Kosten von Rechtsgutachten

eine Aufstellung der Kosten, die bei Ihnen für die Erstellung von Rechtsgutachten in den Jahren 2015 - 2019 angefallen sind, aufgegliedert nach Jahr und beauftragter Kanzlei / Beratungsfirma.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Januar 2020
  • Frist
    12. Februar 2020
  • 2 Follower:innen
Rufus Buschart
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Aufste…
An ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Details
Von
Rufus Buschart
Betreff
Kosten von Rechtsgutachten [#173780]
Datum
9. Januar 2020 22:01
An
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Aufstellung der Kosten, die bei Ihnen für die Erstellung von Rechtsgutachten in den Jahren 2015 - 2019 angefallen sind, aufgegliedert nach Jahr und beauftragter Kanzlei / Beratungsfirma.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rufus Buschart Anfragenr: 173780 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173780 Postanschrift Rufus Buschart << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rufus Buschart

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ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Sehr geehrter Herr Buschart, Ihre Anfrage vom 09.01.2020 wurde zuständigkeitshalber an den Bayerischen Rundfunk w…
Von
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Betreff
WG: Kosten von Rechtsgutachten [#173780]
Datum
7. Februar 2020 14:06
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Buschart, Ihre Anfrage vom 09.01.2020 wurde zuständigkeitshalber an den Bayerischen Rundfunk weitergeleitet. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen keine Auskunft und Aufstellung über Kosten für die Erstellung von Rechtsgutachten erteilen können. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Die von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen sind nicht anwendbar. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verpflichtet gem. § 1 Abs. 1 IFG nur Behörden des Bundes. Der Bayerische Rundfunk ist keine Behörde des Bundes und somit besteht kein Anspruch auf Information aus dem IFG. Ebenfalls gilt das Umweltinformationsgesetz (UIG) gem. § 1 Abs. 2 UIG nur für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren Personen des öffentlichen Rechts. Zwar gewährt auch das Bayerische Umweltinformationsgesetz in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG einen Auskunftsanspruch über Umweltinformationen. Diese sind in Art. 2 Abs. 2 BayUIG legal definiert. Kosten für die Erstellung von Rechtsgutachten zählen demnach nicht dazu. Damit besteht diesbezüglich kein Auskunftsanspruch aus dem UIG oder BayUIG. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gewährt einen Auskunftsanspruch nur gegenüber Behörden und Personen des Privatrechts, die Aufgaben zur Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannte Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen. Darunter fällt der Bayerische Rundfunk nicht. Darüber hinaus gewährt es gem. § 2 Abs. 1 VIG auch nur einen Auskunftsanspruch über produktbezogene Daten. Davon sind Kosten über die Erstellung von Rechtsgutachten nicht erfasst. Mit freundlichen Grüßen