Sehr geehrter Herr Filter,
Sie baten mit E-Mail vom 15. Januar 2020 um Übersendung aller Löschprotokolle mit Bezug zu Oury Jalloh. In gleicher Mail baten Sie um Vorabmitteilung, "sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein...".
Hierzu darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Für die Durchführung des Informationszugangsgesetzes werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (vgl. § 10 Abs. 1 IZG LSA i.V.m. der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt, IZG LSA KostVO). Kosten sind auch dann zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
Der Ermittlung der zu erhebenden Gebühr für einen entsprechenden schriftlichen Bescheid (vgl. § 9 Abs. 1 IZG LSA) wird der erforderliche Zeitaufwand zugrunde gelegt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AllGO LSA sind für Beamte der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt 71 Euro und für Beamte der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt 57 Euro als Stundensatz zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist nach § 3 Abs. 2 AllGO ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen.
Gleichwohl darf ich Sie (verwaltungskostenfrei) darüber informieren, dass Ihrem Informationsbegehren nach kursorischer Prüfung nicht durch das Ministerium für Inneres und Sport oder anderer seiner Aufsicht unterliegenden Stellen entsprochen werden kann. Nach § 32 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 2. August 2019 [Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 und zur Anpassung von bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften an die Richtlinie (EU) 2016/680 sowie zur Regelung der Datenschutzaufsicht im Bereich des Verfassungsschutzes vom 2. August 2019 (GVBl. LSA S. 218)] dürfen die Protokolle ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Datenschutzbeauftragten, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Strafverfahren verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des auf deren Generierung folgenden Jahres zu löschen.
Die Rechtsvorschriften sind unter
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/page/bssahprod.psml abrufbar.
Mit freundlichen Grüßen