Beleidigung / Hatespeech

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Gesetzliche Bestimmung der (angeblichen) Straftat "Beleidigung" / Hatespeech
Bzgl. Strafgesetzbuch findet man z.B.:
a) Prof. Dr. Hans Jürgen Heringer: »Paragraph 185 StGB handelt von der "Einfachen Beleidigung". Er lautet einfach: "Die Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft." Was eine Beleidigung ist, sagt der Paragraph nicht.«
b) Dr. Dr. habil. Richard Albrecht: »Solange „Beleidigung“ nicht im Strafgesetz definiert ist, kann „Beleidigung“ gar nicht rechtserheblich („justitiabel“) sein. Jedem angeblichen Beleidiger muß entsprechend des Hinweises im Strafgesetzbuch auf „Verbotsirrtum“ (StGB § 17) „die Einsicht, Unrecht zu tun", fehlen. Wer aber „ohne Schuld handelt“, darf nach Recht und (Straf-) Gesetz in Deutschland nicht betraft werden. Sondern muss als Unschuldiger nach dem zwingenden Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" [nulla poena sine culpa] freigesprochen werden, weil nur der bestraft werden darf, der schuldhaft handelt.«
c) RA Claus Plantiko: »Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie „in ein steuerloses Boot“ (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber an den Bug ihres Schiffes nageln. Man kann auch von einer rechtswidrigen („dynamischen“) Verweisung auf Veränderliches sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen werden: „Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft“.«
d) Bert Steffens: »Es gibt keine „Beleidigungsgesetze in Deutschland“. Es gibt auch keine „Rechtsprechung“ bei Anwendung des § 185 StGB – nur Unrechtsprechung. Auch ist die Anwendung des § 185 StGB nicht „infantil“, sondern ein Verbrechen.«

Eine "im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung" ist definitiv eines: widersprüchlich. Also selbst wenn man auf nulla poena sine lege verzichten und ein - illegales - "Richterrecht" akzeptieren wollte, wüsste man nur, dass es widersprüchlich ist. Zudem müsste jeder ja die gesamte >100jährige "Rechtsprechung" erst einmal studieren, also Millionen resp. Milliarden von Urteilen studieren, um zu wissen, wann er mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen hat. Und nach getaner Arbeit wüsste er auch nur um die rettungslose Widersprüchlichkeit der "Rechtsprechung".

Sofern also keine gesetzliche Bestimmtheit von Beleidigung / Hatespeech vorgelegt wird, macht sich jeder, der "Beleidigungs-Justiz" / "Hatespeech-Justiz" betreibt oder unterstützt, strafbar. Er erschüttert fundamental jede Rechtsstaatlichkeit.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. Dezember 2019
  • Frist
    21. Januar 2020
  • Ein:e Follower:in
Pater Rolf Hermann Lingen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gesetzliche…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Pater Rolf Hermann Lingen
Betreff
Beleidigung / Hatespeech [#172340]
Datum
18. Dezember 2019 10:26
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gesetzliche Bestimmung der (angeblichen) Straftat "Beleidigung" / Hatespeech Bzgl. Strafgesetzbuch findet man z.B.: a) Prof. Dr. Hans Jürgen Heringer: »Paragraph 185 StGB handelt von der "Einfachen Beleidigung". Er lautet einfach: "Die Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft." Was eine Beleidigung ist, sagt der Paragraph nicht.« b) Dr. Dr. habil. Richard Albrecht: »Solange „Beleidigung“ nicht im Strafgesetz definiert ist, kann „Beleidigung“ gar nicht rechtserheblich („justitiabel“) sein. Jedem angeblichen Beleidiger muß entsprechend des Hinweises im Strafgesetzbuch auf „Verbotsirrtum“ (StGB § 17) „die Einsicht, Unrecht zu tun", fehlen. Wer aber „ohne Schuld handelt“, darf nach Recht und (Straf-) Gesetz in Deutschland nicht betraft werden. Sondern muss als Unschuldiger nach dem zwingenden Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" [nulla poena sine culpa] freigesprochen werden, weil nur der bestraft werden darf, der schuldhaft handelt.« c) RA Claus Plantiko: »Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie „in ein steuerloses Boot“ (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber an den Bug ihres Schiffes nageln. Man kann auch von einer rechtswidrigen („dynamischen“) Verweisung auf Veränderliches sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen werden: „Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft“.« d) Bert Steffens: »Es gibt keine „Beleidigungsgesetze in Deutschland“. Es gibt auch keine „Rechtsprechung“ bei Anwendung des § 185 StGB – nur Unrechtsprechung. Auch ist die Anwendung des § 185 StGB nicht „infantil“, sondern ein Verbrechen.« Eine "im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung" ist definitiv eines: widersprüchlich. Also selbst wenn man auf nulla poena sine lege verzichten und ein - illegales - "Richterrecht" akzeptieren wollte, wüsste man nur, dass es widersprüchlich ist. Zudem müsste jeder ja die gesamte >100jährige "Rechtsprechung" erst einmal studieren, also Millionen resp. Milliarden von Urteilen studieren, um zu wissen, wann er mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen hat. Und nach getaner Arbeit wüsste er auch nur um die rettungslose Widersprüchlichkeit der "Rechtsprechung". Sofern also keine gesetzliche Bestimmtheit von Beleidigung / Hatespeech vorgelegt wird, macht sich jeder, der "Beleidigungs-Justiz" / "Hatespeech-Justiz" betreibt oder unterstützt, strafbar. Er erschüttert fundamental jede Rechtsstaatlichkeit.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Pater Rolf Hermann Lingen Anfragenr: 172340 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172340 Postanschrift Pater Rolf Hermann Lingen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesamt für Justiz
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 1948/2…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
23. Dezember 2019 12:30
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 1948/2019 Sehr geehrter Herr Pater Lingen, ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 18. Dezember 2019, mit der Sie über das Internet-Portal www.fragdenstaat.de auf die nach Ihrer Auffassung widersprüchliche Rechtsprechung zum Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) hinweisen. Ein konkretes Anliegen vermag ich Ihrer E-Mail nicht zu entnehmen. Ich stelle Ihnen anheim, Ihr Anliegen zu konkretisieren. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass das Bundesamt für Justiz für Aufgaben auf dem Gebiet der Gesetzgebung nicht zuständig ist. Das Bundesamt für Justiz ist auch nicht befugt, Rechtsauskünfte zu erteilen. Die Erteilung von Rechtsauskünften obliegt vielmehr den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Mit freundlichen Grüßen