Urteilsanforderung SG Nordhausen vom 06.01.2020 - "Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen"
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 06.01.2020 verhängte das Sozialgericht Nordhausen gegen das Jobcenter in neun eigenständigen Verfahren Missbrauchsgebühren weil sich der Kreis geweigert hatte den Auflagen des Bundessozialgerichts zu folgen und die Wohnkosten aktuell zu ermitteln und höhere Leistungen auszukehren.
"Sozialgericht bestraft Jobcenter in Mühlhausen
In mehreren Fällen soll das Jobcenter in Mühlhausen Leistungsempfängern zu wenig Wohngeld gezahlt haben. Das Sozialgericht Nordhausen verhängte nun eine Geldstrafe und spricht von einem "selten praktizierten Vorgang".
Urteilsanforderung SG Nordhausen - Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen
https://www.mdr.de/thueringen/nord-thueringen/unstrut-hainich/jobcenter-sozialgericht-geldstrafe-100.html
Sozialgericht Nordhausen greift durch
"Nach Auffassung von Richterin Gabriele Löffelholz hat das Jobcenter trotz dreimaliger Aufforderung die Richtlinie für Unterkunftskosten bis jetzt nicht nachgebessert. Die Behörde verstoße somit weiterhin gegen Vorgaben des Bundessozialgerichts.
Bitte übersenden Sie mir die 9 Volltext-Urteile als pdf-Datei.
Bitte beachten Sie dabei, dass lediglich die Kläger anonymisiert werden dürfen, nicht aber Aktenzeichen, Richter und Verfahrensbeteiligten.
Außerdem sind wegen der Kosten der Unterkunft auch die betreffenden Städte und das Gutachten ungeschwärzt zu übermitteln.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) .
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum24. Januar 2020
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29. Februar 2020
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