Briefverkehr Ausnahmegenehmigung WLAN Störung mit deutschen Hochschulen

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Im Rahmen meiner Forschung auf https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de
ist mir glaubhaft anonym bekannt gegeben worden, dass gleichzeitig mit meiner Anfrage hier (https://fragdenstaat.de/a/168578) mind. eine deutsche Hochschule mit einer Ihrer Außenstellen (vmlt. Berlin) zu genau diesem Thema Kontakt aufgenommen hat. Ich bitte höflichst um Übermittlung der kompletten Korrespondenz mit dieser Hochschule und eventuell weiterer Hochschulen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Dezember 2019
  • Frist
    25. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
Marcel Langner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Rahmen m…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Briefverkehr Ausnahmegenehmigung WLAN Störung mit deutschen Hochschulen [#172318]
Datum
17. Dezember 2019 21:59
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Rahmen meiner Forschung auf https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de ist mir glaubhaft anonym bekannt gegeben worden, dass gleichzeitig mit meiner Anfrage hier (https://fragdenstaat.de/a/168578) mind. eine deutsche Hochschule mit einer Ihrer Außenstellen (vmlt. Berlin) zu genau diesem Thema Kontakt aufgenommen hat. Ich bitte höflichst um Übermittlung der kompletten Korrespondenz mit dieser Hochschule und eventuell weiterer Hochschulen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 172318 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172318 Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner
Marcel Langner
Sehr geehrte<< Anrede >> ich erhielt heute die von mir erfragten Informationen. Vielen Dank. Bevor ic…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: Briefverkehr Ausnahmegenehmigung WLAN Störung mit deutschen Hochschulen [#172318]
Datum
21. Januar 2020 21:15
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich erhielt heute die von mir erfragten Informationen. Vielen Dank. Bevor ich diese jedoch entsprechend geschwärzt veröffentliche möchte ich gern einige Interpretationsfragen stellen, die zentral für die Deutung Ihrer Schreiben sind. Sie schreiben in Ihrer Antwort an die Hochschule (u.a.): "Das von Ihnen angeführte Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und störungsfreier Frequenznutzung kann auch durch hochschulinterne Maßnahmen gelöst werden. Dass unbefugte Dritte Zugriff auf hochschulinterne Daten erhalten, kann etwa durch eine sichere Verschlüsselung des hochschuleigenen WLANs sichergestellt werden. Auch bleibt es der Hochschule unbenommen, ihre Nutzer auf privatrechtlichem Weg, etwa mit einer Hausordnung oder entsprechend gestalteten Arbeitsverträgen dazu zu verpflichten, keine eigenen WLAN Sender neben dem hochschuleigenen Netzwerk zu nutzen oder sensible Forschungsinformationen nicht über das allgemein zugeteilte und somit öffentlich zugängliche WLAN zu verschicken." Mir ist zugetragen worden, dass die betroffene Hochschule diese Aussagen als rechtsverbindliche Erlaubnis der Bundesnetzagentur darstellt, mithilfe administrativer Maßnahmen die Frequenznutzung auf Ihrem Gelände für die Hochschulmitglieder einzuschränken. Es lässt sich auch aus meiner Sicht durchaus als verbindliche Rechtsauskunft Ihrer Behörde interpretieren. Das steht jedoch im Gegensatz zu meiner Anfrage hier https://fragdenstaat.de/a/170344 , wonach Sie feststellen, für eine Erlaubnis auf dieser rechtlichen Ebene nicht zuständig zu sein und das Problem als derzeit rechtlich noch nicht geklärt ansehen. 1. Ich bitte um Interpretationshilfe Ihrer Antwort an die betroffene Hochschule. Tatsächlich lässt sich Ihre Antwort auch so lesen, dass Sie lediglich einen nicht rechtlichsverbindlich gemeinten Vorschlag machen, von dem Sie jedoch selbst dessen Rechtmäßigkeit nicht einschätzen können. 2. Liegen der Bundesnetzagentur Rechtsgutachten, Urteile o.ä. vor, die für eine deutsche Hochschule auf öffentlichem Grund und Boden klären, in wie fern es statthaft ist, mithilfe administrativer Maßnahmen die Frequenznutzung für Allgemeinzuteilungen für Ihre Mitglieder einzuschränken (Abwägung Persönlichkeitsrechte, Gleichbehandlungsgrundsatz, Freiheit der Forschung und Lehre...)? Wenn ja, bitte ich um Übersendung. 3. Glaubt die Bundesnetzagentur, dass es statthaft ist, dass eine deutsche Hochschule auf öffentlichem Grund und Boden Ihre Mitglieder mithilfe administrativer Maßnahmen an der Frequenznutzung einer Allgemeinzuteilung hindert? 4. Sollte im Falle einer Klarstellung/Berichtigung Ihrer Aussagen an die betroffene Hochschule weiterer Briefverkehr entstehen, in dem Sie bestimmte Aussagen deutlicher und klarer formulieren, bitte ich um Übersendung dieses Briefverkehrs. Entschuldigen Sie bitte meine Nachfragen, aber es ist mir wichtig festzustellen, welche Einstellung die Bundesnetzagentur zu diesem Thema hat und welche nicht und wofür Sie sich selbst hier als zuständig betrachten. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 172318 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172318
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Langner, Ihre Fragen 1, 3 und 4 sind keine IFG Anfragen und werden daher in diesem Rahmen nich…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Briefverkehr Ausnahmegenehmigung WLAN Störung mit deutschen Hochschulen [#172318]
Datum
29. Januar 2020 09:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Langner, Ihre Fragen 1, 3 und 4 sind keine IFG Anfragen und werden daher in diesem Rahmen nicht beantwortet. Ich habe Ihnen die hiesige Rechtsauffassung unabhängig davon bereits dargelegt. Sie ergibt sich auch aus unserem Schreiben an die Hochschule. Die Antwort auf Frage 2 lautet "nein". Mit freundlichen Grüßen

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Bundesnetzagentur
Angeforderter Briefverkehr und Stellungnahme des Antragsstellers Im Anhang der Briefverkehr als PDF. Zum Schutz de…
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Angeforderter Briefverkehr und Stellungnahme des Antragsstellers
Datum
9. Februar 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Im Anhang der Briefverkehr als PDF. Zum Schutz der Beteiligten entsprechend geschwärzt. Ich finde die Anfrage sowohl fachlich, als auch aus rechtsstaatlicher Sicht erschreckend. Kleine Faktencheck und Anmerkungen: 1. Weder der BSI Grundschutz, noch die ISO2700x verlangt es, dass andere Netze gestört werden. 2. Wenn andere Accesspoints das gleiche Frequenzband nutzen (genau wie auch bei Clients) verwenden alle CSMA/CA. Egal ob AP oder Client, die Frequenz wird gleich belastet. Ein Anspruch auf exklusive Frequenznutzung (Recht des Stärkeren?) sehe ich nicht. Sollte missbräuchlich durch Dritte gehandelt werden, steht der Hochschule der Kontakt zur BNetzA und anderer exekutiver Stellen offen (Gewaltenteilung). 3. Das beschriebene Risiko eines Angriffes mit Rogue AP kann weltweit, nicht nur in den geografischen Grenzen der Hochschule, stattfinden. Wie zuträglich ist es dann, wenn (vermeintliche) "Sicherheit" des zu schützenden Endgerätes nur auf dem Gelände der Hochschule hergestellt wird? Zumal die meisten Endgeräte wohl heute auch PMF unterstützen und daher Deauthpakete ignorieren würden. 4. Art 83. Abs 5. sehe ich hier nicht einschlägig. Da steht aber die höchste Summe. Art. 32 scheint mir angebrachter: Stand der Technik! Wie wäre mal die Trennung von Hochschullogin und WLAN Login und Zwei-Faktorauthentifizierung? 5. Es wird von einem geschlossenen Forschungsnetz gesprochen. Ich dachte immer, es geht um die Freiheit der Forschung? Sicherheit entsteht nicht durch Kontrolle, sondern durch den Einsatz des Standes der Technik. Freiheit und Sicherheit lassen sich nicht gegeneinander abwägen: https://media.ccc.de/v/36c3-99-aus-sicherheitsgrnden-muss-das-grundgesetz-leider-abgeschafft-werden-schluss-mit-dem-sicherheitstheater#t=1160 6. Die Frage nach einer stillschweigenden Duldung impliziert die Kenntniss der Rechtswidrigkeit der eigenen Handlung mit der Bitte ums Wegschauen. Der Vorschlag der BNetzA, mithilfe administrative Maßnahmen Einschränkungen vorzunehmen, ist nicht als Rechtsauskunft zu verstehen. Das kommt aus dieser Anfrage https://fragdenstaat.de/a/170344 wesentlich klarer heraus, als aus der Antwort an die Hochschule. Dieses Thema scheint tatsächlich noch rechtliches Neuland zu sein.