Genehmigung eines Steinbruchs dicht neben einer Autobahn

Ich bearbeite bei einer Kreisverwaltung Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG.

Es soll ein Steinbruch genehmigt werden, in dem bis auf etwa 100 Meter an die Autobahn heran Kalkstein durch Sprengung gewonnen werden soll. Für bestimmte Bewertungen der Gefährdungen der Autobahn durch einen Steinbruch finde ich keinen Sachverständigen bzw. keine technischen Regeln.

Daher möchte ich bei Ihnen anfragen, ob die Genehmigungsbehörde bzw. der Antragsteller das Bundesamt für Straßenwesen mit Sachverständigengutachten zu folgenden Sachverhalten beauftragen kann oder ob Sie mir dafür andere Stellen nennen können:

A: Steinflug bis auf die Autobahn kann nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Ist es dann überhaupt rechtlich zulässig, einen Steinbruch so dicht an einer Autobahn zu betreiben?

B: Kann eine Autobahn regelmäßig (1 Mal pro Woche) für die Dauer der Sprengung gesperrt werden?

C: Durch Sprenggutachten ist die Intensität der zu erwartenden Sprengerschütterungen bekannt. Könnte das Bundesamt für Straßenwesen die Auswirkungen auf die Autobahn selbst und auf Brücken über die Autobahn begutachten?

D: Durch die Sprengungen entstehen Erschütterungen, Knallgeräusche, Staub und unter Umständen Steinflug in Richtung Autobahn. Könnte das Bundesamt für Straßenwesen begutachten, ob und welche psychischen Reaktionen von Verkehrsteilnehmern auf die Wahrnehmung dieser Phänomene zu erwarten sind?

E: Durch die genannten Phänomene könnten Wildtiere aufgeschreckt werden und panikartig auf die Autobahn laufen. Müssten dafür Gegenmaßnahmen getroffen werden (Zäune)?

i.A.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Januar 2020
  • Frist
    11. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
Dr. Gerhard Hahn
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bearbei…
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
Dr. Gerhard Hahn
Betreff
Genehmigung eines Steinbruchs dicht neben einer Autobahn [#173703]
Datum
9. Januar 2020 10:57
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bearbeite bei einer Kreisverwaltung Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG. Es soll ein Steinbruch genehmigt werden, in dem bis auf etwa 100 Meter an die Autobahn heran Kalkstein durch Sprengung gewonnen werden soll. Für bestimmte Bewertungen der Gefährdungen der Autobahn durch einen Steinbruch finde ich keinen Sachverständigen bzw. keine technischen Regeln. Daher möchte ich bei Ihnen anfragen, ob die Genehmigungsbehörde bzw. der Antragsteller das Bundesamt für Straßenwesen mit Sachverständigengutachten zu folgenden Sachverhalten beauftragen kann oder ob Sie mir dafür andere Stellen nennen können: A: Steinflug bis auf die Autobahn kann nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Ist es dann überhaupt rechtlich zulässig, einen Steinbruch so dicht an einer Autobahn zu betreiben? B: Kann eine Autobahn regelmäßig (1 Mal pro Woche) für die Dauer der Sprengung gesperrt werden? C: Durch Sprenggutachten ist die Intensität der zu erwartenden Sprengerschütterungen bekannt. Könnte das Bundesamt für Straßenwesen die Auswirkungen auf die Autobahn selbst und auf Brücken über die Autobahn begutachten? D: Durch die Sprengungen entstehen Erschütterungen, Knallgeräusche, Staub und unter Umständen Steinflug in Richtung Autobahn. Könnte das Bundesamt für Straßenwesen begutachten, ob und welche psychischen Reaktionen von Verkehrsteilnehmern auf die Wahrnehmung dieser Phänomene zu erwarten sind? E: Durch die genannten Phänomene könnten Wildtiere aufgeschreckt werden und panikartig auf die Autobahn laufen. Müssten dafür Gegenmaßnahmen getroffen werden (Zäune)? i.A.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dr. Gerhard Hahn Anfragenr: 173703 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173703 Postanschrift Dr. Gerhard Hahn << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dr. Gerhard Hahn

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesanstalt für Straßenwesen
Sehr geehrter Herr Dr. Hahn, ihre unten stehenden Anfrage vom 09.01.2020 wurde von Seiten der Bundesanstalt für S…
Von
Bundesanstalt für Straßenwesen
Betreff
AW: Genehmigung eines Steinbruchs dicht neben einer Autobahn [#173703]
Datum
17. Januar 2020 16:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dr. Hahn, ihre unten stehenden Anfrage vom 09.01.2020 wurde von Seiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) - soweit es uns möglich war - telefonisch - beantwortet. Mit freundlichen Grüßen