Landespolizeipräsidium
Direktion LPP 3 Personal / Recht
LPP 32 Justiziariat
Az.: 322-99.20-39/2020;
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 8. Januar 2020
Mitteilung voraussichtlicher Verwaltungsgebühren
Ihr Zeichen: #173602
Sehr geehrteAntragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 8. Januar 2020, mit der
Sie Zugang zu amtlichen Informationen beantragten.
Ich weise Sie mit dieser E-Mail darauf hin, dass für die beantragte Amtshandlung gemäß § 5 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) i. V. m. §§ 1, 7 Saarländisches Gebührengesetz (SaarlGebG) und Nr. 455 Ziffer 1.3 Allgemeines Gebührenverzeichnis (Allg GebVz) Verwaltungsgebühren zwischen 60 und 500 Euro zuzüglich der besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 SaarlGebG zu erheben sind. Im vorliegenden Fall wird von einer Gebühr in Höhe von
Gebühr gemäß Nr. 455 Ziff. 1.3 bei deutlich höherem Verwaltungsaufwand infolge erforderlicher Aussonderungen zum Schutz öffentlicher Belange
60,00 Euro
Besondere Auslagen
- förmliche Zustellung eines vorläufigen Gebührenbescheids nach § 16 Abs. 2 SaarlGebG
- förmliche Zustellung einer Entscheidung und ggf. Auskunft
1,97 Euro
1,97 Euro
Festzusetzende Verwaltungsgebühr:
63,94 Euro
auszugehen sein.
Ihrer Auffassung, dass es sich um eine einfache Aktenauskunft handeln würde, die nicht gebührenpflichtig sei, kann nicht gefolgt werden. Mit Ihrem Antrag begehren Sie keine Auskunft, die tatsächlich in Einzelfällen gebührenfrei erfolgen kann (siehe Nr. 455 Ziffer 1.1 Allg GebVz).
Die Höhe der im Einzelnen festzusetzenden Gebühr richtet sich bei Rahmengebühren nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 6 Abs. 3 S. 1 und 3, § 7 Abs. 1 SaarlGebG). Sie machen keine Angaben dazu, worin der Nutzen der Amtshandlung für Sie besteht. Zwar sind Sie hierzu selbstverständlich auch nicht verpflichtet, allerdings müssen Sie so auch hinnehmen, dass Ihr Nutzen daher nur pauschal in die Abwägung einbezogen werden kann. Im vorliegenden Fall werden voraussichtlich Informationen zum Schutz öffentlicher Belange ausgesondert müssen, um nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen auszuschließen (vgl. § 1 S. 1 SIEFG i. V. m. § 3 Nr. 1 lit. c und Nr. 4 IFG). In einem solchen Fall ist ausweislich der Formulierung im Allg GebVz von einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand auszugehen.
Zu berücksichtigen ist, dass die Kostenerhebung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner nicht außer Verhältnis stehen soll. Die Gebühr darf nicht dazu führen, dass der in § 1 SIFG ersichtliche Gesetzeszweck, über die Transparenz der Akteninhalte die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen, zu beachten ist und nicht durch den Aspekt der Kostendeckung zurückgedrängt werden darf. Daher wird als im vorliegenden Fall eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Mindestgebühr der Nr. 455 Ziff. 1.3 Allg GebVz in Höhe von 60,00 Euro herangezogen. Diese entspräche auch noch deutlich dem unteren Bereich des Gebührenrahmens, wenn unter Außerachtlassung des Aussonderungserfordernisses ein mittlerer Verwaltungsaufwand (Nr. 455 Ziff. 1.2 Allg GebVz) anzunehmen wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft hinsichtlich der zu erwartenden Verwaltungsgebühren helfen konnte. Sofern Sie an Ihrem Auskunftsantrag festhalten möchten, wird um kurze Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens gebeten. Sie werden sodann voraussichtlich einen vorläufigen Gebührenbescheid zugestellt bekommen.
Die Auskunft und abschließende Festsetzung der Gebühren erfolgt nach Zahlungseingang. Zu viel entrichtete Gebühren werden Ihnen selbstverständlich von Amts wegen erstattet.
Mit freundlichen Grüßen