Kosten durch Microsoft-Produkte an der Justus-Liebig-Universität

alle Kosten die durch Produkte bzw. -Lizenzen der Firma Microsoft sowie dadurch notwendige Dienstleistungen (Supportverträge, Wartungen, Schulungen usw.) seit 2010 an der JLU Gießen angefallen sind. Bitte schlüsseln Sie diese, soweit möglich, nach Jahr, Softwareprodukt und Organisationseinheit (Fachgebiet/Abteilung etc.) auf.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Dezember 2019
  • Frist
    18. Februar 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Kosten die …
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Von
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Betreff
Kosten durch Microsoft-Produkte an der Justus-Liebig-Universität [#171984]
Datum
12. Dezember 2019 14:41
An
Justus-Liebig-Universität Gießen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail-Versand ist fehlgeschlagen.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Kosten die durch Produkte bzw. -Lizenzen der Firma Microsoft sowie dadurch notwendige Dienstleistungen (Supportverträge, Wartungen, Schulungen usw.) seit 2010 an der JLU Gießen angefallen sind. Bitte schlüsseln Sie diese, soweit möglich, nach Jahr, Softwareprodukt und Organisationseinheit (Fachgebiet/Abteilung etc.) auf.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171984 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171984 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kosten durch Microsoft-Produkte an der Justus-Li…
An Justus-Liebig-Universität Gießen Details
Von
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Betreff
AW: Kosten durch Microsoft-Produkte an der Justus-Liebig-Universität [#171984]
Datum
14. Januar 2020 23:39
An
Justus-Liebig-Universität Gießen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kosten durch Microsoft-Produkte an der Justus-Liebig-Universität“ vom 12.12.2019 (#171984) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171984 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171984
Justus-Liebig-Universität Gießen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 12.12.2019 konnte hier nicht empfangen werden, da die JLU zu diesem…
Von
Justus-Liebig-Universität Gießen
Betreff
AW: Kosten durch Microsoft-Produkte an der Justus-Liebig-Universität [#171984]
Datum
15. Januar 2020 15:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 12.12.2019 konnte hier nicht empfangen werden, da die JLU zu diesem Zeitpunkt wegen einer Cyber-Attacke vom E-Mail-Verkehr abgeschnitten war. Die Nichtzustellung der E-Mail hätte Ihnen im Normalfall auch durch Ihren Provider mitgeteilt werden müssen. Daher konnte Ihre Anfrage nicht beantwortet werden. Aus den dargelegten Gründen wird gemäß § 87 Absatz 4 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz die Frist zur Beantwortung um einen Monat auf den 12.02.2020 verlängert. Mit freundlichen Grüßen

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Justus-Liebig-Universität Gießen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Auskunftserteilung wird gemäß § 85 Absatz 2 Satz 2 Hessisches Datensc…
Von
Justus-Liebig-Universität Gießen
Betreff
AW: Kosten durch Microsoft-Produkte an der Justus-Liebig-Universität [#171984]
Datum
12. Februar 2020 15:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Auskunftserteilung wird gemäß § 85 Absatz 2 Satz 2 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann ein Antrag abgelehnt werden, der auf allgemeines Behördenhandeln gerichtet ist und sich auf Informationen bezieht, die aus einer Vielzahl von Aktenvorgängen oder Informationsträgern zusammengetragen werden müssen und wenn der Informationszugang nur mit unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die genannten Produkte werden in der Regel nicht direkt bei der Fa. Microsoft bezogen sondern über Lizenzhändler, oftmals zusammen mit anderen Produkten, oder im Zusammenhang mit Hardwarebeschaffung. Für die Bereitstellung der gewünschten Informationen, die sich auf allgemeines Behördenhandeln i.S.d. § 85 HDSIG beziehen, müssten daher händisch über einen Zeitraum von zehn Jahren eine Unzahl von Beschaffungsvorgängen und Rechnungen dahingehend überprüft werden, ob darin die genannten Produkte enthalten sind. Dies stellt einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand dar. Die von Ihnen weiterhin genannten Rechtsgrundlagen des Verbraucherinformationsgesetzes und des Hessischen Umweltinformationsgesetzes sind für die Justus-Liebig-Universität nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen