Einsatz von Bodycams in der Verkehrsüberwachung

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Auflistung und kurze Beschreibung der Einsätze in der Verkehrsüberwachung, bei denen unter "präventiv-polizeilichen Voraussetzungen des § 21 Absatz 5 und Absatz 6 PolG" der Einsatz von Bodycams erfolgte, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern (Handy-, Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Fußgängerüberweg-, Abbiege- und Überholabstandsverstöße).

2. technische Spezifikationen der zum Einsatz kommenden Bodycams (Hersteller, Modell, etc.) und Halterungen zur Befestigung an der Dienstkleidung, an Helmen, Stativen und Dienstfahrzeugen.

3. Auflistung der für die Nachbearbeitung, Speicherung und Analyse der Video- und Tondaten eingesetzten Software. Insbesondere: Welche gerichtlich verwertbaren Messdaten (wie etwa Geschwindigkeit, Abstände, Identifikation von Kennzeichen und Personen, etc.) können mithilfe der Bodycams ermittelt werden?

Diese Anfrage knüpft an die unter https://fragdenstaat.de/a/127679 bereitgestellten Informationen an.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Dezember 2019
  • Frist
    14. Januar 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Auflistung und…
An Polizeipräsidium Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatz von Bodycams in der Verkehrsüberwachung [#172140]
Datum
15. Dezember 2019 10:33
An
Polizeipräsidium Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Auflistung und kurze Beschreibung der Einsätze in der Verkehrsüberwachung, bei denen unter "präventiv-polizeilichen Voraussetzungen des § 21 Absatz 5 und Absatz 6 PolG" der Einsatz von Bodycams erfolgte, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern (Handy-, Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Fußgängerüberweg-, Abbiege- und Überholabstandsverstöße). 2. technische Spezifikationen der zum Einsatz kommenden Bodycams (Hersteller, Modell, etc.) und Halterungen zur Befestigung an der Dienstkleidung, an Helmen, Stativen und Dienstfahrzeugen. 3. Auflistung der für die Nachbearbeitung, Speicherung und Analyse der Video- und Tondaten eingesetzten Software. Insbesondere: Welche gerichtlich verwertbaren Messdaten (wie etwa Geschwindigkeit, Abstände, Identifikation von Kennzeichen und Personen, etc.) können mithilfe der Bodycams ermittelt werden? Diese Anfrage knüpft an die unter https://fragdenstaat.de/a/127679 bereitgestellten Informationen an. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172140 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172140 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Karlsruhe
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage zur im Betreff genannten Thematik haben wir erhalten. Wir werden diese…
Von
Polizeipräsidium Karlsruhe
Betreff
Einsatz von Bodycams in der Verkehrsüberwachung [#172140]
Datum
18. Dezember 2019 16:46
Status
Warte auf Antwort
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1,6 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage zur im Betreff genannten Thematik haben wir erhalten. Wir werden diese so schnell wie möglich bearbeiten und kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Einsatz von Bodycams in der Verkehrsüberwachung“…
An Polizeipräsidium Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Einsatz von Bodycams in der Verkehrsüberwachung [#172140]
Datum
15. Januar 2020 21:00
An
Polizeipräsidium Karlsruhe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Einsatz von Bodycams in der Verkehrsüberwachung“ vom 15.12.2019 (#172140) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172140 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172140 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Polizeipräsidium Karlsruhe
Sehr geehrteAntragsteller/in Nach Prüfung der von Ihnen angefragten Daten können wir Ihnen berichten, dass gemäß…
Von
Polizeipräsidium Karlsruhe
Betreff
AW: Einsatz von Bodycams in der Verkehrsüberwachung [#172140]
Datum
16. Januar 2020 09:40
