Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoff Staub beim Fegen und Laubblasen

Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoff Staub beim Fegen und Laubblasen, gemäß ArbSchG bzw. GefStoffV.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2020
  • Frist
    18. Februar 2020
  • Ein:e Follower:in
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoff Staub beim Fegen und Laubblasen [#174169]
Datum
14. Januar 2020 17:14
An
Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoff Staub beim Fegen und Laubblasen, gemäß ArbSchG bzw. GefStoffV.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 174169 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174169 Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR
Kein Nachrichtentext
Von
Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR
Via
Briefpost
Betreff
Datum
31. Januar 2020
Status
Warte auf Antwort
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoff Staub beim Fegen und Laubblasen“ [#174169] [#174169]
Datum
1. Februar 2020 10:11
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/174169 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil: 1. die Reinigung der öffentlichen Straßen ein Teil der Daseinsvorsorge ist und damit unter den Deckungsbereich fällt. 2. Die Gefährdungsbeurteilung zeigt, ob der Gefahrstoff Staub (vgl. Gefahrstoffverordnung) behandelt wird und etwa durch die Nutzung von Laubbläsern bzw. durch trockenes Fegen eine Gefährdung für die Bevölkerung steht. 3. Staub ist zweifelsfrei ein Umweltschadstoff, der u.a. in verschiedenen BImSchV behandelt wird. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anhänge: - 174169.pdf - 2020-01-31_1-shvw1020013112290-wirtschaftsbetriebe-uig.pdf Anfragenr: 174169 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174169
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 01.02.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoff Staub beim Fegen und Laubblasen“ [#174169] [#174169]
Datum
3. Februar 2020 10:04
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 01.02.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Mein Aktenzeichen 209.2.3.3-1414/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 14.0…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.3-1414/20 Informationszugang zu der Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoff Staub beim Fegen und Laubblasen, gemäß ArbSchG bzw. GefStoffV
Datum
27. April 2020 09:02
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen 209.2.3.3-1414/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 14.01.2020 auf Informationszugang zu der Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoff Staub beim Fegen und Laubblasen, gemäß ArbSchG bzw.GefStoffV Ihre E-Mail vom 01.02.2020 zum Bescheid vom 29.01.2020 Sehr geehrter Herr Scharfenort, leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen

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Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR
Kein Nachrichtentext
Von
Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR
Via
Briefpost
Betreff
Datum
16. Juni 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
282,4 KB