Bioverfügbarkeit von Weichmachern im Hausstaub und in Nahrungsmitteln nach oraler Zufuhr im Tierexperiment

Ergebnisse des Forschungsprojekts „Bioverfügbarkeit von Weichmachern im Hausstaub und in Nahrungsmitteln nach oraler Zufuhr im Tierexperiment“ (siehe: https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/arbeitsplatz_umwelt/projekte_a_z/tox_weichmacher_bioverfuegbarkeit.htm)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Januar 2020
  • Frist
    25. Februar 2020
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Marion Stein
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ergebniss…
An Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Details
Von
Marion Stein
Betreff
Bioverfügbarkeit von Weichmachern im Hausstaub und in Nahrungsmitteln nach oraler Zufuhr im Tierexperiment [#175231]
Datum
23. Januar 2020 13:39
An
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ergebnisse des Forschungsprojekts „Bioverfügbarkeit von Weichmachern im Hausstaub und in Nahrungsmitteln nach oraler Zufuhr im Tierexperiment“ (siehe: https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/arbeitsplatz_umwelt/projekte_a_z/tox_weichmacher_bioverfuegbarkeit.htm)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 175231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175231 Postanschrift Marion Stein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marion Stein

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Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Ihr Auskunftsantrag #175231 (Az. K1-8505-VIG Allgemein-V22) Sehr geehrte Frau Stein, vielen Dank für Ihr Interess…
Von
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Betreff
Ihr Auskunftsantrag #175231 (Az. K1-8505-VIG Allgemein-V22)
Datum
27. Januar 2020 17:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, vielen Dank für Ihr Interesse an den Informationen zu Weichmachern auf den Internetseiten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Ihr Auskunftsantrag, mit welchem Sie die Ergebnisse des Forschungsprojekts "Bioverfügbarkeit von Weichmachern im Hausstaub und in Nahrungsmitteln nach oraler Zufuhr im Tierexperiment" (siehe: https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/arbeitsplatz_umwelt/projekte_a_z/tox_weichmacher_bioverfuegbarkeit.htm) begehren, ist am 23. Januar 2020 am LGL eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen K1-8505-VIG Allgemein-V22 geführt. Die Prüfung Ihres Auskunftsantrags wird noch etwas Zeit beanspruchen. Sobald diese abgeschlossen ist, werden wir wieder auf Sie zukommen und bitten Sie bis dahin um Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen