Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrter Herr [geschwärzt],
zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 13. Dezember 2019, eingegangen beim Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration am 20. Dezember 2019, ergeht folgende Entscheidung:
1. Sie erhalten auszugsweise die Konzeption und die Dienstanweisung des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration - Landespolizeipräsidium- vom 1. August 2016 zur Betreuung polizeilicher Auftritte in Sozialen Medien sowie die Gestaltungsrichtlinie des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration - Landespolizeipräsidium- für polizeiliche Auftritte in Sozialen Medien vom 01. August 2018 . Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.
2. Gebühren werden nicht erhoben.
Dies hat folgende Gründe:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, der Anspruch besteht aus den in §§ 4-6 LIFG genannten Gründen nicht und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 Absatz 3 LIFG vor.
Die Konzeption, die Dienstanweisung sowie die Gestaltungsrichtlinie stellen die Grundlage für die Auftritte der Polizei in Sozialen Medien statt. Die Auftritte der Polizei werden auf diesen Grundlagen von den jeweiligen Präsidien vor Ort - wie auch durch das Polizeipräsidium Karlsruhe - betrieben und gepflegt. Diese Dokumente erhalten Sie auszugsweise als Anlage.
Soweit die Konzeption und Dienstanweisung in einzelnen Ziffern auf als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" Dokumente verweisen bzw. Auszüge enthalten, wird eine Herausgabe der entsprechenden Ziffern abgelehnt. Gemäß § 4 Absatz 2 LIFG werden die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten vom LIFG unberührt gelassen. Der Anspruch nach dem LIFG umfasst nicht Informationen ab der Einstufung "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch".
Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang zu den Auszügen, die auf als Verschlusssache eingestuften Dokumente verweisen bzw. enthalten, aus den vorgenannten Gründen auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird.
Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen
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