PAK-(teer-)belastete Gebäude

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Publikation des Umweltbundesamtes "Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe - Umweltschädlich! Giftig! Unvermeidbar?" (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/publikationen/polyzyklische_aromatische_kohlenwasserstoffe.pdf) ist zu entnehmen, dass ältere Parkettkleber hohe Mengen an krebserzeugendem Benzo[a]pyren enthalten können.

Wörtlich heißt es hierzu: „Dort, wo solche schadstoffbelasteten Parkettböden noch vorhanden sind, müssen die Gebäude auch heute noch saniert werden.“

Bitte teilen Sie mir mit, auf welche rechtliche Grundlage sich diese Aussage stützt.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Seitens der ARGEBAU wurde letztlich bestätigt, dass für nicht vollständig abgekapselte Parkettklebstoffe mit einem Gehalt von mehr als 100 mg Benzo[a]pyren pro kg KEIN Bestandsschutz besteht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Januar 2020
  • Frist
    15. April 2020
  • Ein:e Follower:in
Marion Stein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> der Publikation des Umweltbundesamtes "Pol…
An Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland Details
Von
Marion Stein
Betreff
PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
3. Januar 2020 13:43
An
Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> der Publikation des Umweltbundesamtes "Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe - Umweltschädlich! Giftig! Unvermeidbar?" (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/publikationen/polyzyklische_aromatische_kohlenwasserstoffe.pdf) ist zu entnehmen, dass ältere Parkettkleber hohe Mengen an krebserzeugendem Benzo[a]pyren enthalten können. Wörtlich heißt es hierzu: „Dort, wo solche schadstoffbelasteten Parkettböden noch vorhanden sind, müssen die Gebäude auch heute noch saniert werden.“ Bitte teilen Sie mir mit, auf welche rechtliche Grundlage sich diese Aussage stützt. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227 Postanschrift Marion Stein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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? Sehr geehrte Damen und Herren, die Geschäftsstelle der Bauministerkonferenz ist bis zum 06.01.2020 nicht besetz…
? Sehr geehrte Damen und Herren, die Geschäftsstelle der Bauministerkonferenz ist bis zum 06.01.2020 nicht besetzt. Ihre E-Mails werden nicht gelesen und nicht weitergeleitet und erst ab dem 06.01.2020 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> da Sie mich heute Vormittag angerufen haben, um mir mitzuteilen, dass Ihnen …
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Marion Stein
Betreff
PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
6. Januar 2020 14:22
An
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Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> da Sie mich heute Vormittag angerufen haben, um mir mitzuteilen, dass Ihnen meine Anfrage vom 3. Januar 2020 ohne Links zugestellt worden sei, hier noch einmal der inhaltlich relevante Teil meiner Anfrage: „der Publikation des Umweltbundesamtes "Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe - Umweltschädlich! Giftig! Unvermeidbar?" (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/publikationen/polyzyklische_aromatische_kohlenwasserstoffe.pdf) ist zu entnehmen, dass ältere Parkettkleber hohe Mengen an krebserzeugendem Benzo[a]pyren enthalten können. Wörtlich heißt es hierzu: „Dort, wo solche schadstoffbelasteten Parkettböden noch vorhanden sind, müssen die Gebäude auch heute noch saniert werden.“ Bitte teilen Sie mir mit, auf welche rechtliche Grundlage sich diese Aussage stützt.“ Abschließend teile ich Ihnen wunschgemäß mit, dass ich mit der für die Beantwortung meiner Anfrage erforderlichen Weitergabe meiner Daten innerhalb der IS-ARGEBAU einverstanden bin. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
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Sehr geehrte Frau Stein, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mails vom 03.01.2020 und 06.01.2020. Aufgrund einer a…
Sehr geehrte Frau Stein, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mails vom 03.01.2020 und 06.01.2020. Aufgrund einer akuten Welle von Schadsoftware wurden die in Ihren E-Mails vom 03.01.2020 und vom 06.01.2020 eingebetteten Links aus Sicherheitsgründen von unserer IT entfernt. Wir möchten Sie bitten, uns die entsprechenden Aussagen/Texte zu übersenden, damit wir Ihre Anfrage beantworten können. Zurzeit werden alle eingebetteten Links aus Sicherheitsgründen automatisch entfernt! Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre gestrige Nachricht. Da bei meiner Anfrage vom 3. Januar…
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AW: PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
7. Januar 2020 07:39
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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre gestrige Nachricht. Da bei meiner Anfrage vom 3. Januar 2020 nicht lediglich Links, sondern der erste Absatz komplett entfernt wurde, wiederhole ich meine Anfrage nun nochmals: Der Publikation des Umweltbundesamtes "Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe - Umweltschädlich! Giftig! Unvermeidbar?" ist zu entnehmen, dass ältere Parkettkleber hohe Mengen an krebserzeugendem Benzo[a]pyren enthalten können. Wörtlich heißt es hierzu: „Dort, wo solche schadstoffbelasteten Parkettböden noch vorhanden sind, müssen die Gebäude auch heute noch saniert werden.“ Bitte teilen Sie mir mit, auf welche rechtliche Grundlage sich diese Aussage stützt. Die Publikation "Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe - Umweltschädlich! Giftig! Unvermeidbar?" habe ich Ihnen im Anhang als PDF mitgeschickt. Die von mir in Bezug genommene Aussage des Umweltbundesamtes findet sich auf Seite 13. Sofern auch dieser Anhang aus Sicherheitsgründen entfernt werden sollte, bitte ich darum, dass Sie sich die Publikation "Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe - Umweltschädlich! Giftig! Unvermeidbar?" über die Suchfunktion auf der Website des Umweltbundesamtes oder mittels einer Suchmaschine Ihrer Wahl zugänglich machen. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anhänge: - polyzyklische-aromatische-kohlenwasserstoffe.pdf Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
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Ihre Anfrage "FragDenStaat" zu PAK-(teer)-belasteten Gebäuden Az: 45W-2602.1/128/1 Sehr geehrte Frau S…
Az: 45W-2602.1/128/1 Sehr geehrte Frau Stein, Ihre Anfrage wurde von der Geschäftsstelle der BMK mit der Bitte um Beantwortung an mich weiter geleitet. Sie beziehen sich auf eine Veröffentlichung des Umweltbundesamtes vom Januar 2016 zu polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Ihre Frage betrifft die Rechtsgrundlage zu dem Zitat: "Dort, wo solche schadstoffbelasteten Parkettböden noch vorhanden sind, müssen die Gebäude auch heute noch saniert werden." Die o.g. Veröffentlichung enthält auf Seite 14 Hinweise zu verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Andere Regelungen sind auch mir nicht bekannt. Das DIBt hat in den DIBt-Mitteilungen 4/2000 "Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden". Es handelt sich dabei aber lediglich um Empfehlungen zur Vorgehensweise bei PAK-Verdacht. Zu weiteren Informationen empfehle ich sich direkt mit dem UBA in Verbindung zu setzen (<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>) . Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, in der Sie mir empfehlen, mich für weitere Inf…
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Betreff
PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
20. Januar 2020 10:39
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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, in der Sie mir empfehlen, mich für weitere Informationen mit dem Umweltbundesamt (UBA) in Verbindung zu setzen. Diesen Ratschlag habe ich bereits im Vorfeld umgesetzt [1]. Das UBA hat mitgeteilt, dass bei Teerklebern mit einem hohen PAK-Gehalt (PAK > 1000 mg/kg, Benzo(a)pyren > 50-100 mg/kg) Sanierungsbedarf besteht. Da mich zudem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) darauf verwiesen hat, mich bezüglich des Erlasses einer verbindlichen Sanierungsrichtlinie für PAK-(teer-)belastete Gebäude an die Geschäftsstelle der Bauministerkonferenz zu wenden [2], frage ich Sie hiermit, ob Sie diesbezüglich den Erlass einer verbindlichen Sanierungsrichtlinie für erforderlich erachten? In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein [1] https://fragdenstaat.de/a/170778 Falls obiger Link aus Sicherheitsgründen entfernt werden sollte, bitte ich Sie, sich von meiner Anfrage an das UBA über die Suchfunktion bei FragDenStaat.de Kenntnis zu verschaffen. Suchbegriff: "Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe - Umweltschädlich! Giftig! Unvermeidbar?" [2] https://fragdenstaat.de/a/170645 Falls obiger Link aus Sicherheitsgründen entfernt werden sollte, bitte ich Sie, sich von meiner Anfrage an das BMI über die Suchfunktion bei FragDenStaat.de Kenntnis zu verschaffen. Suchbegriff: "Sanierungsrichtlinie für PAK-(teer-)belastete Gebäude?" Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
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Az: 45W-2602.1/128/1 Sehr geehrte Frau Stein, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Beigefügt sind die in meiner mai…
4,0 MB
Az: 45W-2602.1/128/1 Sehr geehrte Frau Stein, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Beigefügt sind die in meiner mail angesprochene DIBt-Mitteilungen 4/2000 „Hinweise für die Bewertung und Maßnahmen zur Verminderung der PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen in Gebäuden“. Die Fachkommission Bautechnik der BMK hat diese Hinweise und Empfehlungen seinerzeit für ausreichend erachtet. Daran hat sich nichts geändert. Insoweit wird auch die Aufnahme als Technische Baubestimmung in die Musterverwaltungsvorschrift (MVVTB) derzeit nicht für erforderlich befunden. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte legen Sie dar, warum aus Sicht der Fachkommission Bautechnik der BMK k…
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AW: PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
22. Januar 2020 13:36
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5,9 MB
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte legen Sie dar, warum aus Sicht der Fachkommission Bautechnik der BMK keine verbindliche Sanierungsrichtlinie für PAK-(teer-)belastete Gebäude erforderlich ist. Bei dieser Darlegung bitte ich zu berücksichtigen, dass das UBA die Sichtweise der Fachkommission Bautechnik der BMK nicht teilt sowie dass in der von Ihnen erwähnten MVVTB im Anhang 8 „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG)“ für kanzerogene PAK Höchstwerte festgelegt wurden, die nicht überschritten werden dürfen. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein PS: Im Sinne der gebotenen Transparenz habe ich im Anhang die MVVTB mitgeschickt. Anhänge: - mvvtb_2019.pdf Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
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Sehr geehrte Fr. Stein, Ihre Rückfrage kann ich wie folgt beantworten: Als Orientierungswerte für expositionsmi…
Sehr geehrte Fr. Stein, Ihre Rückfrage kann ich wie folgt beantworten: Als Orientierungswerte für expositionsmindernde Maßnahmen wurden seinerzeit 100 mg BaP/kg Frischstaub bzw. 10 mg BaP/kg Frischstaub in Wohnungen oder Räumen, in denen sich Kinder regelmäßig aufhalten festgelegt. BaP steht dabei für Benzo(a)pyren, der Leitsubstanz für die Stoffgruppe der PAK, die über 10.000 Verbindungen umfasst. Für den Kleber selbst wurden 10 mg BaP/kg festgelegt. Dieser Wert ermöglicht die Abgrenzung teerhaltiger Kleber von Bitumenklebern, die weitaus weniger PAK enthalten. Die PAK-Hinweise wurden zwar veröffentlicht aber nicht bauaufsichtlich eingeführt, da für den Fall der PAK Belastung durch teerhaltige Parkettklebstoffe keine Gefahrenschwelle festgelegt werden konnte, von der über Vorsorgemaßnahmen hinaus Maßnahmen baurechtlich zwingend geboten sind. Dies ist mit der Eigenschaft von PAK zu begründen, sich an Staub zu binden. In der Folge sind diese Schadstoffe nicht direkt in den Körperflüssigkeiten von Menschen nachweisbar (Biomonitoring). An dieser Einschätzung hat sich grundsätzlich nichts geändert. Zwar sind die Bezüge in den PAK-Hinweisen nicht mehr aktuell, jedoch besteht aus aktueller Sicht kein Anlass die PAK Hinweise inhaltlich zu überarbeiten oder als rechtlich verbindlich einzuführen. Andere belastbare Richtwerte für PAK im Innenraum, die ggf. unter abweichenden Verfahren ermittelt werden, liegen nach derzeitigen Erkenntnissen nicht vor. Die von Ihnen angeführten im Chemikalienrecht (REACH-Verordnung) genannten Höchstwerte für kanzerogene PAK gelten für Produkte mit direktem Hautkontakt (z.B. Schuhe, Fahrradgriffe, Werkzeuge, auch bestimmte Bodenbeläge). Diese Fälle sind nicht vergleichbar mit dem PAK Gehalt in einem Kleber unter einem Parkett oder in einem staubgebundenen Zustand. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, wobei ich Sie darauf hinweisen möchte, dass ic…
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AW: PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
31. Januar 2020 12:29
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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, wobei ich Sie darauf hinweisen möchte, dass ich in meinem Schreiben vom 22.01.2020 auf die „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes“ der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (Stand: 15.01.2020) Bezug genommen habe. Bitte teilen Sie mir mit, ob diese Muster-Verwaltungsvorschrift (nach der Umsetzung in Landesrecht) auch für Bestandsgebäude gilt. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
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Sehr geehrte Frau Stein, nach Umsetzung in Landesrecht gilt die VVTB bei Bestandsbauten dort, wo einschlägige Sani…
Sehr geehrte Frau Stein, nach Umsetzung in Landesrecht gilt die VVTB bei Bestandsbauten dort, wo einschlägige Sanierungs-/Modernisierungs- oder Erweiterungsmaßnahmen vorgesehen sind. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte teilen Sie mir mit, (1) was unter „einschlägige Sanierungs-/Modernisie…
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AW: PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
4. Februar 2020 15:58
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Sehr geehrte<< Anrede >> bitte teilen Sie mir mit, (1) was unter „einschlägige Sanierungs-/Modernisierungs- oder Erweiterungsmaßnahmen“ zu verstehen ist sowie (2) wie diese Einschränkung damit in Einklang zu bringen ist, dass ein Bauwerk so „instand zu halten“ ist, dass es während seines gesamten Lebenszyklus u.a. die Gesundheit der Bewohner nicht gefährdet? In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
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Sehr geehrte Frau Stein, damit sind (1) die Maßnahmen zu verstehen, die der Bauherr oder dessen Verfügungsberechti…
Sehr geehrte Frau Stein, damit sind (1) die Maßnahmen zu verstehen, die der Bauherr oder dessen Verfügungsberechtigter eigenverantwortlich zu ergreifen gedenken. (2) Der Bau und die stetige Unterhaltung von Gebäuden sind Aufgaben des Bauherrn (§3 (1) MBO) bzw. des Verfügungsberechtigten, die diese in eigener Zuständigkeit als weisungsfreie Pflichtaufgabe wahrnehmen. Hierunter fällt auch eine ggf. erforderliche Untersuchung bestehender Gebäude auf Schadstoffe und deren Beurteilung in Bezug auf ihr Gefährdungspotenzial. Eine Einflussnahme behördlicherseits, wie diese Aufgaben wahrgenommen werden, erfolgt aufgrund der dargestellten Zuständigkeit nicht. Bauherr/Verfügungsberechtigter verfügen über die notwendigen Erkenntnisse zum baulichen Zustand des vorhandenen Gebäudes bzw. müssen sich diese beschaffen, um auf dieser Grundlage die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen beurteilen zu können. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> stimmen Sie mir zu, dass gemäß den „Anforderungen an bauliche Anlagen bezügl…
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AW: PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
7. Februar 2020 08:43
An
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Sehr geehrte<< Anrede >> stimmen Sie mir zu, dass gemäß den „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes“ (MVV TB, Anhang 8, Stand: 15.01.2020) Teerkleber mit einem Gehalt an Benzo[a]pyren von mehr als 100 mg/kg unzulässig sind? In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
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Sehr geehrte<< Anrede >> bitte lassen Sie mich wissen, bis wann ich mit einer Antwort auf meine Frage…
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Datum
14. Februar 2020 13:29
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Sehr geehrte<< Anrede >> bitte lassen Sie mich wissen, bis wann ich mit einer Antwort auf meine Frage vom 07.02.2020 rechnen kann? In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
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Sehr geehrte Frau Stein, so ist es, die Anforderungen gelten für Bauprodukte, die aktuell eingebaut werden sollen.…
Sehr geehrte Frau Stein, so ist es, die Anforderungen gelten für Bauprodukte, die aktuell eingebaut werden sollen. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte teilen Sie mir mit, worauf Sie Ihre Aussage stützen, dass die „Anforde…
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AW: PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
6. März 2020 10:48
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Sehr geehrte<< Anrede >> bitte teilen Sie mir mit, worauf Sie Ihre Aussage stützen, dass die „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes“ nur für neu verbaute Bauprodukte gelten sollen. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte lassen Sie mich wissen, bis wann ich mit einer Antwort auf meine Frage…
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AW: PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
19. März 2020 13:10
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Sehr geehrte<< Anrede >> bitte lassen Sie mich wissen, bis wann ich mit einer Antwort auf meine Frage vom 6. März 2020 rechnen kann? In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
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Sehr geehrte Frau Stein, die Antwort zu Ihrer Anfrage ist in Ihrem Text ergänzt. Sollten Sie eine eher juristisch…
Sehr geehrte Frau Stein, die Antwort zu Ihrer Anfrage ist in Ihrem Text ergänzt. Sollten Sie eine eher juristische Antwort erwarten, bitte ich Sie sich an die für das Bauordnungsrecht zuständigen Behörden in den Bundesländern zu wenden. Die bislang gebührenfreie Serviceleistung, Ihre zahlrechen und z. T. wiederkehrenden Anfragen zu beantworten, werde ich zukünftig aufgrund des hohen Arbeitsanfalls und der gegenwärtigen persönlichen und behördlichen Umstände nicht mehr leisten. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Internetrecherche oder, gegen Gebühr, externe Dienstleister. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> Sie haben geschrieben: „die Antwort zu Ihrer Anfrage ist in Ihrem Text ergän…
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Marion Stein
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AW: PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
19. März 2020 16:25
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Sehr geehrte<< Anrede >> Sie haben geschrieben: „die Antwort zu Ihrer Anfrage ist in Ihrem Text ergänzt“. Da ich leider nicht verstehe, was Sie hiermit meinen, bitte ich Sie höflich mir mitzuteilen, was Sie mit „die Antwort zu Ihrer Anfrage ist in Ihrem Text ergänzt“ meinen (d.h. bitte teilen Sie mir mit, bei welchem meiner Texte haben Sie die Antwort auf meine Anfrage hinzugefügt). Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie höflich an die Beantwortung meines Schreibens vom 19.…
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Marion Stein
Betreff
AW: PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
20. April 2020 11:49
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Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie höflich an die Beantwortung meines Schreibens vom 19. März 2020 erinnern. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
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Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> wie ich dem Ihrem Antwortschreiben beigefügten Anhang nunmehr entnehmen kann…
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Marion Stein
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AW: PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
20. April 2020 13:57
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Sehr geehrte<< Anrede >> wie ich dem Ihrem Antwortschreiben beigefügten Anhang nunmehr entnehmen kann, haben sie meine Frage, worauf Sie Ihre Aussage stützen, dass die „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes“ nur für neu verbaute Bauprodukte gelten sollen, mit folgenden Worten beantwortet: „Zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gelten die Regelwerke, die in der von den Ländern eingeführten aktuellen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen aufgelistet sind. Die Baumaßnahmen und Bauwerke, die zu einem früheren Zeitpunkt nach den seinerzeit existierenden Regelwerken erstellt wurden, genießen bei sich ändernden Regelungen Bestandsschutz.“ Aufgrund dieser Antwort bitte ich Sie, mir die Verwaltungsvorschrift zuzusenden, auf der die Verwendung hochgradig teerbelasteter Parkettkleber (PAK-Gehalt über 1000 mg/kg, Benzo(a)pyren-Gehalt über 50-100 mg/kg) beruht. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrte Frau Stein, Ihre Anfrage habe ich nochmals beigefügt. Sehr geehrter Herr Dr. Scheuermann, bitte tei…
Sehr geehrte Frau Stein, Ihre Anfrage habe ich nochmals beigefügt. Sehr geehrter Herr Dr. Scheuermann, bitte teilen Sie mir mit, worauf Sie Ihre Aussage stützen, dass die „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes“ nur für neu verbaute Bauprodukte gelten sollen. "Zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gelten die Regelwerke, die in der von den Ländern eingeführten aktuellen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen aufgelistet sind. Die Baumaßnahmen und Bauwerke, die zu einem früheren Zeitpunkt nach den seinerzeit existierenden Regelwerken erstellt wurden, genießen bei sich ändernden Regelungen Bestandsschutz." Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> wie schon in meinem vorausgehenden Schreiben erwähnt, bitte ich um Zusendung…
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Marion Stein
Betreff
AW: PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
20. April 2020 14:21
An
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Sehr geehrte<< Anrede >> wie schon in meinem vorausgehenden Schreiben erwähnt, bitte ich um Zusendung der Verwaltungsvorschrift, auf der die Verwendung hochgradig teerbelasteter Parkettkleber (PAK-Gehalt über 1000 mg/kg, Benzo(a)pyren-Gehalt über 50-100 mg/kg) beruht. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein PS: Der Sinn Ihres Schreibens vom 20. April 2020 (14:12) erschließt sich mir nicht. Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie nochmals daran erinnern, mir die Verwaltungsvorschrif…
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Marion Stein
Betreff
AW: PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
13. Mai 2020 09:37
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Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie nochmals daran erinnern, mir die Verwaltungsvorschrift zuzusenden, auf der die Verwendung hochgradig teerbelasteter Parkettkleber (PAK-Gehalt über 1000 mg/kg, Benzo(a)pyren-Gehalt über 50-100 mg/kg) beruhen soll. Für den Fall, dass Sie eine solche Verwaltungsvorschrift vorlegen können, weise ich bereits jetzt darauf hin, dass Ihre Sichtweise, ein derartiges Regelwerk genieße Bestandsschutz, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auch darauf, dass – wie wir jetzt im Zuge der Corona-Krise alle erfahren haben – der Schutz der Gesundheit oberste Priorität hat und somit vor finanziellen Erwägungen steht. Inwiefern sollte es demzufolge mit dem Grundgesetz vereinbar sein, Nutzern von Bestandsgebäuden ein Bauprodukt (z.B. hochgradig teerbelasteter Parkettkleber) zuzumuten, dessen Verwendung aufgrund der kanzerogenen Eigenschaften dieses Bauproduktes gemäß der "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" unzulässig ist, nur um dadurch den Eigentümern von Bestandsgebäuden das Entfernen des unzulässigen kanzerogenen Bauproduktes zu ersparen? In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
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Sehr geehrte Frau Stein, Technische Baubestimmungen dienen zur Abwehr von abstrakten Gefahren durch Konkretisier…
Sehr geehrte Frau Stein, Technische Baubestimmungen dienen zur Abwehr von abstrakten Gefahren durch Konkretisierung der Anforderungen des Bauaufsichtsrechts. Das heißt, dass eine potentielle Gefahr, die zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wird, auch nicht vorher durch spezielle „abwehrende“ Technische Baubestimmungen geregelt sein konnte. Es sind die Technischen Baubestimmungen zu beachten, welche zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes galten. Grundsätzlich gilt hier, dass Bauprodukte verwendbar sind, wenn sie zum Zeitpunkt des Einbaus den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ein explizite „Verwendungsregel“ von PAK-haltigen Klebern in den Technischen Baubestimmungen gab es seinerzeit nicht. Ich gehe davon aus, dass die Kleber zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprachen, bzw. ihre Anwendung mit ihnen vereinbar war. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> ihre Argumentation hinkt, da in Bezug auf PCP, Asbest etc. – deren Verwendun…
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Marion Stein
Betreff
AW: PAK-(teer-)belastete Gebäude [#173227]
Datum
18. Mai 2020 11:47
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Sehr geehrte<< Anrede >> ihre Argumentation hinkt, da in Bezug auf PCP, Asbest etc. – deren Verwendung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach – kein Bestandsschutz besteht. Ich bitte Sie daher zu begründen, warum für karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Teerkleber (mit einem Gehalt von mehr als 100 mg Benzo[a]pyren pro kg) Bestandsschutz bestehen soll. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein PS: Sofern nach Ansicht der ARGEBAU unter den Begriff "allgemein anerkannte Regeln der Technik" auch wissenschaftliche Erkenntnisse zu subsumieren sind, entsprach die Verwendung teerhaltiger Klebstoffe schon seit sehr langer Zeit nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik, da die krebserzeugende Wirkung von Teer seit mehr als 200 Jahren bekannt ist (siehe: https://link.springer.com/chapter/10.1007%2F978-3-642-68065-6_5). Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
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Sehr geehrte Frau Stein, da unterliegen Sie einem Irrtum: soweit gefährliche Substanzen wie PCP, Asbest usw. in äl…
Sehr geehrte Frau Stein, da unterliegen Sie einem Irrtum: soweit gefährliche Substanzen wie PCP, Asbest usw. in älteren Gebäuden verbaut sind, und diese nachweislich durch Emission keine Gesundheitsgefährdung darstellen (wg. Verkapselung oder Verkleidung) , besteht keine Rechtsgrundlage einen Ausbau zu fordern. Weder Baurecht noch Chemikalienrecht sehen hier Zwangsmaßnahmen vor. Es liegt auch immer in der Verantwortung der Eigentümer/Verfügungsberechtigten sich hier selbst Klarheit zu verschaffen. Bei geplanten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten hingegen, die mit Abbruch- und Ausbaumaßnahmen verbunden sind, hat der Bauherr die Pflicht, vor Beginn der Arbeiten auf der Grundlage der vorhandenen Informationen über ▪ Gebäudefunktion, ▪ Gebäudeeinrichtung, ▪ technische Gebäudeausrüstung, ▪ Errichtungszeitraum u.a. Kenndaten, ▪ Gebäudebegehungen, ▪ Probenahmen zu prüfen, ob gesundheitsschädliche Baustoffe vorhanden sind oder nicht. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> aus den "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitssch…
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Datum
27. Mai 2020 11:55
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Sehr geehrte<< Anrede >> aus den "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (MVV TB, Anhang 8, Stand: 15.01.2020) ergibt sich in Zusammenschau mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, dass ein kanzerogener und/oder mutagener Baustoff, der z. B. mehr als 100 mg Benzo[a]pyren pro kg enthält, nicht verwendet werden darf, wenn von diesem eine potentielle Gefährdung für die Gesundheit ausgeht, z. B. weil der Baustoff nicht „vollständig abgekapselt“ ist. Ich bitte Sie daher nun nochmals zu begründen, warum für karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Teerkleber (mit einem Gehalt von mehr als 100 mg Benzo[a]pyren pro kg) Bestandsschutz bestehen soll. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227
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Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin am 08.Juni 2020 wieder erreichbar. Die Nachricht wird nicht weiter geleite…
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin am 08.Juni 2020 wieder erreichbar. Die Nachricht wird nicht weiter geleitet. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Frau Stein, selbstverständlich kann, wenn nicht "vollständig abgekapselt", kein Bestandssch…
Sehr geehrte Frau Stein, selbstverständlich kann, wenn nicht "vollständig abgekapselt", kein Bestandsschutz bestehen. Das war so auch nicht gemeint. Es bleibt aber dabei: Der Eigentümer/Verfügungsberechtigte ist verpflichtet selbst geeignete Maßnahmen so zu ergreifen, dass eine Gefahrensituation nicht mehr gegeben ist. Auch ein Komplettaustausch kann dann in Frage kommen. Mit freundlichen Grüßen

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Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfra…
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Marion Stein
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Datum
19. Juni 2020 13:22
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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173227/