherungsregelungen ganz oder zum Teil vom Sozialamt erstattet wird?

c. Wie berechnen die öffentlichen Wohnungsbauunternehmen Ihren Mietausfall? Bitte legen Sie die Berechnung offen.

3. Ist der Verwaltung bekannt, daß

a. es eine Reallohnsteigerung definitionsgemäß nur gegen kann, wenn die allgemeine Preissteigerung kleiner ist, als die Bruttolohnsteigerung?

b. in der allgemeinen Preissteigerung bereits die Mietsteigerungen (über den Warenkorb mit 23,75% gewichtet) mit enthalten sind und daher mathematisch die Mietsteigerungen bis 2019 doppelt abgezogen werden (einmal indem die Differenz zur Miete 2013 abgezogen wird, um auf den Ausgangswert zu kommen, ein zweites Mal indem die Preissteigerung von der Lohnsteigerung im Rahmen der Reallohnsteigerung abgezogen wird)?

c. das die tatsächliche Reallohnsteigerung bereits mit Ende Q2 höher ist, als die in der Begründung für 2019 insgesamt geschätzten 1,8 Prozentpunkte?

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  • Datum
    6. Dezember 2019
  • Frist
    8. Januar 2020
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
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An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
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Betreff
Entwurf Berliner MietenWoG vom 28. November 2013 - Berechnungen in der Begründung [#171625]
Datum
6. Dezember 2019 19:59
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.Nach der Begründung zum MietenWoG basieren die Mietobergrenzen auf dem Mietspiegel 2013. Auch in diesem Mietspiegel findet sich für die einzelnen Erstbezugsfertigkeitskategorien eine erhebliche Spreizung (nach Lage, Größe und dem Mietwert erhöhenden und mindernden Merkmalen). Wie sind die dennoch einheitlichen Ausgangswerte je Alterskategorie konkret berechnet worden? 2. Die Begründung beziffert die Mindereinnahmen der Vermieter bis zum Auslaufen des MietenWoG mit ca. 2,5 Mrd. Euro. a.In welchem Umfang beinhalten diese Mindereinnahmen die ohne das MietenWoG mögliche Mieterhöhung zur Anpassung an den Mietspiegel 2019 und künftige Mietspiegel? b. In welchem Umfang entfallen, nach ihrer Schätzung, diese 2,5 Mrd. Euro auf Wohnungen aa. mit einer Wohnfläche von mehr als 120 qm (ca. 17 % der Mietwohnungen in Berlin mit ca. 32% der Mietfläche) ? bb. die an Mieter vermietet sind, bei denen die Miete nach § 22 SBG II oder sonstiger Grundsicherungsregelungen ganz oder zum Teil vom Sozialamt erstattet wird? c. Wie berechnen die öffentlichen Wohnungsbauunternehmen Ihren Mietausfall? Bitte legen Sie die Berechnung offen. 3. Ist der Verwaltung bekannt, daß a. es eine Reallohnsteigerung definitionsgemäß nur gegen kann, wenn die allgemeine Preissteigerung kleiner ist, als die Bruttolohnsteigerung? b. in der allgemeinen Preissteigerung bereits die Mietsteigerungen (über den Warenkorb mit 23,75% gewichtet) mit enthalten sind und daher mathematisch die Mietsteigerungen bis 2019 doppelt abgezogen werden (einmal indem die Differenz zur Miete 2013 abgezogen wird, um auf den Ausgangswert zu kommen, ein zweites Mal indem die Preissteigerung von der Lohnsteigerung im Rahmen der Reallohnsteigerung abgezogen wird)? c. das die tatsächliche Reallohnsteigerung bereits mit Ende Q2 höher ist, als die in der Begründung für 2019 insgesamt geschätzten 1,8 Prozentpunkte?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171625 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171625 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres untenstehenden Antrags auf Aktenauskunft. D…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
AW: Entwurf Berliner MietenWoG vom 28. November 2013 - Berechnungen in der Begründung [#171625]
Datum
17. Dezember 2019 12:05
Status
Warte auf Antwort

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Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres untenstehenden Antrags auf Aktenauskunft. Die Aktenauskunft ist nach § 16 Satz 1 IFG gebührenpflichtig. Gemäß § 16 Satz 2 IFG ist das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung (GebBtrG) anzuwenden. Die Höhe der Verwaltungsgebühr bestimmt sich gem. § 6 Absatz 1 GebBtrG nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO). Nach § 1 Absatz 1 VGebO werden Verwaltungsgebühren nach dem der VGebO anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Nach Tarifstelle 1004 lit. a) Ziff. 2 dieses Gebührenverzeichnisses beträgt die Rahmengebühr für die Gewährung von Aktenauskunft bei einer einfachen schriftlichen Auskunft zwischen 5 und 100 EUR. Mit freundlichen Grüßen

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Betreff
AW: Entwurf Berliner MietenWoG vom 28. November 2013 - Berechnungen in der Begründung [#171625]
Datum
17. Dezember 2019 13:18
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
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Sehr geehrteAntragsteller/in Die Kosten für die Beantwortung Auskunft übernehme ich gerne, bitte teilen Sie mir mit, was ich genau bis wann auf welches Konto überweisen soll. Gruß Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171625 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171625 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>