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in Nach Prüfung der von Ihnen angefragten Daten können wir Ihnen berichten, dass gemäß §10 (3) S. 1 LIFG keine Gebühren anfallen, da es sich um eine einfache Auskunft handelt. Wir beantworten Ihre Anfrage vom 15.12.2019 wie folgt: Zu Frage 1: Ein Auszug aus der „Dienstanweisung Bodycam“: „Bodycams sollen als ergänzendes Einsatzmittel zur Deeskalation und polizeilichen Eigensicherung eingesetzt werden, wodurch eine Reduzierung der hohen Fallzahlen von „Gewalt gegen Polizeibeamte“ erreicht werden soll. Der Einsatz von Bodycams und die anlassbezogene Fertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen in konfliktbehafteten Kontrollsituationen haben in diesem Kontext primär präventiven Charakter. Sie sollen den Schutz der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie Dritter, die sich im unmittelbaren Nahbereich einer polizeilichen Maßnahme aufhalten und der Gefahr körperlicher Angriffe durch potenzielle Störer ausgesetzt sein könnten, vor gewalttätigen Übergriffen verbessern sowie zur Verhinderung von (Gruppen-)Solidarisierungen beitragen. Erlangte Bild- und Tonaufzeichnungen können unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 8 PolG auch zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung weiterverarbeitet und damit in Ermittlungsverfahren eingebracht werden.“ Aus § 21 Abs. 6 PolG ergibt sich die Zweckbindung der Kamera zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten. Die Bodycam darf nicht zur Verkehrsüberwachung (repressiv) eingesetzt werden, insbesondere nicht um Handy-, Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Fußgängerüberweg-, Abbiege- und Überholverbotsverstöße gem. OWiG zu ahnden. Aus diesem Grund gibt es auch keine statistischen Daten zu Einsatzzahlen zu den von ihnen genannten Einsatzzweck. Auszug aus dem BeckOnline-Kommentar: „Der Einsatz von Bodycams setzt (nur) die Abwehr einer Gefahr voraus, die sowohl für die Polizisten als auch für Dritte bestehen kann (mit Zweifeln an der Bestimmtheit der Regelung Nachbaur VBlBW 2018, VBLBW Jahr 2018 Seite 97 (VBLBW Jahr 2018 99)). Bei dieser Gefahr muss es sich, wenn der Einsatz bei Durchführung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr erfolgt, zwingend um eine weitere, gesonderte Gefahr handeln, also um eine, die sich von der mit der Maßnahme selbst bekämpften Gefahr unterscheidet. Insoweit ist nicht nur der anlasslose Einsatz der Bodycam – etwa während der Streifenfahrt (vgl. LT-Drs. 16/308, 4) – unzulässig, sondern auch der Einsatz gegen eine mit der (Anlass-)Maßnahme bereits bekämpften Gefahr.“ Kommentar zu §21 Absatz 6 PolG: „Die Speicherung – und hierin liegt eine Besonderheit gegenüber anderen Regelungen betreffend die offene Videoüberwachung – der mit der Bodycam erhobenen Daten über die Frist von 60 Sekunden hinaus ist allerdings nur ausnahmsweise zulässig. Technisch wird dies durch das sog. Pre-Recording gewährleistet. Dabei werden die Bild- und Tonsequenzen auf einem flüchtigen Speichermedium mit begrenzter Speicherkapazität abgelegt, welches grundsätzlich permanent überschrieben beziehungsweise bei Abschaltung des Geräts gelöscht wird und auf das kein isolierter Zugriff möglich ist. Nur im Fall der aktiven Betätigung der Aufnahmetaste wird eine bestimmte vorgelagerte Zeitspanne von bis zu 60 Sekunden der verwertbaren Aufzeichnung hinzugefügt (LT-Drs. 16/334, 4). 47f Die Speicherung setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Speicherung über 60 Sekunden hinaus zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Während der Einsatz der Bodycam also bei jeder Gefahr erfolgen kann, also auch schon bei bloßen Ordnungswidrigkeiten, setzt die Speicherung eine durch die Begriffe Leib und Leben qualifizierte Gefahrenlage für den Polizeibeamten oder den Dritten voraus (vgl. LT-Drs. 16/334, S. 4).“ Eine Speicherung von Videos, die der bloßen Verkehrsüberwachung dienen, wäre folglich unzulässig. Zu Frage 2: Bei der Polizei Baden-Württemberg werden Bodycams der Fa. Axon, Typ „Axon Body 2“, eingesetzt. Zu Frage 3: Die Speicherung und ggfls. Nachbearbeitung erfolgt mit der Software der Fa. Axon „Axon Commander“. Es können mit dieser Software keine Messdaten zur Verkehrsüberwachung ermittelt werden. Mit freundlichen Grüßen