Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Koblenz AZ: SB 14 - 18 04 03

im Folgenden sind einige Fragen zur "Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Koblenz"

DATUM: 17.Dezember 2019
AZ: "SB 14-18 04 03"

In Punkt 6. ist die Rede von § 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Dabei geht es um einen zukünftigen Beförderungsausschluss.
Aber § 8 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) hat den Gegenstand "Verspätung im Schienenpersonennahverkehr".
1.Wie ist das zu erklären?

In Punkt 3.3.3 geht es um den Transport von in Punkt 3.1 genannten Gegenständen (z.B. Schusswaffe) durch bahnreisende Fahrgäste.
2.Sind damit nur Inhaber eines gültigen Jagdscheines gemeint?

3.Wie ist es zu verstehen das diese Allgemeinverfügung mit den AGBs der Beförderer kollidieren?

Bsp.
RMV: § 2 Ausschluss von Personen von der Beförderung Abs. 1 Satz 3.
„Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.“

Deutsche Bahn: A.7 Abs. 7.3 Beförderungsausschluss Satz 7.3.1
„….Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen,…“

4.Warum wird in der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot in Punkt 3.3.3 explizit eine Ausnahme für den Transport (WaffG § 12 Abs.(3) Satz 2.)
von Gegenständen die zur Jagdausübung dienen gemacht?

5.Bedeutet das, dass der Transport (WaffG § 12) von Waffen durch z.B. Sportschützen durch diese „Allgemeinverfügung zum Mitführverbot“ verboten wird?

WaffG § 12 Abs.(3) Satz 2.:
„Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;“

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Dezember 2019
  • Frist
    1. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: im Folgenden sind einige Fra…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Koblenz AZ: SB 14 - 18 04 03 [#172859]
Datum
29. Dezember 2019 01:04
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu:
im Folgenden sind einige Fragen zur "Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Koblenz" DATUM: 17.Dezember 2019 AZ: "SB 14-18 04 03" In Punkt 6. ist die Rede von § 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung. Dabei geht es um einen zukünftigen Beförderungsausschluss. Aber § 8 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) hat den Gegenstand "Verspätung im Schienenpersonennahverkehr". 1.Wie ist das zu erklären? In Punkt 3.3.3 geht es um den Transport von in Punkt 3.1 genannten Gegenständen (z.B. Schusswaffe) durch bahnreisende Fahrgäste. 2.Sind damit nur Inhaber eines gültigen Jagdscheines gemeint? 3.Wie ist es zu verstehen das diese Allgemeinverfügung mit den AGBs der Beförderer kollidieren? Bsp. RMV: § 2 Ausschluss von Personen von der Beförderung Abs. 1 Satz 3. „Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.“ Deutsche Bahn: A.7 Abs. 7.3 Beförderungsausschluss Satz 7.3.1 „….Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen,…“ 4.Warum wird in der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot in Punkt 3.3.3 explizit eine Ausnahme für den Transport (WaffG § 12 Abs.(3) Satz 2.) von Gegenständen die zur Jagdausübung dienen gemacht? 5.Bedeutet das, dass der Transport (WaffG § 12) von Waffen durch z.B. Sportschützen durch diese „Allgemeinverfügung zum Mitführverbot“ verboten wird? WaffG § 12 Abs.(3) Satz 2.: „Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;“
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 172859 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespolizeipräsidium
71 - 10 00 11 - 0008 - 19-26 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach d…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
IFG-Anfrage Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Koblenz AZ: SB 14 - 18 04 03 [#172859]
Datum
30. Dezember 2019 10:46
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

71 - 10 00 11 - 0008 - 19-26 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 29. Dezember 2019 im Bundespolizeipräsidium - Referat 71 -. Ihr Anliegen wurde zuständigkeitshalber an die Bundespolizeidirektion Koblenz weitergeleitet. Insofern bitte ich Sie etwaige Sachstandsanfragen ebenfalls direkt an die zuständige Stelle zu richten. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeipräsidium
Ihre Anfrage vom 17. Dezember 2019 Bundespolizeidirektion Koblenz 27. Januar 2020 SB 31 11203_Antragsteller/in S…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Ihre Anfrage vom 17. Dezember 2019
Datum
27. Januar 2020 11:55
Status
Warte auf Antwort
Bundespolizeidirektion Koblenz 27. Januar 2020 SB 31 11203_Antragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) habe ich mit folgendem Ergebnis geprüft: 1. Der Hauptbahnhof Frankfurt am Main gehört mit seinem hohen Reisenden- /Besucheraufkommen zu einem Bereich, der Straftätern vielfältige Begehungsfelder eröffnet. Dieser Personenkreis führt nach statistischen Erhebungen in Einzelfällen Messer, Schusswaffen oder verbotene Gegenstände bei der Tatbegehung mit sich. Somit bestand für unbeteiligte Reisende und Dritte die unmittelbare Gefahr, erhebliche Verletzungen zu erleiden. Gemäß § 3 Abs. 1 BPolG hat die Bundespolizei die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen. Vor diesem Hintergrund kann die Bundespolizei auf der Grundlage von § 14 BPolG zur Erfüllung dieser Aufgaben die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Gemäß § 14 Abs. 1 BPolG kann die Bundespolizei gegen Verhaltensstörer eine Ordnungsverfügung in Form des Mitführverbotes von Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb- Stoß- und Stichwaffen, Reizstoffsprühgeräten, Messern aller Art und von pyrotechnischen Gegenständen erlassen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern auf dem Gebiet der Eisenbahnen des Bundes untersagen. 2. Zu den Fragen im Einzelnen: Der Ausschluss von der Beförderung für die in Rede stehenden Fälle begründet sich nicht - wie irrtümlich angegeben - auf § 8 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), sondern auf § 4 Absatz 2 EVO . Demnach können Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen, von der Beförderung ausgeschlossen werden. Im Punkt 3.3.3 der Allgemeinverfügung ist explizit eine Ausnahme geregelt, um Jägern, die mit dem Umgang von Waffen und den entsprechenden Regelungen besonders vertraut sind und daher auch pflichtbewusst handeln, das Mitführen ihrer Jagdwaffen unter den genannten Voraussetzungen zu ermöglichen. Insofern gilt dies auch nur für Besitzer eines gültigen Jagdscheins. Die Allgemeinverfügung wurde aus polizeilicher Sicht zur Gefahrenabwehr erlassen und begründet sich auf die für diesen Zweck geltenden polizeilichen Vorschriften und Gesetze. Sie auf den Einzelfall (hier: Jahreswechsel) bezogen. Insofern ist es unerheblich, wenn z. B. ein Beförderungsunternehmer allgemeine Regelungen wie in Ihrem Beispiel der RMV: in § 2 Ausschluss von Personen von der Beförderung Abs. 1 Satz 3. trifft ("Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.") Für sonstige Berechtigte (z. B. Sportschützen) wurde keine gesonderte Ausnahmeregelung in der Allgemeinverfügung getroffen, somit war für diesen Personenkreis das Mitführen der genannten gefährlichen Gegenstände /Waffen verboten. Diese Auskunftserteilung erfolgt ohne Festsetzung einer Gebühr. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 17. Dezember 2019 [#172859] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Rückmeldung, de…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 17. Dezember 2019 [#172859]
Datum
28. Januar 2020 13:50
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Rückmeldung, dennoch wurden einige Fragen nicht beantwortet! 5.Bedeutet das, dass der Transport (WaffG § 12) von Waffen durch z.B. Sportschützen durch diese „Allgemeinverfügung zum Mitführverbot“ verboten wird? In Ihrer Antwort sprechen Sie nur von „das Mitführen der genannten gefährlichen Gegenstände /Waffen“ die Frage bezieht sich aber auf den Transport (WaffG § 12) dieser Gegenstände! Ich bitte Sie diese zwei Begriffe (Mitführen und Transport) entsprechend des Waffengesetztes zu trennen und in der künftigen Antwort beide ordnungsgemäß zu verwenden. 6.Wie ist die Ausnahme im Punkt 3.3.3 der Allgemeinverfügung nur für Jäger zu Begründen? Weshalb werden andere Berechtigte benachteiligt/ diskriminiert? In Ihrer Antwort schreiben Sie, dass Jäger „…mit dem Umgang von Waffen und den entsprechenden Regelungen besonders vertraut sind und daher auch pflichtbewusst handeln, …“ Haben andere legal Waffenbesitzer etwa keine Sachkunde (WaffG § 7), Persönliche Eignung (WaffG § 6) oder Zuverlässigkeit (WaffG § 5)? Oder erhebt sich die Bundespolizei in eine Position in welcher sie, entgegen dem Waffengesetz, entscheidet was ein „von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ (WaffG § 12) ist? 7. Bitte senden Sie mir als E-mail: Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Koblenz AZ: "SB 14-18 04 03" Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172859 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172859

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Bundespolizeipräsidium
Ergänzende Beantwortung Ihrer IFG-Anfrage Bez.: 1. E-Mail BPOLD KO vom 27. Januar 2020 2. Ihre E-Mail vom…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Ergänzende Beantwortung Ihrer IFG-Anfrage
Datum
17. Februar 2020 10:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Bez.: 1. E-Mail BPOLD KO vom 27. Januar 2020 2. Ihre E-Mail vom 28. Januar 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in beigeschlossen erhalten Sie die von Ihnen erbetene Allgemeinverfügung vom 17. Dezember 2019 zur Kenntnis. Darüber hinaus beantworte ich Ihre mit E-Mail vom 28. Januar 2020 konkretisierten Fragen ergänzend wie folgt: Die Allgemeinverfügung richtete sich an Jedermann, somit an alle Bürger, die den Regelungsgehalt erkennen müssen, auch wenn sie keine juristischen Kenntnisse besitzen. Insofern wurde mit dem Begriff "Mitführen" ein Terminus gewählt, der durch dessen Bedeutung (mitführen: bei sich tragen, haben) unmissverständlich ist. Juristisch wird der Begriff des Mitführens im zuvor erklärten Sinn zahlreich verwendet. Offensichtlich ist insofern auch, dass der Gegenstand, den man nicht bei sich haben darf, auch nicht transportiert werden darf. Juristisch gibt es den Begriff des "Führens", welcher bedeutet, über die fraglichen Ge-genstände die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben. Die Frage des Transports stellt sich nur für Berechtigte, denn das "Mitführen" entsprechender Gegenstände erlaubt ist. Hier wird unterstellt, dass dann auch die erforderlichen Transportbehältnisse verwendet werden, wobei dies bei polizeilichen Kontrollen zweifelsfrei festgestellt werden kann. Das Jagdrecht und das Waffenrecht sind als jeweils eigenständige Ordnungsbereiche anzusehen. Die jeweiligen Regelungen zu den Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung miteinander zu vergleichen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zuverlässigkeit beim Umgang mit Waffen . Zum Erwerb eines Jagdscheines ist eine umfangreiche Ausbildung und der erfolgreiche Ab-schluss einer Prüfung erforderlich. "Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muss in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (ein-schließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. " Für Sportschützen reicht allerdings der Nachweis eines Bedürfnisses (dargelegt durch den Sportverein) aus. Insofern wurde mit Blick auf diese Unterschiede auch in der Allgemeinverfügung differenziert. Ich hoffe, Ihre Fragen damit ausführlich beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen