Az.: I 5 - 1530/2 - A2 49/2020
Sehr <Information-entfernt>
ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 14. Januar 2020, mit der Sie um Auskunft gebeten haben, ob es zutrifft, dass Fahrzeughalter mit polnischem Kennzeichen nicht zu Bußgeldzahlungen herangezogen werden und Ordnungswidrigkeiten nicht geahndet werden - insbesondere die Missachtung der Umweltzonen - und wenn ja, welche Gründe diese Praxis rechtfertigen.
Für die Ahndung und Vollstreckung von begangenen Ordnungswidrigkeiten durch Verkehrsteilnehmer, die mit ihrem im Ausland zugelassenen Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland unterwegs sind, sind die deutschen Bußgeldbehörden zuständig.
Die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird durch den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (RB Geldsanktionen) ermöglicht. Dieser wurde in Deutschland im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen umgesetzt (IRG).
Vollstreckungshilfe kann bei einer rechtskräftig verhängten Geldsanktion geleistet werden; bei behördlichen Entscheidungen allerdings nur, soweit sie vor einem auch für Strafsachen zuständigen Gericht angefochten werden können (§ 87o Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 IRG). Neben Geldstrafen und Geldbußen können auch die Verfahrenskosten, die in dem jeweiligen Straf- oder Bußgeldverfahren neben der Geldstrafe oder -buße auferlegt worden sind, vollstreckt werden (§ 87o Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 87 Absatz 3 IRG). Voraussetzung hierbei ist, dass der im Mitgliedstaat noch zu vollstreckende Betrag die Mindestwertgrenze von 70 Euro erreicht.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist nach § 74 Absatz 1 Satz 4 IRG die zentrale Bewilligungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland für die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und wird im Falle von ausgehenden Ersuchen ausschließlich auf Antrag der deutschen Vollstreckungsbehörden (Staatsanwaltschaften und Bußgeldbehörden) tätig. Da die Zuständigkeit des BfJ bei den ausgehenden Ersuchen demnach nur die Fälle umfasst, die zum Zwecke der grenzüberschreitenden Vollstreckung auf Grundlage des RB Geldsanktionen von den zuständigen Vollstreckungsbehörden übermittelt werden, kann über die Vorgehensweise und Vollstreckungshandlungen der jeweiligen nationalen Vollstreckungsbehörden in Fällen mit polnischer Beteiligung keine Auskunft gegeben werden. Auf das Antragsverhalten der jeweils zuständigen Behörde hat das BfJ keinen Einfluss. Zu Ihrer Anfrage dürften Ihnen die zuständigen Vollstreckungsbehörden Auskunft geben können. Aus hiesiger Praxis ist zu berichten, dass Ersuchen betreffend Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Straßenverkehrs durchaus in Polen gestellt werden.
Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen