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Bußgelder für Osteuropäische Autofahrer

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Hallo und guten Tag ,
ist es richtig das Fahrzeughalter mit polnischen Kennzeichen nicht zu Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr herangezogen werden ebenso Umweltzonen ignorieren dürfen . Wenn ja aus welchen Gründen
mit freundlichem Gruß

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2020
  • Frist
    18. Februar 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hallo &…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bußgelder für Osteuropäische Autofahrer [#174151]
Datum
14. Januar 2020 16:08
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hallo <Information-entfernt> ist es richtig das Fahrzeughalter mit polnischen Kennzeichen nicht zu Bußgeld / Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr herangezogen werden ebenso Umweltzonen ignorieren dürfen . Wenn ja aus welchen Gründen mit freundlichem Gruß Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 174151 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174151 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 - 1530/2 - A2 49/2020 Sehr <Information-entfernt> ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 14. Januar…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Bußgelder für Osteuropäische Autofahrer
Datum
17. Februar 2020 12:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A2 49/2020 Sehr <Information-entfernt> ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 14. Januar 2020, mit der Sie um Auskunft gebeten haben, ob es zutrifft, dass Fahrzeughalter mit polnischem Kennzeichen nicht zu Bußgeldzahlungen herangezogen werden und Ordnungswidrigkeiten nicht geahndet werden - insbesondere die Missachtung der Umweltzonen - und wenn ja, welche Gründe diese Praxis rechtfertigen. Für die Ahndung und Vollstreckung von begangenen Ordnungswidrigkeiten durch Verkehrsteilnehmer, die mit ihrem im Ausland zugelassenen Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland unterwegs sind, sind die deutschen Bußgeldbehörden zuständig. Die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird durch den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (RB Geldsanktionen) ermöglicht. Dieser wurde in Deutschland im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen umgesetzt (IRG). Vollstreckungshilfe kann bei einer rechtskräftig verhängten Geldsanktion geleistet werden; bei behördlichen Entscheidungen allerdings nur, soweit sie vor einem auch für Strafsachen zuständigen Gericht angefochten werden können (§ 87o Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 IRG). Neben Geldstrafen und Geldbußen können auch die Verfahrenskosten, die in dem jeweiligen Straf- oder Bußgeldverfahren neben der Geldstrafe oder -buße auferlegt worden sind, vollstreckt werden (§ 87o Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 87 Absatz 3 IRG). Voraussetzung hierbei ist, dass der im Mitgliedstaat noch zu vollstreckende Betrag die Mindestwertgrenze von 70 Euro erreicht. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist nach § 74 Absatz 1 Satz 4 IRG die zentrale Bewilligungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland für die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und wird im Falle von ausgehenden Ersuchen ausschließlich auf Antrag der deutschen Vollstreckungsbehörden (Staatsanwaltschaften und Bußgeldbehörden) tätig. Da die Zuständigkeit des BfJ bei den ausgehenden Ersuchen demnach nur die Fälle umfasst, die zum Zwecke der grenzüberschreitenden Vollstreckung auf Grundlage des RB Geldsanktionen von den zuständigen Vollstreckungsbehörden übermittelt werden, kann über die Vorgehensweise und Vollstreckungshandlungen der jeweiligen nationalen Vollstreckungsbehörden in Fällen mit polnischer Beteiligung keine Auskunft gegeben werden. Auf das Antragsverhalten der jeweils zuständigen Behörde hat das BfJ keinen Einfluss. Zu Ihrer Anfrage dürften Ihnen die zuständigen Vollstreckungsbehörden Auskunft geben können. Aus hiesiger Praxis ist zu berichten, dass Ersuchen betreffend Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Straßenverkehrs durchaus in Polen gestellt werden. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.