Hat der Datenschutzbeauftragte des Landes Bremen Zugriff auf die Daten des Beitragsservices Köln?

Die Kontrollzuständigkeit für die Datenverarbeitung im nicht-journalistischen Bereich von Radio Bremen obliegt im Land Bremen dem Landes-Datenschutzbeauftragten. Mit dem nicht-journalistischen Bereich wird die Abwicklung der Beitragskonten zum Rundfunkbeitrag gemeint sein. Die Beitragskonten werden aber nicht landes- bzw. landesrundfunkanstaltbezogen, sondern beim Beitragsservice Köln zentral bearbeitet.
Hat der Landesdatenschutzbeauftragte Bremen daher Zugriff auf alle Beitragskonten aller Landesrundfunkanstalten? Oder
findet für die Kontrollzuständigkeit Bremen eine Trennung der Datenbank statt
und
wie ist diese gestaltet?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Januar 2020
  • Frist
    12. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: …
An Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Hat der Datenschutzbeauftragte des Landes Bremen Zugriff auf die Daten des Beitragsservices Köln? [#173850]
Datum
10. Januar 2020 18:53
An
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Kontrollzuständigkeit für die Datenverarbeitung im nicht-journalistischen Bereich von Radio Bremen obliegt im Land Bremen dem Landes-Datenschutzbeauftragten. Mit dem nicht-journalistischen Bereich wird die Abwicklung der Beitragskonten zum Rundfunkbeitrag gemeint sein. Die Beitragskonten werden aber nicht landes- bzw. landesrundfunkanstaltbezogen, sondern beim Beitragsservice Köln zentral bearbeitet. Hat der Landesdatenschutzbeauftragte Bremen daher Zugriff auf alle Beitragskonten aller Landesrundfunkanstalten? Oder findet für die Kontrollzuständigkeit Bremen eine Trennung der Datenbank statt und wie ist diese gestaltet?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 173850 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173850 Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hat der Datenschutzbeauftragte des Lande…
An Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung: Hat der Datenschutzbeauftragte des Landes Bremen Zugriff auf die Daten des Beitragsservices Köln? [#173850]
Datum
12. Februar 2020 12:17
An
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hat der Datenschutzbeauftragte des Landes Bremen Zugriff auf die Daten des Beitragsservices Köln?“ vom 10.01.2020 (#173850) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 173850 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173850 Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen
Ihre Anfrage vom 10.01.2020 unser Zeichen 40-060-98.20/1 Unser Zeichen: 40-060-98.20/1 Sehr geehrter Herr [geschw…
Von
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.01.2020 unser Zeichen 40-060-98.20/1
Datum
14. Februar 2020 13:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Unser Zeichen: 40-060-98.20/1 Sehr geehrter Herr [geschwärzt], vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10. Januar 2020 und Ihr Erinnerungsschreiben vom 12. Februar 2020 an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen (LfDI HB). Aufgrund der kleinen Personaldecke kommen wir erst jetzt dazu Ihnen zu antworten, vielen Dank für Ihr Verständnis. Nach unserer internen Prüfung kommen wir zu dem Ergebnis, dass Ihr Schreiben kein Antrag auf Akteneinsicht nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) ist. Wir betrachten Ihr Schreiben als Anfrage an die LfDI HB und beantworten es wie folgend: Wir sind die Aufsichtsbehörde für die Freie Hansestadt Bremen und damit unterliegt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu nicht-journalistischen Zwecken von Radio Bremen unserer Aufsichtstätigkeit. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Rundfunkbeiträge sind ein Beispiel für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Radio Bremen zu nicht-journalistischen Zwecken. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Rundfunkbeiträge wird durch den Rundfunkstaatsvertrag (RBStV) geregelt. Die LfDI HB hat keinerlei Zugriff auf die Daten der Landesmedien- oder Landesrundfunkanstalten. Die LfDI HB hat im Zuge ihrer Aufgaben (Art. 57 DSGVO) bei der Prüfung der Anstalten die Befugnisse (Art. 58 DSGVO) personenbezogene Daten zum Zwecke der Prüfung zu verarbeiten. Da dies kein Antrag nach dem BremIFG ist, findet das Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) unserer Auffassung keine Anwendung. Hinweis: § 3 IWG verfügt seit der Änderung vom 08.07.2015 gültig ab dem 17.07.2015 nur noch über 2 Absätze, vielleicht möchten Sie das einmal nachbessern. Falls noch weitere Fragen oder Rückfragen offen sind, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Arndtstr. 1 27570 Bremerhaven Tel: +49 471 [geschwärzt] Tel: +49 421 [geschwärzt] Fax: +49 421 [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt] Internetpräsenz: www.datenschutz.bremen.de www.informationsfreiheit.bremen.de Hinweis: Vertrauliche Informationen sollten auf elektronischem Wege nur in verschlüsselter Form übermittelt werden.