Sehr geehrteAntragsteller/in
mit E-Mail vom 28.12.2019 haben Sie unter Verweis auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Informationen zu nachstehenden Fragen zum Polizeieinsatz am 30.08.2019 in der Blaubeurer Straße beantragt:
"1.) Welcher Anlass hatte die Kontrolle?
2.) Wieviele Beamte waren beteiligt?
3.) Wurden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt und Strafverfahren eingeleitet?
4.) Wurden Video Aufnahmen angefertigt?
5.) Ist die Nutzung der Blaubeurer Straße im obigen Sachverhalt durch Fahrräder nach StVO § 27 Abs. 1 für geschlossene Verbände von über 15 Fahrzeugen zugelassen?"
Hierzu ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihrem Antrag wird stattgegeben.
2. Gebühren werden keine erhoben.
Begründung:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß §'2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt.
Zu 1.:
Am 30.08.2019 ging um 19:25 Uhr ein Anruf beim Führungs- und Lagezentrum des Polizeipräsidiums Ulm ein. Ein Anrufer teilte mit, dass eine große Gruppe Radfahrer, die aus Richtung Adenauer Brücke kommend, den Verkehr an der Kreuzung Neue Straße / Bismarckring / Wagnerstraße blockieren würde. Da dem Polizeipräsidium Ulm keine Versammlung in der Nähe bekannt war, wurde die Situation vor Ort überprüft.
Zu. 2.:
Am 30.08.2019 waren im Zusammenhang mit dem Einsatz in der Blaubeurer Straße 17 Beamte eingesetzt.
Zu 3.:
Es wurde ein Strafverfahren eingeleitet.
Zu 4.:
Es wurden keine polizeilichen Videoaufnahmen angefertigt.
Zu 5.:
Für die Blaubeurer Straße gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Aus § 27 StVO ergibt sich, dass ein geschlossener Verband eine einheitliche Führung und eine geschlossene Bewegung mehrerer Verkehrsteilnehmer voraussetzt sowie als solcher für andere Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar sein muss. Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Der Verbandsführer sorgt dafür, dass die Vorschriften für geschlossene Verbände eingehalten werden, ist also insbesondere für eine geschlossene Bewegung des Verbandes verantwortlich. Bei einem Verband, der aus Radfahrenden gebildet wird, muss eine Mindestteilnehmerzahl von 16 Radfahrern vorliegen. In einem solchen Verband dürfen Radfahrer zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren, wenn sie den Verkehr nicht behindern (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 25. Auflage 2018, StVO, § 27, Rn. 1-6). Aufgrund des Rechtsfahrgebot nach §°2 StVO muss aber grundsätzlich die rechte Fahrspur benutzt werden.
Ab einer Größe von etwa 100 Radfahrenden wird die Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen, sodass eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen ist. Diese wird durch die Erlaubnisbehörde (hier: Stadt Ulm, Straßenverkehrsbehörde) erteilt und kann ggf. mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.
Die Bearbeitung Ihres Antrages ergeht gebührenfrei. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen