Einsatz am 30.08.2019

Anfrage an: Polizeipräsidium Ulm

Am 30.08.2019 wurden Fahradfahrer*innen auf der Blaubeurer Straße mit mehreren Streifenwagen circa 40 Minuten lang angehalten.

1. Welcher Anlass hatte die Kontrolle?
2. Wieviele Beamten waren beteiligt?
3. Wurden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt und Strafverfahren eingeleitet?
4. Wurden Video Aufnahmen angefertigt?
5. Ist die Nutzung der Blauberer Straßen im obigen Sachverhalt durch Fahrräder nach StVO §27 Absatz 1 für geschlossene Verbände von über 15 Fahrzeugen zugelassen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Dezember 2019
  • Frist
    27. Januar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 30.08.2019 wur…
An Polizeipräsidium Ulm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatz am 30.08.2019 [#172850]
Datum
28. Dezember 2019 19:57
An
Polizeipräsidium Ulm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 30.08.2019 wurden Fahradfahrer*innen auf der Blaubeurer Straße mit mehreren Streifenwagen circa 40 Minuten lang angehalten. 1. Welcher Anlass hatte die Kontrolle? 2. Wieviele Beamten waren beteiligt? 3. Wurden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt und Strafverfahren eingeleitet? 4. Wurden Video Aufnahmen angefertigt? 5. Ist die Nutzung der Blauberer Straßen im obigen Sachverhalt durch Fahrräder nach StVO §27 Absatz 1 für geschlossene Verbände von über 15 Fahrzeugen zugelassen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172850 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172850
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Ulm
RuD-0221/19/5 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre o. g. Anfrage ist am 28.12.2019 beim Polizeipräsidium Ulm eingeg…
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsgesetz | Einsatz am 30.08.2019
Datum
7. Januar 2020 15:10
Status
Warte auf Antwort
RuD-0221/19/5 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre o. g. Anfrage ist am 28.12.2019 beim Polizeipräsidium Ulm eingegangen. Wir prüfen derzeit den zu Grunde liegenden Sachverhalt und kommen unaufgefordert wieder auf die Angelegenheit zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Ulm
Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz | Polizeieinsatz am 30.08.2019 in der Blaubeurer Straße Sehr ge…
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz | Polizeieinsatz am 30.08.2019 in der Blaubeurer Straße
Datum
22. Januar 2020 10:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 28.12.2019 haben Sie unter Verweis auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Informationen zu nachstehenden Fragen zum Polizeieinsatz am 30.08.2019 in der Blaubeurer Straße beantragt: "1.) Welcher Anlass hatte die Kontrolle? 2.) Wieviele Beamte waren beteiligt? 3.) Wurden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt und Strafverfahren eingeleitet? 4.) Wurden Video Aufnahmen angefertigt? 5.) Ist die Nutzung der Blaubeurer Straße im obigen Sachverhalt durch Fahrräder nach StVO § 27 Abs. 1 für geschlossene Verbände von über 15 Fahrzeugen zugelassen?" Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird stattgegeben. 2. Gebühren werden keine erhoben. Begründung: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß §'2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt. Zu 1.: Am 30.08.2019 ging um 19:25 Uhr ein Anruf beim Führungs- und Lagezentrum des Polizeipräsidiums Ulm ein. Ein Anrufer teilte mit, dass eine große Gruppe Radfahrer, die aus Richtung Adenauer Brücke kommend, den Verkehr an der Kreuzung Neue Straße / Bismarckring / Wagnerstraße blockieren würde. Da dem Polizeipräsidium Ulm keine Versammlung in der Nähe bekannt war, wurde die Situation vor Ort überprüft. Zu. 2.: Am 30.08.2019 waren im Zusammenhang mit dem Einsatz in der Blaubeurer Straße 17 Beamte eingesetzt. Zu 3.: Es wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Zu 4.: Es wurden keine polizeilichen Videoaufnahmen angefertigt. Zu 5.: Für die Blaubeurer Straße gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Aus § 27 StVO ergibt sich, dass ein geschlossener Verband eine einheitliche Führung und eine geschlossene Bewegung mehrerer Verkehrsteilnehmer voraussetzt sowie als solcher für andere Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar sein muss. Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Der Verbandsführer sorgt dafür, dass die Vorschriften für geschlossene Verbände eingehalten werden, ist also insbesondere für eine geschlossene Bewegung des Verbandes verantwortlich. Bei einem Verband, der aus Radfahrenden gebildet wird, muss eine Mindestteilnehmerzahl von 16 Radfahrern vorliegen. In einem solchen Verband dürfen Radfahrer zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren, wenn sie den Verkehr nicht behindern (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 25. Auflage 2018, StVO, § 27, Rn. 1-6). Aufgrund des Rechtsfahrgebot nach §°2 StVO muss aber grundsätzlich die rechte Fahrspur benutzt werden. Ab einer Größe von etwa 100 Radfahrenden wird die Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen, sodass eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen ist. Diese wird durch die Erlaubnisbehörde (hier: Stadt Ulm, Straßenverkehrsbehörde) erteilt und kann ggf. mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden. Die Bearbeitung Ihres Antrages ergeht gebührenfrei. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen