Auflistung Polizeihunde (Rassen und Namen)

Eine Aufstellung aller im Einsatz oder in Ausbildung befindlichen Polizeihunde Saarlands unter Angabe von Rasse und Namen der Tiere.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    8. Januar 2020
  • Frist
    11. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Aufstellung …
An Landeskriminalamt Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auflistung Polizeihunde (Rassen und Namen) [#173602]
Datum
8. Januar 2020 08:43
An
Landeskriminalamt Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung aller im Einsatz oder in Ausbildung befindlichen Polizeihunde Saarlands unter Angabe von Rasse und Namen der Tiere.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 173602 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173602 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeskriminalamt Saarland
Automatisches E-Mail-Reply Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail w…
Von
Landeskriminalamt Saarland
Betreff
Automatisches E-Mail-Reply
Datum
8. Januar 2020 08:53
Status
Warte auf Antwort
Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail wird dem Adressaten umgehend zugeleitet. Dringende Hilfeersuchen sind ueber die Notrufnummer 110 an die Polizei zu richten. Wir uebernehmen auch keine Gewaehr dafuer, dass die eMail unmittelbar nach dem Eingang gelesen oder bearbeitet wird.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landeskriminalamt Saarland
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 32 Justiziariat Az.: 322-99.20-39/2020; Ihr Antrag a…
Von
Landeskriminalamt Saarland
Betreff
AW: Auflistung Polizeihunde (Rassen und Namen) [#173602]
Datum
16. Januar 2020 11:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 32 Justiziariat Az.: 322-99.20-39/2020; Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 8. Januar 2020 Mitteilung voraussichtlicher Verwaltungsgebühren Ihr Zeichen: #173602 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 8. Januar 2020, mit der Sie Zugang zu amtlichen Informationen beantragten. Ich weise Sie mit dieser E-Mail darauf hin, dass für die beantragte Amtshandlung gemäß § 5 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) i. V. m. §§ 1, 7 Saarländisches Gebührengesetz (SaarlGebG) und Nr. 455 Ziffer 1.3 Allgemeines Gebührenverzeichnis (Allg GebVz) Verwaltungsgebühren zwischen 60 und 500 Euro zuzüglich der besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 SaarlGebG zu erheben sind. Im vorliegenden Fall wird von einer Gebühr in Höhe von Gebühr gemäß Nr. 455 Ziff. 1.3 bei deutlich höherem Verwaltungsaufwand infolge erforderlicher Aussonderungen zum Schutz öffentlicher Belange 60,00 Euro Besondere Auslagen - förmliche Zustellung eines vorläufigen Gebührenbescheids nach § 16 Abs. 2 SaarlGebG - förmliche Zustellung einer Entscheidung und ggf. Auskunft 1,97 Euro 1,97 Euro Festzusetzende Verwaltungsgebühr: 63,94 Euro auszugehen sein. Ihrer Auffassung, dass es sich um eine einfache Aktenauskunft handeln würde, die nicht gebührenpflichtig sei, kann nicht gefolgt werden. Mit Ihrem Antrag begehren Sie keine Auskunft, die tatsächlich in Einzelfällen gebührenfrei erfolgen kann (siehe Nr. 455 Ziffer 1.1 Allg GebVz). Die Höhe der im Einzelnen festzusetzenden Gebühr richtet sich bei Rahmengebühren nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 6 Abs. 3 S. 1 und 3, § 7 Abs. 1 SaarlGebG). Sie machen keine Angaben dazu, worin der Nutzen der Amtshandlung für Sie besteht. Zwar sind Sie hierzu selbstverständlich auch nicht verpflichtet, allerdings müssen Sie so auch hinnehmen, dass Ihr Nutzen daher nur pauschal in die Abwägung einbezogen werden kann. Im vorliegenden Fall werden voraussichtlich Informationen zum Schutz öffentlicher Belange ausgesondert müssen, um nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen auszuschließen (vgl. § 1 S. 1 SIEFG i. V. m. § 3 Nr. 1 lit. c und Nr. 4 IFG). In einem solchen Fall ist ausweislich der Formulierung im Allg GebVz von einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass die Kostenerhebung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner nicht außer Verhältnis stehen soll. Die Gebühr darf nicht dazu führen, dass der in § 1 SIFG ersichtliche Gesetzeszweck, über die Transparenz der Akteninhalte die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen, zu beachten ist und nicht durch den Aspekt der Kostendeckung zurückgedrängt werden darf. Daher wird als im vorliegenden Fall eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Mindestgebühr der Nr. 455 Ziff. 1.3 Allg GebVz in Höhe von 60,00 Euro herangezogen. Diese entspräche auch noch deutlich dem unteren Bereich des Gebührenrahmens, wenn unter Außerachtlassung des Aussonderungserfordernisses ein mittlerer Verwaltungsaufwand (Nr. 455 Ziff. 1.2 Allg GebVz) anzunehmen wäre. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft hinsichtlich der zu erwartenden Verwaltungsgebühren helfen konnte. Sofern Sie an Ihrem Auskunftsantrag festhalten möchten, wird um kurze Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens gebeten. Sie werden sodann voraussichtlich einen vorläufigen Gebührenbescheid zugestellt bekommen. Die Auskunft und abschließende Festsetzung der Gebühren erfolgt nach Zahlungseingang. Zu viel entrichtete Gebühren werden Ihnen selbstverständlich von Amts wegen erstattet. Mit freundlichen Grüßen