Sehr geehrte
mit Antrag vom 27.07.2016 bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Übermittlung der "Ergebnisse der Quellcodeprüfung der BKA-eigenen Quellen-TKÜ-Software 'RCIS' durch das BSI-zertifizierte Softwareprüflabor TÜV Informationstechnik GmbH".
Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2, § 3 Nr. 4, § 7 Abs. 1 S. 1 wie folgt entschieden:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Kosten werden nicht erhoben.
Begründung:
Zu 1.
Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Namentlich sind diese ein besonderes öffentliches Interesse oder die Belange Dritter (vgl. u. a. §§ 3-6 IFG).
a)
Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang zudem nicht, wenn die begehrten Informationen einer Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Der angeforderte Prüfbericht gilt als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-GEHEIM", da die enthaltenen Informationen als "geheim zu haltende Tatsachen" im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft sind.
Die formelle Einstufung des Prüfberichts als „VS-GEHEIM" gebietet vorliegend nicht schon per se die Versagung der begehrten Information. Vielmehr ist auf materieller Ebene eine Geheimhaltung nur dort angezeigt, wo tatsächlich den vorgenannten Verschlusssachengrad rechtfertigende Ausführungen enthalten sind.
Die Gründe für die Einstufung wurden anlässlich Ihres Antrages erneut geprüft; diese sind weiterhin gerechtfertigt und bestehen fort. Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG durch Schwärzung kommt nicht in Betracht; die schützenswerten Informationen beziehen sich nicht auf einzelne Passagen, sondern betreffen die Dokumente als Ganzes.
b)
Nach § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann.
Soweit der Sicherungsauftrag des Staates und der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Organe dies erfordern, ist die Anordnung der Geheimhaltung zulässig und sogar geboten (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A II, § 3, Rn. 49). Hierbei sind vor allem Informationen über die Tätigkeit der mit dem Schutz der inneren Sicherheit befassten Sicherheitsbehörden des Bundes, einschließlich des Bundeskriminalamts, dem Zugangsrecht entzogen, sobald nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut drohen (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A II, § 3, Rn. 89). Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in § 3 Nr. 2 IFG umfasst die Unversehrtheit des Staates sowie die Individualrechtsgüter der Bürger. Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfallen sachlogisch auch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Polizeibehörden (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 117). So seien insbesondere auch "sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen […] vor einem Bekanntwerden zu schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10).
Es handelt sich bei der in Rede stehenden Software - unabhängig von Eigenentwicklung oder kommerziellem Produkt - um eine polizeiliche Einsatzmaßnahme zur verdeckten Informationsgewinnung, deren technische Funktionsweise aus einsatztaktischen und polizeifachlichen Gründen sensibel behandelt werden muss. Die Ergebnisse der angeforderten Quellcodeprüfung beinhalten technische Informationen über die Funktionsfähigkeit der Software in Detailtiefe. Es handelt sich hier um eine Vielzahl von Dokumenten, aus denen der derzeitige Funktionsumfang der Software sowie die Funktionsweise hervorgehen. Eine Veröffentlichung dieser Ergebnisse würde die Wirkungslosigkeit bzw. zumindest die eingeschränkte Wirkung zukünftiger Maßnahmen der Quellen-TKÜ bedeuten und die Erreichung des Einsatzzieles als solches gefährden bzw. gänzlich unmöglich machen.
Im Internetauftritt des Bundeskriminalamtes (
www.bka.de) finden Sie zudem im FAQ-Bereich die freigegebenen Informationen zur betreffenden Thematik.
Zu 2.
Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11,65193 Wiesbaden, einzulegen.
Im Auftrag