Social Media Aktivitäten des Pp Karlsruhe

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Bitte senden Sie mir, falls vorhanden, die folgenden Daten in maschinenlesbarer und barrierefreier Form zu:

1. die aktuell gültigen Dienst- und Geschäftsanweisungen für
die Social-Media-Auftritte Ihres Polizeipräsidiums.

2. Datenbanken oder Notizen über private Social-Media-Konten,
die besonders häufig mit den Social-Media-Auftritten Ihres
Polizeipräsidiums interagieren (in anonymisierter Form,
Benutzernamen und persönliche Daten bitte unkenntlich machen).

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Dezember 2019
  • Frist
    12. Januar 2020
  • 3 Follower:innen
Kai-Ole Fehrmann
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Bitte senden Sie mir, falls vorhanden, die folgenden Daten in maschinenlesbarer und…
An Polizeipräsidium Karlsruhe Details
Von
Kai-Ole Fehrmann
Betreff
Social Media Aktivitäten des Pp Karlsruhe [#172058]
Datum
13. Dezember 2019 18:03
An
Polizeipräsidium Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Bitte senden Sie mir, falls vorhanden, die folgenden Daten in maschinenlesbarer und barrierefreier Form zu: 1. die aktuell gültigen Dienst- und Geschäftsanweisungen für die Social-Media-Auftritte Ihres Polizeipräsidiums. 2. Datenbanken oder Notizen über private Social-Media-Konten, die besonders häufig mit den Social-Media-Auftritten Ihres Polizeipräsidiums interagieren (in anonymisierter Form, Benutzernamen und persönliche Daten bitte unkenntlich machen). Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Kai-<< Adresse entfernt >> Anfragenr: 172058 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172058 Postanschrift Kai-<< Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Karlsruhe
Eingangsbestätigung und Rückantwort zu ihrem Antrag gem. LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrter Herr [geschwärzt], Ihre Anfr…
Von
Polizeipräsidium Karlsruhe
Betreff
Eingangsbestätigung und Rückantwort zu ihrem Antrag gem. LIFG/UVwG/VIG
Datum
20. Dezember 2019 10:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], Ihre Anfrage gemäß LIFG/UVwG/VIG haben wir erhalten. Nach Prüfung der von Ihnen angefragten Daten können wir Ihnen berichten, dass gemäß §10 (3) S. 1 LIFG keine Gebühren anfallen, da es sich um eine einfache Auskunft mit geringfügigem Aufwand handelt. Ihre erste Frage beantworten wir wie folgt: Das Polizeipräsidium Karlsruhe verfügt über keine eigene, allgemeine Konzeption/Dienstanweisung zu "social media". Vom Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg - Landespolizeipräsidium - wurden landesweit eine Konzeption, eine Dienstanweisung und eine Gestaltungsrichtlinie zur Betreuung polizeilicher Auftritte in Sozialen Medien, herausgegeben, die seit dem 01.08.2016 in Kraft sind. Ihr Antrag bezüglich dieser Frage wird gemäß § 7 (1) S. 1 LIFG von hier aus an das genannte Ministerium zuständigkeitshalber weitergeleitet. Ihre Zweite Frage beantworten wir wie folgt: Es existieren weder Datenbanken noch Notizen über private Social-Media-Konten. Dem zuständigen Ressort des Polizeipräsidiums Karlsruhe sind Nutzer geläufig, die relativ häufig auf unseren Plattformen im sozialen Netzwerk kommunizieren, es werden jedoch hierzu keine Daten erhoben oder gespeichert. Was man jedoch in diesem Zusammenhang erwähnen könnte, ist, dass die Social-Media-Management-Software SocialHub genutzt wird, über welche im Rahmen derer Datenschutzrichtlinien (3 Monate) recherchiert werden kann. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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Polizeipräsidium Karlsruhe
WG: Eingangsbestätigung und Rückantwort zu ihrem Antrag gem. LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrter Herr [geschwärzt], zu I…
Von
Polizeipräsidium Karlsruhe
Betreff
WG: Eingangsbestätigung und Rückantwort zu ihrem Antrag gem. LIFG/UVwG/VIG
Datum
21. Januar 2020 09:36
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr [geschwärzt], zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 13. Dezember 2019, eingegangen beim Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration am 20. Dezember 2019, ergeht folgende Entscheidung: 1. Sie erhalten auszugsweise die Konzeption und die Dienstanweisung des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration - Landespolizeipräsidium- vom 1. August 2016 zur Betreuung polizeilicher Auftritte in Sozialen Medien sowie die Gestaltungsrichtlinie des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration - Landespolizeipräsidium- für polizeiliche Auftritte in Sozialen Medien vom 01. August 2018 . Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Dies hat folgende Gründe: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, der Anspruch besteht aus den in §§ 4-6 LIFG genannten Gründen nicht und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 Absatz 3 LIFG vor. Die Konzeption, die Dienstanweisung sowie die Gestaltungsrichtlinie stellen die Grundlage für die Auftritte der Polizei in Sozialen Medien statt. Die Auftritte der Polizei werden auf diesen Grundlagen von den jeweiligen Präsidien vor Ort - wie auch durch das Polizeipräsidium Karlsruhe - betrieben und gepflegt. Diese Dokumente erhalten Sie auszugsweise als Anlage. Soweit die Konzeption und Dienstanweisung in einzelnen Ziffern auf als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" Dokumente verweisen bzw. Auszüge enthalten, wird eine Herausgabe der entsprechenden Ziffern abgelehnt. Gemäß § 4 Absatz 2 LIFG werden die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten vom LIFG unberührt gelassen. Der Anspruch nach dem LIFG umfasst nicht Informationen ab der Einstufung "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch". Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang zu den Auszügen, die auf als Verschlusssache eingestuften Dokumente verweisen bzw. enthalten, aus den vorgenannten Gründen auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird. Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] '[geschwärzt]' <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]"[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]! 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