Sehr
geehrteAntragsteller/in
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.
Leider sind wir nicht der richtige Ansprechpartner. Der Medizinische
Dienst der Krankenversicherung ist nicht berechtigt ihnen die Ergebnisse
der Qualitätsprüfung direkt zukommen zu lassen.
Gemäß der gesetzlichen Vorgabe aus § 115 SGB XI sendet der Medizinische
Dienst der Krankenversicherung die gewonnenen Daten und Informationen
ausschließlich an folgende Empfänger:
Landesverbände der Pflegekassen
Zuständige Träger der Sozialhilfe
Nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden
Bei häuslicher Pflege den zuständigen Pflegekassen
Die betroffene Pflegeeinrichtung
Gemäß § 115 (1a) veröffentlichen die Landesverbände der Pflegekassen die
Ergebnisse verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet
als auch in anderer geeigneter Form.
Sofern Sie Fragen zur Veröffentlichung bzw. zur Darstellung haben, bitten
wir Sie sich an die Landesverbände der Pflegekassen zu wenden.
https://www.gesetze-im-internet.de/sg...
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung
(Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
§ 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung,
Vergütungskürzung
(1) Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung, der Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die von den
Landesverbänden der Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten
Sachverständigen haben das Ergebnis einer jeden Qualitätsprüfung sowie die
dabei gewonnenen Daten und Informationen den Landesverbänden der
Pflegekassen und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie den nach
heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeit und bei häuslicher Pflege den zuständigen Pflegekassen zum
Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie der betroffenen
Pflegeeinrichtung mitzuteilen. Die Landesverbände der Pflegekassen sind
befugt und auf Anforderung verpflichtet, die ihnen nach Satz 1 bekannt
gewordenen Daten und Informationen mit Zustimmung des Trägers der
Pflegeeinrichtung auch seiner Trägervereinigung zu übermitteln, soweit
deren Kenntnis für die Anhörung oder eine Stellungnahme der
Pflegeeinrichtung zu einem Bescheid nach Absatz 2 erforderlich ist.
Gegenüber Dritten sind die Prüfer und die Empfänger der Daten zur
Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt nicht für die zur
Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen nach Absatz 1a
erforderlichen Daten und Informationen.
(1a) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für die
Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und
vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form
kostenfrei veröffentlicht werden. Die Vertragsparteien nach § 113
vereinbaren insbesondere auf der Grundlage der Maßstäbe und Grundsätze
nach § 113 und der Richtlinien zur Durchführung der Prüfung der in
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114a
Absatz 7, welche Ergebnisse bei der Darstellung der Qualität für den
ambulanten und den stationären Bereich zugrunde zu legen sind und
inwieweit die Ergebnisse durch weitere Informationen ergänzt werden. In
den Vereinbarungen sind die Ergebnisse der nach § 113b Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 bis 4 vergebenen Aufträge zu berücksichtigen. Die Vereinbarungen
umfassen auch die Form der Darstellung einschließlich einer
Bewertungssystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarungen). Bei
Anlassprüfungen nach § 114 Absatz 5 bilden die Prüfergebnisse aller in die
Prüfung einbezogenen Pflegebedürftigen die Grundlage für die Bewertung und
Darstellung der Qualität. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen. Bei
der Darstellung der Qualität ist die Art der Prüfung als Anlass-, Regel-
oder Wiederholungsprüfung kenntlich zu machen. Das Datum der letzten
Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder durch
den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., eine
Einordnung des Prüfergebnisses nach einer Bewertungssystematik sowie eine
Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder
Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die Qualitätsdarstellungsvereinbarungen für
den stationären Bereich sind bis zum 31. Dezember 2017 und für den
ambulanten Bereich bis zum 31. Dezember 2018 jeweils unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und der Verbände der
Pflegeberufe auf Bundesebene zu schließen. Die auf Bundesebene
maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der
Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach
Maßgabe von § 118 mit. Die Qualitätsdarstellungsvereinbarungen sind an den
medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. Bestehende
Vereinbarungen gelten bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort;
dies gilt entsprechend auch für die bestehenden Vereinbarungen über die
Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik
(Pflege-Transparenzvereinbarungen).
Freundliche Grüße