Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Koblenz AZ: SB 14 - 18 04 03
im Folgenden sind einige Fragen zur "Allgemeinverfügung der Bundespolizeidirektion Koblenz"
DATUM: 17.Dezember 2019
AZ: "SB 14-18 04 03"
In Punkt 6. ist die Rede von § 8 Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Dabei geht es um einen zukünftigen Beförderungsausschluss.
Aber § 8 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) hat den Gegenstand "Verspätung im Schienenpersonennahverkehr".
1.Wie ist das zu erklären?
In Punkt 3.3.3 geht es um den Transport von in Punkt 3.1 genannten Gegenständen (z.B. Schusswaffe) durch bahnreisende Fahrgäste.
2.Sind damit nur Inhaber eines gültigen Jagdscheines gemeint?
3.Wie ist es zu verstehen das diese Allgemeinverfügung mit den AGBs der Beförderer kollidieren?
Bsp.
RMV: § 2 Ausschluss von Personen von der Beförderung Abs. 1 Satz 3.
„Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.“
Deutsche Bahn: A.7 Abs. 7.3 Beförderungsausschluss Satz 7.3.1
„….Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen,…“
4.Warum wird in der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot in Punkt 3.3.3 explizit eine Ausnahme für den Transport (WaffG § 12 Abs.(3) Satz 2.)
von Gegenständen die zur Jagdausübung dienen gemacht?
5.Bedeutet das, dass der Transport (WaffG § 12) von Waffen durch z.B. Sportschützen durch diese „Allgemeinverfügung zum Mitführverbot“ verboten wird?
WaffG § 12 Abs.(3) Satz 2.:
„Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;“
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum29. Dezember 2019
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1. Februar 2020
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