Gutachten Doktortitel BM Giffey

Das Gutachten des Anwalts der Ministerin Giffey, um die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Doktortitel der Ministerin aufzuklären (vgl. https://www.spiegel.de/lebenundlernen/uni/franziska-giffey-so-kaempft-sie-um-ihren-doktortitel-a-1273702.html)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2019
  • Frist
    14. Januar 2020
  • 18 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Freie Universität Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Gutachten Doktortitel BM Giffey [#171901]
Datum
10. Dezember 2019 21:48
An
Freie Universität Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Gutachten des Anwalts der Ministerin Giffey, um die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Doktortitel der Ministerin aufzuklären (vgl. https://www.spiegel.de/lebenundlernen/uni/franziska-giffey-so-kaempft-sie-um-ihren-doktortitel-a-1273702.html)
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 171901 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171901 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Freie Universität Berlin
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir bestätigen den Eingang Ihres IFG-Antrages vom 10.12.2019 und werden uns um eine …
Von
Freie Universität Berlin
Betreff
AW: Gutachten Doktortitel BM Giffey [#171901]
Datum
13. Dezember 2019 20:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir bestätigen den Eingang Ihres IFG-Antrages vom 10.12.2019 und werden uns um eine zeitnahe Bearbeitung bemühen. Mit freundlichen Grüßen
Freie Universität Berlin
Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei übersenden wir unser Schreiben vom heutigen Tage. Mit freundlichen Grüßen
Von
Freie Universität Berlin
Betreff
AW: Gutachten Doktortitel BM Giffey [#171901]
Datum
20. Dezember 2019 19:31
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
787,7 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei übersenden wir unser Schreiben vom heutigen Tage. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch - Ihr Bescheid vom 20. Dezember 2019 [#171901] -- vorab per E-Mail -- Widerspruch - Ihr Bescheid vom 2…
An Freie Universität Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch - Ihr Bescheid vom 20. Dezember 2019 [#171901]
Datum
21. Dezember 2019 01:10
An
Freie Universität Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Widerspruch - Ihr Bescheid vom 20. Dezember 2019 Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren per E-Mail versandten Bescheid mit dem Bearb.-Zeichen RA vom 20.12.2019 lege ich Widerspruch ein. In meiner IFG-Anfrage hatte ich das Gutachten vom 10.12.2019 hatte ich das Gutachten des Anwalts der Bundesministerin Dr. Giffey zu ihrer Doktorarbeit angefragt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Auskunft schutzwürdige private Belange entgegenstehen. Das Gutachten ist nicht von Frau Dr. Giffey, sondern von einem Rechtsanwalt erstellt worden. Es stellt seine Interpretation einer öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen (oder je nach Interpretation auch nicht sehr wissenschaftlichen) Abschlussarbeit dar. Dies ist kein personenbezogenes Datum von Frau Dr. Giffey. Selbst wenn ein personenbezogenes Datum vorliegen würde, würde das öffentliche Interesse an dem Gutachten, dass mutmaßlich die Entscheidung der FU Berlin beeinflusst hat, überwiegen. Wie Sie selbst dargelegt haben, ist Frau Dr. Giffey eine Person des öffentlichen Lebens. Es besteht ein besonderes Interesse daran, dass sichergestellt ist, dass die Erlangung ihres Doktortitels und der anschließende Überprüfungsprozess rechtmäßig war. So wurde etwa auch in der Presse spekuliert, dass die weitere politische Karriere von Dr. Giffey von der Entscheidung der FU Berlin abhängt. Exemplarisch dazu die Welt vom 30.10.2019: "Bundesfamilienministerin Franziska Giffey darf ihren Doktortitel behalten – und damit auch ihren Ministerposten." (https://www.welt.de/politik/deutschland/article202745514/Franziska-Giffey-Familienministerin-darf-Doktortitel-nach-Plagiatsvorwuerfen-behalten.html) Dass die FU Berlin - wie von ihr selbst dargelegt - öffentlich kommuniziert hat, belegt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht und offensichtlich dieses auch private Interessen überwiegt. Zu überprüfen, ob die spärliche öffentliche Kommunikation der FU auch den Tatsachen des Gutachtens entspricht, ist gerade Zweck des IFG. Lägen tatsächlich schutzwürdige personenbezogene Daten im Gutachten vor, könnten diese vor der Herausgabe des Gutachtens unkenntlich gemacht werden. Der Versuch, § 50 BerlHG auf das vorliegende Gutachten anwenden zu wollen, ist nicht geglückt. In Absatz 3 geht es um Gremiensitzungen und Entscheidungen in Prüfungssachen. Im Gutachten geht es weder um Gremiensitzungen noch um eine Entscheidung eines Gremiums. Es ist ein Gutachten eines Anwalts. Dass Sitzungen nichtöffentlich sind, heißt zudem nicht, dass Informationen nach dem IFG nicht herauszugeben sind. Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 171901 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171901 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Freie Universität Berlin
Automatische Antwort: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 20. Dezember 2019 [#171901] Wegen des Betriebsurlaubs ist das…
Von
Freie Universität Berlin
Betreff
Automatische Antwort: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 20. Dezember 2019 [#171901]
Datum
21. Dezember 2019 01:10
Status
Warte auf Antwort
Wegen des Betriebsurlaubs ist das Rechtsamt erst wieder ab dem 06.01.2020 erreichbar. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Automatische Antwort: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 20. Dezember 2019 [#171901] Sehr geehrte<< Anrede &…
An Freie Universität Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Automatische Antwort: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 20. Dezember 2019 [#171901]
Datum
8. Mai 2020 11:00
An
Freie Universität Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten Doktortitel BM Giffey“ vom 10.12.2019 (#171901) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 116 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 171901 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171901
Freie Universität Berlin
AW: Automatische Antwort: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 20. Dezember 2019 [#171901] Sehr geehrter Herr Semsrott, …
Von
Freie Universität Berlin
Betreff
AW: Automatische Antwort: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 20. Dezember 2019 [#171901]
Datum
15. Mai 2020 23:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir bemühen uns um eine Entscheidung im Laufe des Juni 2020. Zunächst besteht weiterer rechtlicher Prüfungsbedarf. Spätestens am 30.06.2020 werden wir uns wieder bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen
Freie Universität Berlin
AW: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 20. Dezember 2019 [#171901] Sehr geehrter Herr Semsrott, über Ihren Widerspruc…
Von
Freie Universität Berlin
Betreff
AW: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 20. Dezember 2019 [#171901]
Datum
30. Juni 2020 22:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, über Ihren Widerspruch wird voraussichtlich im Juli entschieden. Spätestens im August werden wir uns wieder bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 20. Dezember 2019 [#171901] Sehr geehrte<< Anrede >> ich gehe davon…
An Freie Universität Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Widerspruch - Ihr Bescheid vom 20. Dezember 2019 [#171901]
Datum
13. Juli 2020 17:59
An
Freie Universität Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich gehe davon aus, dass Sie meinen Widerspruchsbescheid noch im Juli bescheiden. Sollten Sie dies nicht tun, werde ich Untätigkeitsklage erheben. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 171901 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171901/
Freie Universität Berlin
Widerspruchsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 21.12.2019 und 09.01.2020 gegen den B…
Von
Freie Universität Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
21. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 21.12.2019 und 09.01.2020 gegen den Bescheid der Freien Universität Berlin vom 20.12.2019 ergeht aufgrund des Beschlusses des Präsidiums der Freien Universität Berlin vom 14.07.2020 folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind von Ihnen zu tragen. 3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Begründung 1. Im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Dissertation von Frau Dr. Franziska Giffey gemäߧ 34 Abs. 7 und 8 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) beauftragte Frau Dr. Giffey ihren Rechtsanwalt mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme zu der in ihrer Dissertation verwendeten Zitierweise. Diese gutachterliche Stellungnahme vom 27.05.2019, die der FU Berlin übersandt wurde, umfasst 39 Seiten sowie 16 Anlagen. Am 30.10.2019 entschied das Präsidium der FU Berlin nach eingehender Prüfung und Beratung, Frau Dr. Giffey für ihre Dissertation eine Rüge zu erteilen und ihr den Doktorgrad nicht zu entziehen. Über diese Entscheidung wurde die Öffentlichkeit am gleichen Tage durch eine Pressemitteilung informiert. Am 10.12.2019 stellten Sie einen Antrag gemäߧ 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG BE) mit dem Inhalt, Ihnen Folgendes zuzusenden: „Das Gutachten des Anwalts der Ministerin Giffey, um die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Doktortitel der Ministerin aufzuklären". Frau Dr. Giffey hat Akteneinsichtnahmegesuchen Dritter widersprochen. Die FU Berlin lehnte Ihren Antrag mit Bescheid vom 20.12.2019 unter Verweis auf § 6 Abs. l IFG BE ab. Das Gutachten enthalte personenbezogene Daten von Frau Dr. Giffey. Dem von Ihnen geltend gemachten Informationsinteresse stünden schutzwürdige und überwiegende Belange von Frau Dr. Giffey entgegen. Das Informationsinteresse überwiege diese schutzwürdigen Belange nicht. Hiergegen richtet sich Ihr Widerspruch, den sie am 2i.12.2019 vorab per E-Mail sowie mit Schreiben vom 09.oi.2020, eingegangen am 13.oi.2020, übermittelt haben. Zur Begründung führen Sie an, dass der begehrten Auskunft keine schutzwürdigen privaten Belange entgegenstünden, da das Gutachten nicht von Frau Dr. Giffey selbst, sondern von ihrem Anwalt erstellt worden sei und lediglich seine Interpretation einer öffentlich zugänglichen Abschlussarbeit ohne Personenbezug darstelle. Selbst bei Annahme eines Personenbezuges würde das öffentliche Interesse an einer Antragsgewährung überwiegen, da ein besonderes öffentliches Interesse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Prozesses der Überprüfung der Dissertation von Frau Dr. Giffey bestehe. Öffentlich sei nur eine spärliche Kommunikation der FU Berlin erfolgt. Zu überprüfen, ob diese öffentliche Kommunikation der FU auch den Tatsachen des Gutachtens entspreche, sei gerade Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes. Lägen tatsächlich schutzwürdige personenbezogene Daten in dem Gutachten vor, so könnten diese vor der Herausgabe des Gutachtens unkenntlich gemacht werden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist Frau Dr. Giffey Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit anwaltlichem Schreiben hat Frau Dr. Giffey dem beantragten Informationszugang erneut widersprochen. In der Sache seien sowohl die Fertigung einer Dissertation als auch das Überprüfungsverfahren der Privatsphäre zuzuordnen. Frau Dr. Giffey trete im vorliegenden Sachverhalt nicht als Bundesministerin oder bekannte Politikerin auf, sondern als Beteiligte an einem behördlichen Prüfungsverfahren. Das grundsätzliche Informationsrecht des Antragstellers müsse hinter den Schutz personenbezogener Daten durch § 6 Abs. 1Satz1 IFG BE und § 6a Abs. 6 Satz 2 BerlHG, den Schutz des Beratungsgeheimnisses der Freien Universität Berlin durch § 10 Abs. 3 Nr. l IFG BE und den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zurücktreten. Die von Frau Dr. Giffey beauftragte Anwaltskanzlei, die die gutachterliche Stellungnahme vom 27.05.2019 verfasst hat, hat ihrerseits einer Einsichtnahme in das Gutachten unter anderem unter Verweis auf das Urheberrecht widersprochen. II. Ihr Widerspruch, über den das Präsidium der FU Berlin gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, § 30 Abs. 2 Buchst. b) AZG zu entscheiden hat, ist zulässig, insbesondere wurde er frist- und formgerecht eingelegt. Der Widerspruch ist jedoch nicht begründet. Dem von Ihnen beantragten Informationszugang steht auch unter Berücksichtigung Ihres Widerspruchsvorbringens jedenfalls der Ausschlussgrund des § 6 Abs. l IFG BE entgegen. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob darüber hinaus auch weitere Ausschlussgründe einschlägig sind. 1. Nach § 6 IFG BE besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch den Informationszugang personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse im Sinne von § 1 IFG BE das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. a) Das anwaltliche Gutachten enthält Ausführungen zum Entstehungsprozess der Dissertation und der darin verwandten Zitierweise von Frau Dr. Giffey und somit personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Begriff des personenbezogenen Datums ist weit zu verstehen. Ein personenbezogenes Datum ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BeckOK DatenschutzR/Schild, 30. Ed. i.11.2019, DS-GVO Art. 4 Rn. 21a; vgl. EuGH BeckRS 2017, 136145). Eine solche Verknüpfung ergibt sich vorliegend zum einen daraus, dass es sich um eine im Auftrag von Frau Dr. Giffey erstellte und in das Überprüfungsverfahren eingeführte Stellungnahme handelt. Zum anderen setzt sich das Gutachten mit der Entwicklung der Arbeit von Frau Dr. Giffey und der darin von Frau Dr. Giffey verwendeten Zitierweise auseinander. Auch dies betrifft sachliche und persönliche Verhältnisse von Frau Dr. Giffey. Dass das Gutachten nicht von Frau Dr. Giffey selbst verfasst worden ist, ändert hieran nichts. b) Frau Dr. Giffey hat ihre Zustimmung zur Akteneinsicht oder Aktenauskunft verweigert. Einer der Fälle des § 6 Abs. 2 IFG BE liegt nicht vor. Daher kommt ein Informationszugang nur in Betracht, wenn das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse von Frau Dr. Giffey überwiegen würde. Dies ist jedoch auch unter Berücksichtigung der von Ihnen geltend gemachten Gesichtspunkte zu verneinen. Für die im Rahmen von § 6 Abs. 1 IFG BE vorzunehmende Abwägung ist zunächst das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Der Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit hängt von der Art der personenbezogenen Daten ab; mit zunehmender Sensibilität des Datums nehmen auch dessen Schutzwürdigkeit und dessen Gewicht in der Abwägung zu. Bei der Frage, welches Gewicht der Offenbarung personenbezogener Daten zukommt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Art der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben abzustellen (vgl. zu § 5 IFG OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2013 - 12 B 9.12 -, Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.3.2012 - 12 B 27.11 -, Rn. 25). Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Stellung die betroffene Person im öffentlichen Leben einnimmt und welche Schwere die Beeinträchtigung der informationellen Selbstbestimmung und ihrer Folgen voraussichtlich haben werden, wobei Personen der Zeitgeschichte ein geringerer Schutz zukommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06. 