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Prüfung der Qualität von Pflegeheimen in Emmendingen

Ein Pflegeheim in Emmendingen (Baden-Württemberg) ist im vergangenen November wohl durch ihre Qualitätsprüfung gefallen. Bitte senden sie mir alle Qualitätsberichte für alle Pflegeheime in Emmendingen (Baden-Württemberg) zu. Sollten auf mich Kosten zukommen, wegen dieser Anfrage, bitte ich Sie mich vorab darüber zu informieren.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Dezember 2019
  • Frist
    19. Januar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ein Pflegeheim in…
An Medizinischer Dienst Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Prüfung der Qualität von Pflegeheimen in Emmendingen [#172489]
Datum
20. Dezember 2019 14:08
An
Medizinischer Dienst Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ein Pflegeheim in Emmendingen (Baden-Württemberg) ist im vergangenen November wohl durch ihre Qualitätsprüfung gefallen. Bitte senden sie mir alle Qualitätsberichte für alle Pflegeheime in Emmendingen (Baden-Württemberg) zu. Sollten auf mich Kosten zukommen, wegen dieser Anfrage, bitte ich Sie mich vorab darüber zu informieren.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172489 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172489
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Medizinischer Dienst Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre Anfrage erhalten. Da wir Ihnen gerne individuell antworten möchten,…
Von
Medizinischer Dienst Baden-Württemberg
Betreff
Antwort: WG: Prüfung der Qualität von Pflegeheimen in Emmendingen [#172489]
Datum
23. Dezember 2019 14:40
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre Anfrage erhalten. Da wir Ihnen gerne individuell antworten möchten, bitten wir Sie noch um ein paar Tage Zeit. Wir setzen uns so bald wie möglich mit Ihnen in Verbindung. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Freundliche Grüße
Medizinischer Dienst Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Der MDK Baden-Württemberg führt im Auftrag d…
Von
Medizinischer Dienst Baden-Württemberg
Betreff
Antwort: Prüfung der Qualität von Pflegeheimen in Emmendingen [#172489]
Datum
3. Januar 2020 13:24
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Der MDK Baden-Württemberg führt im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen die Bewertungen der Pflegeeinrichtungen nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI (Qualitätsprüfungs-Richtlinien – QPR) durch, welche Grundlage der Qualitätsprüfung nach §§ 114 ff SGB XI ist. Die aktuelle Version der Qualitätsprüfungs-Richtlinien finden Sie auf der Homepage des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). https://www.mds-ev.de/richtlinien-pub... Informationen über Pflegeeinrichtungen und den Transparenzbericht zur Qualität der Pflegeleistungen bzw. die Qualitätsdarstellung werden von den Landesverbänden der Pflegekassen im Internet und durch Aushang in der Pflegeeinrichtung veröffentlicht: Unter den folgenden LINKS finden Sie die öffentlich zugängigen Informationen. AOK Pflegeheimnavigator www.aok-pflegeheimnavigator.de Knappschaft, LSV, IKK Der Pflegekompass www.der-pflegekompass.de BKK www.bkk-pflege.de vdek – Verband der Ersatzkassen www.pflegelotse.de Verbraucherzentrale Baden-Württemberg www.verbraucherzentrale-bawue.de/home Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Ich habe gerade mehrere Institutionen auf…
An Medizinischer Dienst Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Prüfung der Qualität von Pflegeheimen in Emmendingen [#172489]
Datum
8. Januar 2020 16:58
An
Medizinischer Dienst Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Ich habe gerade mehrere Institutionen auf den Portalen getestet und festgestellt, dass nicht überall die gleichen Informationen erhältlich sind und diese sich teilweise auch unterscheiden und nicht ganz klar ist, von welcher Qualitätsprüfung die Daten stammen. Bei einigen fehlen auch nach wie vor die Prüfungsergebnisse. Wenn Sie diese Daten an diese Portale weitergeben, müsste es doch auch möglich sein diese mir zuzusenden. Mich interessieren vor allem die jüngsten Prüfungen aller Heime in Emmendingen. Ich wäre sehr froh, wenn Sie mir eine möglichst vollständige Dokumentation schicken könnten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172489 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172489

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Medizinischer Dienst Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Leider sind wir nicht der richtige Ansprechp…
Von
Medizinischer Dienst Baden-Württemberg
Betreff
Antwort: : Prüfung der Qualität von Pflegeheimen in Emmendingen [#172489]
Datum
9. Januar 2020 07:29
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Leider sind wir nicht der richtige Ansprechpartner. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ist nicht berechtigt ihnen die Ergebnisse der Qualitätsprüfung direkt zukommen zu lassen. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe aus § 115 SGB XI sendet der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die gewonnenen Daten und Informationen ausschließlich an folgende Empfänger: Landesverbände der Pflegekassen Zuständige Träger der Sozialhilfe Nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden Bei häuslicher Pflege den zuständigen Pflegekassen Die betroffene Pflegeeinrichtung Gemäß § 115 (1a) veröffentlichen die Landesverbände der Pflegekassen die Ergebnisse verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form. Sofern Sie Fragen zur Veröffentlichung bzw. zur Darstellung haben, bitten wir Sie sich an die Landesverbände der Pflegekassen zu wenden. https://www.gesetze-im-internet.de/sg... Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung (1) Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung, der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die von den Landesverbänden der Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten Sachverständigen haben das Ergebnis einer jeden Qualitätsprüfung sowie die dabei gewonnenen Daten und Informationen den Landesverbänden der Pflegekassen und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und bei häuslicher Pflege den zuständigen Pflegekassen zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie der betroffenen Pflegeeinrichtung mitzuteilen. Die Landesverbände der Pflegekassen sind befugt und auf Anforderung verpflichtet, die ihnen nach Satz 1 bekannt gewordenen Daten und Informationen mit Zustimmung des Trägers der Pflegeeinrichtung auch seiner Trägervereinigung zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Anhörung oder eine Stellungnahme der Pflegeeinrichtung zu einem Bescheid nach Absatz 2 erforderlich ist. Gegenüber Dritten sind die Prüfer und die Empfänger der Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt nicht für die zur Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen nach Absatz 1a erforderlichen Daten und Informationen. (1a) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren insbesondere auf der Grundlage der Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 und der Richtlinien zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114a Absatz 7, welche Ergebnisse bei der Darstellung der Qualität für den ambulanten und den stationären Bereich zugrunde zu legen sind und inwieweit die Ergebnisse durch weitere Informationen ergänzt werden. In den Vereinbarungen sind die Ergebnisse der nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4 vergebenen Aufträge zu berücksichtigen. Die Vereinbarungen umfassen auch die Form der Darstellung einschließlich einer Bewertungssystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarungen). Bei Anlassprüfungen nach § 114 Absatz 5 bilden die Prüfergebnisse aller in die Prüfung einbezogenen Pflegebedürftigen die Grundlage für die Bewertung und Darstellung der Qualität. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen. Bei der Darstellung der Qualität ist die Art der Prüfung als Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung kenntlich zu machen. Das Datum der letzten Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., eine Einordnung des Prüfergebnisses nach einer Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die Qualitätsdarstellungsvereinbarungen für den stationären Bereich sind bis zum 31. Dezember 2017 und für den ambulanten Bereich bis zum 31. Dezember 2018 jeweils unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu schließen. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. Die Qualitätsdarstellungsvereinbarungen sind an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. Bestehende Vereinbarungen gelten bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort; dies gilt entsprechend auch für die bestehenden Vereinbarungen über die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik (Pflege-Transparenzvereinbarungen). Freundliche Grüße
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.