Wohnungseigentumsgesetz WEG

Anfrage an: Bundesgerichtshof

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu: AZ und Datum bzw. Urteilstext

Sturm-/Unwetter - Wasserschaden in der vom Eigentümer bewohnten Wohnung (oberste Etage) direkt unter dem schadhaften Flach-Dach.
Lt. RA-Kanzlei Ryzner und Kollegen, Märkischer Ring 53, 58097 Hagen (RA Wintermeyer) soll vor ca. 4 1/2 Jahren ein Urteil ergangen sein, wonach der Wohnungseigentümer den eingetretenen Schaden an Decke, Fußboden und Möbel selbst zu tragen hat. RA Wintermeyer kennt weder Aktenzeichen noch Datum des Urteils. Ich als Bewohner der ETW habe einen Schaden von ca. 1200 EURO zu tragen, der von keiner Versicherung abdeckt bzw. übernommen wird. Die Hausratsversicherung übernimmt nur Leitungswasserschäden.
Bitte teilen Sie mir AZ und Datum des erfolgten Grundsatzurteils mit.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Dezember 2019
  • Frist
    18. Januar 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: AZ und Datum bzw. U…
An Bundesgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wohnungseigentumsgesetz WEG [#172085]
Datum
14. Dezember 2019 13:51
An
Bundesgerichtshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: AZ und Datum bzw. Urteilstext Sturm-/Unwetter - Wasserschaden in der vom Eigentümer bewohnten Wohnung (oberste Etage) direkt unter dem schadhaften Flach-Dach. Lt. RA-Kanzlei Ryzner und Kollegen, Märkischer Ring 53, 58097 Hagen (RA Wintermeyer) soll vor ca. 4 1/2 Jahren ein Urteil ergangen sein, wonach der Wohnungseigentümer den eingetretenen Schaden an Decke, Fußboden und Möbel selbst zu tragen hat. RA Wintermeyer kennt weder Aktenzeichen noch Datum des Urteils. Ich als Bewohner der ETW habe einen Schaden von ca. 1200 EURO zu tragen, der von keiner Versicherung abdeckt bzw. übernommen wird. Die Hausratsversicherung übernimmt nur Leitungswasserschäden. Bitte teilen Sie mir AZ und Datum des erfolgten Grundsatzurteils mit. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172085 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172085 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesgerichtshof
Eingangsbestätigung Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit e…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
14. Dezember 2019 13:52
Status
Warte auf Antwort
Wir werden uns zeitnah um Ihr Anliegen kümmern und uns gegebenenfalls bei Ihnen melden. Mit einfacher E-Mail können Sie dem Bundesgerichtshof nur in Verwaltungsangelegenheiten Nachrichten übermitteln. Sollte Ihre Eingabe ein Gerichtsverfahren betreffen, müssen Sie zur elektronischen Einreichung einen dafür zugelassenen Übermittlungsweg benutzen. Informationen dazu finden Sie im Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Elektronischer Rechtsverkehr (https://www.bundesgerichtshof.de/erv). Anderenfalls müssen Sie das Dokument mit handschriftlicher Unterschrift erneut übersenden. Dieses Schreiben können Sie uns per Briefpost (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) oder per Telefax (0721 159-2512) zusenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund zusätzlicher Erfordernisse, insbesondere einzuhaltender Fristen oder der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen bestehen können. In Zweifelsfällen sollten Sie sich sachkundig beraten lassen. Hinweise zum Datenschutz können Sie dem Internetangebot des Bundesgerichtshofs im Bereich Datenschutz (https://www.bundesgerichtshof.de/datenschutz) entnehmen. Mit besten Grüßen
Bundesgerichtshof
Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre E-Mail danke ich Ihnen. Ich verweise auf mein Schreiben vom 12. Dezember 201…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
WG: Wohnungseigentumsgesetz WEG [#172085] - EV 1204/19
Datum
17. Dezember 2019 14:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre E-Mail danke ich Ihnen. Ich verweise auf mein Schreiben vom 12. Dezember 2019. Da Sie leider kein Aktenzeichen benennen können, vermag ich Ihnen weiterhin nicht behilflich zu sein. Der Bundesgerichtshof darf - wie jedes andere Gericht der Bundesrepublik Deutschland auch - nur im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit tätig werden. Danach ist es dem Bundesgerichtshof als Organ der Rechtsprechung verwehrt, zu Rechtsfragen oder Sachverhalten, die außerhalb hier anhängiger Verfahren an ihn herangetragen werden, Stellung zu nehmen oder sich sonst zu äußern. Auch bereits das Ermitteln einer möglicherweise "passenden" Entscheidung für den von Ihnen geschilderten Fall gehört in den Bereich der Rechtsberatung, die den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt Herr Schliebs, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe Verständnis, dass Sie keine Rechtsauskunft ge…
An Bundesgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Wohnungseigentumsgesetz WEG [#172085] - EV 1204/19 [#172085]
Datum
17. Dezember 2019 18:16
An
Bundesgerichtshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt Herr Schliebs, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe Verständnis, dass Sie keine Rechtsauskunft geben dürfen und dies den Rechtsanwälten vorbehalten ist, damit diese Damen und Herren nicht am Hungertuch nagen müssen! Wie ich Ihnen dargelegt habe, ist mein Versuch, vom RA eine Antwort zu erhalten, gescheitert. Soll ich nunmehr ein Büro nach dem anderen konsultieren und eine Gebühr nach der anderen auf mich nehmen? Es geht doch lediglich um Aktenzeichen und Datum ! Um das bereits als Rechtsauskunft in meinem Anliegen einzuordnen, fehlt mir das Verständnis. Ich gehe hier von einem Mißverständnis aus. Vielleicht bewege ich mich aber auch in einer Grauzone? Mit freundlichen Grüssen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172085 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172085 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesgerichtshof
Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre weitere Nachricht danke ich Ihnen. Es gibt - da werden wir uns einig sein - …
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
AW: WG: Wohnungseigentumsgesetz WEG [#172085] - EV 1204/19 [#172085]
Datum
18. Dezember 2019 07:07
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre weitere Nachricht danke ich Ihnen. Es gibt - da werden wir uns einig sein - keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der ein undichtes Flachdach zu einem Wasserschaden in Höhe von 1.200 € geführt hat. Somit geht es darum, eine Entscheidung zu finden, die dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt am nächsten kommt. Hier müsste ich den Lebenssachverhalt rechtlich bewerten und dann dagegen die Entscheidungen bewerten und ausfiltern. Diese Überlegungen stellen eine juristische Tätigkeit dar, die bereits in die Sphäre der Rechtsberatung gehören. Ein Anwalt könnte darüber hinaus bei Vorlage Ihrer Unterlagen klären, ob und welcher Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt, wie er zu bewerten ist, ob möglicherweise die Gebäudeversicherung für den Schaden aufkommen müsste und ähnliche Überlegungen. Diese Aufgaben kann der Bundesgerichtshof nicht erbringen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich wollte mich vorhin telefonisch bedanken. Da ihr Anschluss aber besetzt war, schre…
An Bundesgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Wohnungseigentumsgesetz WEG [#172085] - EV 1204/19 [#172085]
Datum
18. Dezember 2019 12:10
An
Bundesgerichtshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich wollte mich vorhin telefonisch bedanken. Da ihr Anschluss aber besetzt war, schreibe ich nochmals einige Zeilen. Zunächst vielen Dank für Ihre umgehenden Bemühungen. Ich bin damit ein kleines Stückchen weiter. Ich habe umgehend mit einem DEVK - RA Kontakt aufgenommen, der sich meiner Sache nunmehr annimmt. Es sieht wohl im Augenblick erfolgsversprechend aus. Abschließende Bemerkung: Ich war 25 Jahre als Ausbildungsberater der SIHK tätig. In dieser Berufstätigkeit konnte ich auf die sog. EzB (Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht) zurückgreifen. In diese Richtung gingen meine Gedanken in der Annahme, dass so eine Übersicht auch für die einzelnen Sachgebiete der BGH - Entscheidungen zur Verfügung stehen würde. Nochmals vielen Dank, angenehme Feiertage und ein gutes 2020. Freundliche Grüsse aus Hagen. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172085 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172085 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>