Sonderurlaub entsprechend Sonderurlaubsgesetz für TV-L-Beschäftigte

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir liegt ein Schreiben des Finanzministeriums an das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vor, das der sinngemäßen Anwendung des Sonderurlaubsgesetzes auf TV-L-Tarifbeschäftigte zustimmt. Das Schreiben von Hr. Dr. Leis ist datiert auf den 18.01.2012 und trägt das AZ "B 4400 - 1.29". Ich bitte um die Beantwortung der folgenden Fragen in diesem Zusammenhang:
- Sind die Regeln Ihrer Meinung nach auf TV-L-Beschäftigte in Universitäten anwendbar?
- Wurden weitere Beschlüsse Ihres Ministerium gefasst?

Bitte senden Sie mir zusätzlich folgende Unterlagen zu:
- Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, etc., die in diesem Zusammenhang an Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen übersandt wurden

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Januar 2020
  • Frist
    15. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in mir liegt ein Schreib…
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sonderurlaub entsprechend Sonderurlaubsgesetz für TV-L-Beschäftigte [#174047]
Datum
13. Januar 2020 11:04
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in mir liegt ein Schreiben des Finanzministeriums an das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vor, das der sinngemäßen Anwendung des Sonderurlaubsgesetzes auf TV-L-Tarifbeschäftigte zustimmt. Das Schreiben von Hr. Dr. Leis ist datiert auf den 18.01.2012 und trägt das AZ "B 4400 - 1.29". Ich bitte um die Beantwortung der folgenden Fragen in diesem Zusammenhang: - Sind die Regeln Ihrer Meinung nach auf TV-L-Beschäftigte in Universitäten anwendbar? - Wurden weitere Beschlüsse Ihres Ministerium gefasst? Bitte senden Sie mir zusätzlich folgende Unterlagen zu: - Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, etc., die in diesem Zusammenhang an Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen übersandt wurden Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174047 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174047 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Eingangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Email vom 13. Januar 2020 "…
Von
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
15. Januar 2020 11:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Email vom 13. Januar 2020 "Sonderurlaub entsprechend Sonderurlaubsgesetz für TV-L-Beschäftigte". Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Sonderurlaubsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Mail unter Anfragenr. 174047 habe ich eine Verständnisf…
Von
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Sonderurlaubsgesetz
Datum
17. Januar 2020 15:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Mail unter Anfragenr. 174047 habe ich eine Verständnisfrage. Sie fragen nach der Anwendung des Sonderurlaubsgesetzes. Meinen Sie damit das "Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)" vom 31. Juli 1974 ? Bis Januar 2012 gab es eine Sonderurlaubsverordnung, zu der sich das Finanzministerium in Einzelfällen geäußert hat. Aber da ging es um Gewährleistungsentscheidungen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Sonderurlaubsgesetz [#174047] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die rasche Antwort. Das Schreiben…
An Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Sonderurlaubsgesetz [#174047]
Datum
17. Januar 2020 15:29
An
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die rasche Antwort. Das Schreiben, auf das ich mich beziehe, trägt den Betreff "Anwendung des § 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - Freistellung von Tarifbeschäftigten und übertarifliche Entgeltfortzahlung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in der Jugendhilfe", in dem weiterhin vom Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31. Juli 1974 die Rede ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174047 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174047

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Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Antragsteller/in Gesendet: Montag, 13. Januar 2020 11:05 An: Poststelle MKW…
Von
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Sonderurlaub entsprechend Sonderurlaubsgesetz für TV-L-Beschäftigte [#174047]
Datum
27. Januar 2020 16:02
Status
-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Antragsteller/in Gesendet: Montag, 13. Januar 2020 11:05 An: Poststelle MKW <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: Sonderurlaub entsprechend Sonderurlaubsgesetz für TV-L-Beschäftigte [#174047] Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in die jeweiligen Antworten sind Ihren Fragen angefügt: mir liegt ein Schreiben des Finanzministeriums an das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vor, das der sinngemäßen Anwendung des Sonderurlaubsgesetzes auf TV-L-Tarifbeschäftigte zustimmt. Das Schreiben von Hr. Dr. Leis ist datiert auf den 18.01.2012 und trägt das AZ "B 4400 - 1.29". Ich bitte um die Beantwortung der folgenden Fragen in diesem Zusammenhang: - Sind die Regeln Ihrer Meinung nach auf TV-L-Beschäftigte in Universitäten anwendbar? Die Regelungen des IFG beziehen sich auf die Bekanntgabe von der Behörde vorliegenden Informationen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir daher hier keine Rechtsauskunft bzw. Rechtsauslegung geben können. - Wurden weitere Beschlüsse Ihres Ministerium gefasst? Nein. Bitte senden Sie mir zusätzlich folgende Unterlagen zu: - Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, etc., die in diesem Zusammenhang an Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen übersandt wurden. Die gibt es nicht. Den Hochschulen wurde das von Ihnen genannte Schreiben des Finanzministeriums übermittelt. Mit freundlichen Grüßen