2004 - 3 C 4i.03 -, Rn. 59; Urteil vom 13.12.2018 - 7 C 19.17 -, Rn. 42). Zudem ist die in § 6 IFG BE vorgesehene Abwägung keine offene Abwägung des Informationsinteresses mit dem Geheimhaltungsinteresse. Vielmehr überwiegt bereits nach dem Wortlaut grundsätzlich der Schutz personenbezogener Daten. Der Vorrang des Schutzes personenbezogener Daten folgt auch daraus, dass der Schutz personenbezogener Daten im Gegensatz zur Informationszugangsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützt ist (vgl. zu § 5 IFG BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 -, Rn. 25; Schech, IFG, 2. Aufl. 2016 1 § 5 Rn. 2). Dementsprechend muss nicht der Drittbetroffene die Schutzwürdigkeit seiner Daten dartun; vielmehr ist es an dem Antragsteller darzulegen, dass das Informationsinteresse gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Dritten überwiegt (zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 10.05.2017 - 2 L 69.17 -, Rn. 29; Urteil vom 26.oi.2017 - 2 K 526.15 -, Rn. 20). Bleiben bei einer Abwägung im Ergebnis Zweifel am überwiegen des Informationsinteresses, scheidet ein Informationszugang aus (Schech, IFG, § 51 2. Aufl. 20161 Rn. 32; OVG Saarland, Beschluss vom oi.Juli 2015- 8 F 95/15-1 Rn. 10 [zu§ 5 IFG]). Für die erforderliche Abwägung ist zudem der Zweck des Informationszugangs von Bedeutung. Der Informationszugang dient gemäߧ 1 IFG BE dazu, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle staatlichen Handelns, vorliegend der Entscheidung der FU Berlin im Verfahren zur Überprüfung der Dissertation von Frau Dr. Giffey, zu ermöglichen. Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass das von Ihnen geltend gemachte und nach § 1 IFG BE zu bestimmende Informationsinteresse das Interesse von Frau Dr. Giffey an der Geheimhaltung der in Rede stehenden Informationen nicht überwiegt. Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Erwägungen: aa) Zunächst ist hinsichtlich der Sensibilität der Daten die grundsätzliche Vertraulichkeit des Überprüfungsverfahrens zu berücksichtigen. Gemäß § 50 Abs. 3 BerlHG wird bei Entscheidungen in Prüfungssachen die Öffentlichkeit ausgeschlossen und es besteht eine Verschwiegenheitspflicht. Das Verfahren zur Überprüfung einer Dissertation ist mit einem Prüfungsverfahren vergleichbar. Das Gutachten stellt eine Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens gern.§ 34 Abs. 7 und 8 BerlHG dar und ist somit Bestandteil dieses nichtöffentlichen Verfahrens. § 50 Abs. 3 BerlHG regelt, worauf Sie in Ihrem Widerspruch hinweisen, ausdrücklich zwar nur die Sitzungen in Prüfungssachen. Daraus lässt sich jedoch nicht nur die Vertraulichkeit der einzelnen Sitzungen, sondern die grundsätzliche Vertraulichkeit des Verfahrens insgesamt ableiten, dessen Bestandteil auch das im Auftrag von Frau Dr. Giffey eingereichte anwaltliche Gutachten war. Diese Vertraulichkeit entspricht auch dem verfahrensbezogenen Sinn und Zweck der Möglichkeit zur Stellungnahme, von der Frau Dr. Giffey unter anderem durch die gutachterliche Stellungnahme der von ihr beauftragten Anwaltskanzlei Gebrauch gemacht hat. Denn diese Möglichkeit kann die oder der Betroffene nur dann uneingeschränkt und ohne die einengenden Vorwirkungen, die mit einer etwaigen späteren Offenlegung gegenüber der Allgemeinheit verbunden wären, in Anspruch nehmen, wenn sie oder er sich darauf verlassen kann, dass die Stellungnahme vertraulich behandelt und allein für die Zwecke des Überprüfungsverfahrens verwendet wird. Auch vor diesem Hintergrund musste Frau Dr. Giffey im Zeitpunkt der anwaltlichen Stellungnahme zudem nicht davon ausgehen, dass diese Stellungnahme im weiteren Verlauf - und über den Zweck, zu dem sie erstellt und in das Überprüfungsverfahren eingeführt wurde, hinaus - verfahrensexternen Dritten zugänglich gemacht werden würde. Sie konnte und musste - entsprechend dem erläuterten Sinn und Zweck der Stellungnahmemöglichkeit - eine etwaige Öffentlichkeitswirkung dieser Stellungnahme demzufolge auch nicht berücksichtigen. Für die Sensibilität der hier in Rede stehenden letztlich prüfungsbezogenen Informationen spricht weiter, dass zahlreiche Landesgesetzgeber den hier betroffenen Bereich universitärer Leistungsbeurteilungen und Prüfungen aus dem Anwendungsbereich ihrer jeweiligen Informationsfreiheitsgesetze ausgenommen haben (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 2 AIG Brandenburg;§ 2 Abs. 3 Nr. 3 LIFG BW; § 5 Nr. 7 HambTranspG; § 2 Abs. 3 IFG NRW,§ 16 Abs. 3 TranspG RLP; § 3 Abs. 1 Nr. 9 IZG SA;§ 2 Abs. 4 ThürTG). Die damit bereits gesteigerte Sensibilität der hier in Rede stehenden Daten wird durch den konkreten Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme bestätigt und verstärkt. Es handelt sich nicht um ein Gutachten mit lediglich abstrakten Rechtsausführungen. Vielmehr enthält die gutachterliche Stellungnahme in erheblichem Umfang Ausführungen zu dem Entstehungsprozess der Arbeit sowie weitere sensible Daten wie etwa persönliche Notizen, die auch die innere Gedankenwelt von Frau Dr. Giffey betreffen und widerspiegeln. Diese Informationen, die nicht die Amtsführung von Frau Dr. Giffey betreffen und zudem aus einer Zeit stammen, zu der Frau Dr. Giffey kein herausgehobenes politisches Amt bekleidete und auch nicht anderweitig im Fokus der Öffentlichkeit stand, sind - anders als etwa die im Internet abrufbaren Plagiatsvorwürfe und das in einer Pressemitteilung vom 30.10.2019 mitgeteilte Ergebnis der Überprüfung der Dissertation einschließlich der diesbezüglichen Vorgehensweise der FU Berlin - nicht öffentlich bekannt und unterfallen auch insoweit einer stärker geschützten Persönlichkeitssphäre. Auch unter diesen Gesichtspunkten wäre daher mit einer Gewährung des Informationszugangs ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden. In persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich um ein beendetes Prüfungsverfahren handelt, das mit einer Rüge seinen Abschluss gefunden hat, die in der veröffentlichen Fassung der Dissertation kenntlich gemacht wurde. Damit sind die konstatierten Versäumnisse auch öffentlich sanktioniert worden. Auch hieraus folgt ein persönlichkeitsrechtlich geschütztes Interesse von Frau Dr. Giffey an der Vertraulichkeit der in ihrem Auftrag erfolgten verfahrensinternen anwaltlichen Stellungnahme. bb) Im Rahmen der Abwägung ist zugunsten des Antragstellers das nach § i IFG BE zu bestimmende Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift ist Zweck des Gesetzes, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang verweisen Sie auf die herausgehobene Stellung von Frau Dr. Giffey als Bundesministerin sowie den Umstand, dass sie ihren Verbleib im Ministeramt öffentlich von dem Ergebnis der Überprüfung ihrer Dissertation abhängig gemacht hat (nicht aber davon, ob und wie sich im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingelassen hat). Es trifft zu, dass Frau Dr. Giffey aufgrund ihres Ministeramtes gegenwärtig eine herausgehobene öffentliche Stellung einnimmt. Allerdings geht es im vorliegenden Zusammenhang weder hinsichtlich der Erstellung der Dissertation noch der Einlassung im Überprüfungsverfahren um ihr Verhalten als Ministerin und Politikerin. Damit steht insbesondere nicht die Kontrolle ihrer Amtsausübung in Rede, was im Rahmen der Abwägung zugunsten des öffentlichen Informationsinteresses zu berücksichtigen wäre. Vor diesem Hintergrund - und auch soweit Frau Dr. Giffey ihren Verbleib im Ministeramt von dem Ergebnis der Überprüfung ihrer Dissertation abhängig gemacht hat - bezieht sich das öffentliche Informationsinteresse damit vorrangig auf eben dieses Ergebnis der Überprüfung, also die Entscheidung des Präsidiums der Freien Universität Berlin, den Doktortitel nicht zu entziehen und eine Rüge auszusprechen sowie die hierfür maßgeblichen Gründe. Dies ist auch das staatliche Handeln, auf dessen Kontrolle § 1 IFG BE im vorliegenden Zusammenhang zielt. Dem entspricht, dass Sie in Ihrem Widerspruch ein besonderes Interesse anführen, sicherzustellen, „dass die Erlangung ihres Doktortitels und der anschließende Überprüfungsprozess rechtmäßig" waren. Über Ergebnis und Begründung der Entscheidung der FU Berlin sagt der Inhalt des hier in Rede stehenden anwaltlichen Gutachtens jedoch nichts bzw. allenfalls mittelbar etwas aus. Dies gilt umso mehr, als sich die hier in Rede stehende gutachterliche Stellungnahme insbesondere zu der von Frau Dr. Giffey gewählten Zitierweise und dem Entstehungsprozess der Arbeit verhält, nicht aber zu einzelnen Textpassagen, auf die sich die Plagiatsvorwürfe bezogen und die im Fokus der Überprüfung standen. Anhand der gutachterlichen Stellungnahme kann daher unmittelbar nur nachvollzogen werden, wie sich Frau Dr. Giffey im Rahmen des Verfahrens insoweit eingelassen hat. Die Gründe für die von der FU Berlin getroffenen Entscheidung, auf die sich das durch § 1 IFG BE bestimmte Informationsinteresse primär bezieht, ergeben sich demgegenüber aus anderen Unterlagen, die sich von der hier in Rede stehenden gutachtlichen Stellungnahme nicht zuletzt dadurch unterscheiden, dass sie von der FU Berlin und damit einer staatlichen Stelle selbst erstellt wurden. Soweit Sie in Ihrem Widerspruch weiter geltend machen, es gelte auch zu überprüfen, ob die von Ihnen als spärlich bewertete öffentliche Kommunikation der FU Berlin mit den Tatsachen des Gutachtens übereinstimme, gilt Entsprechendes. Gegenstand der Kommunikation der FU Berlin - also der Pressemitteilung vom 30.10.2019 - waren die Entscheidung des Präsidiums und die dafür maßgeblichen Gründe, nicht aber die Frage, wie sich Frau Dr. Giffey im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingelassen hat. Sofern Sie schließlich in Ihrem Widerspruch ausführen, tatsächlich schutzwürdige Daten, die in dem Gutachten enthalten seien, könnten vor der Herausgabe des Gutachtens unkenntlich gemacht werden (vgl. auch§ 12 IFG BE), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Aus den dargelegten Gründen weist der Inhalt des Gutachtens bereits deswegen durchgängig einen Personenbezug auf, weil es sich um eine Stellungnahme im Auftrag von Frau Dr. Giffey handelt. cc) Nach alledem führt die im Rahmen von § 6 Abs. 1 IFG BE erforderliche Abwägung zu dem Ergebnis, dass den dargestellten schutzwürdigen Belangen von Frau Dr. Giffey, die von erheblichem Gewicht sind, kein überwiegendes Informationsinteresse im Sinne von§ l IFG BE gegenübersteht. Vielmehr ist aufgrund der obigen Ausführungen davon auszugehen, dass das Interesse von Frau Dr. Giffey am Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegt. Auf Letzteres kommt es jedoch nicht an, weil der Informationszugang bereits bei unterstellter Gleichwertigkeit von 1 nformations- und Datenschutzinteresse abzulehnen wäre (vgl. BeckOK lnfoMedienR/Guckelberger, 26. Ed. oi.02.2020, IFG, § 5 Rn. 9). 2. Steht bereits§ 6 Abs. 1 IFG BE dem beantragten Informationszugang entgegen, kann dahinstehen, ob dem Erfolg des Antrags auch weitere Ausschlussgründe entgegenstehen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 1 Abs. 1 VwVfG BE in Verbindung mit§ 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. 4. Die Gebührenentscheidung beruht auf§ 16 Abs. 1 GebBtrG BE in Verbindung mit Nr. 1004 Buchst. c) VGebO. Danach ist für das Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft eine Gebühr von 10 bis 50 Euro anzusetzen. Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Prüfung des Antrags, des Umfangs der Unterlagen und unter Berücksichtigung der Gebührenspanne wird eine mittlere Gebühr von 30 Euro angesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden. Sie muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Verwaltungsgericht eingegangen sein. Die Klage ist gegen die Freie Universität Berlin, vertreten durch den Präsidenten, Kaiserswerther Str. 16-181 14195 Berlin, zu richten. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage Klage
An Freie Universität Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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Betreff
Klage
Datum
24. August 2020
An
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Status
Freie Universität Berlin
Urteil VG Berlin
Von
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Betreff
Urteil VG Berlin
Datum
18. November 2021
Status
Anfrage abgeschlossen

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Datum
14. Dezember 2021
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