Urteilsanforderung SG Nordhausen vom 06.01.2020 - "Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen"

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Am 06.01.2020 verhängte das Sozialgericht Nordhausen gegen das Jobcenter in neun eigenständigen Verfahren Missbrauchsgebühren weil sich der Kreis geweigert hatte den Auflagen des Bundessozialgerichts zu folgen und die Wohnkosten aktuell zu ermitteln und höhere Leistungen auszukehren.

"Sozialgericht bestraft Jobcenter in Mühlhausen
In mehreren Fällen soll das Jobcenter in Mühlhausen Leistungsempfängern zu wenig Wohngeld gezahlt haben. Das Sozialgericht Nordhausen verhängte nun eine Geldstrafe und spricht von einem "selten praktizierten Vorgang".
Urteilsanforderung SG Nordhausen - Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen
https://www.mdr.de/thueringen/nord-thueringen/unstrut-hainich/jobcenter-sozialgericht-geldstrafe-100.html

Sozialgericht Nordhausen greift durch
"Nach Auffassung von Richterin Gabriele Löffelholz hat das Jobcenter trotz dreimaliger Aufforderung die Richtlinie für Unterkunftskosten bis jetzt nicht nachgebessert. Die Behörde verstoße somit weiterhin gegen Vorgaben des Bundessozialgerichts.

https://www.lokalkompass.de/essen-sued/c-politik/sozialgericht-nordhausen-verurteilt-jobcenter-zu-2400-missbrauchsgebuehren_a1281198

Bitte übersenden Sie mir die 9 Volltext-Urteile als pdf-Datei.
Bitte beachten Sie dabei, dass lediglich die Kläger anonymisiert werden dürfen, nicht aber Aktenzeichen, Richter und Verfahrensbeteiligten.
Außerdem sind wegen der Kosten der Unterkunft auch die betreffenden Städte und das Gutachten ungeschwärzt zu übermitteln.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) .

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. Januar 2020
  • Frist
    29. Februar 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 06.01.2020 verhängte da…
An Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis Details
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Betreff
Urteilsanforderung SG Nordhausen vom 06.01.2020 - "Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen" [#175692]
Datum
24. Januar 2020 22:00
An
Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis
Status
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Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 06.01.2020 verhängte das Sozialgericht Nordhausen gegen das Jobcenter in neun eigenständigen Verfahren Missbrauchsgebühren weil sich der Kreis geweigert hatte den Auflagen des Bundessozialgerichts zu folgen und die Wohnkosten aktuell zu ermitteln und höhere Leistungen auszukehren. "Sozialgericht bestraft Jobcenter in Mühlhausen In mehreren Fällen soll das Jobcenter in Mühlhausen Leistungsempfängern zu wenig Wohngeld gezahlt haben. Das Sozialgericht Nordhausen verhängte nun eine Geldstrafe und spricht von einem "selten praktizierten Vorgang". Urteilsanforderung SG Nordhausen - Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen https://www.mdr.de/thueringen/nord-thueringen/unstrut-hainich/jobcenter-sozialgericht-geldstrafe-100.html Sozialgericht Nordhausen greift durch "Nach Auffassung von Richterin Gabriele Löffelholz hat das Jobcenter trotz dreimaliger Aufforderung die Richtlinie für Unterkunftskosten bis jetzt nicht nachgebessert. Die Behörde verstoße somit weiterhin gegen Vorgaben des Bundessozialgerichts. https://www.lokalkompass.de/essen-sued/c-politik/sozialgericht-nordhausen-verurteilt-jobcenter-zu-2400-missbrauchsgebuehren_a1281198 Bitte übersenden Sie mir die 9 Volltext-Urteile als pdf-Datei. Bitte beachten Sie dabei, dass lediglich die Kläger anonymisiert werden dürfen, nicht aber Aktenzeichen, Richter und Verfahrensbeteiligten. Außerdem sind wegen der Kosten der Unterkunft auch die betreffenden Städte und das Gutachten ungeschwärzt zu übermitteln. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) . Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175692 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175692 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail vom 24.01.2020 wurde mir zur Beantwortung vorgelegt. Nach § 1 Abs. 1 IFG …
Von
Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis
Betreff
WG: Urteilsanforderung SG Nordhausen vom 06.01.2020 - "Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen" [#175692]
Datum
24. Februar 2020 17:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail vom 24.01.2020 wurde mir zur Beantwortung vorgelegt. Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder einen Anspruch gegenüber einer Bundesbehörde auf Zugang zu amtlichen Informationen. Ein Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung einer Bundes- und einer Kommunalbehörde. Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich nicht um amtliche Informationen dieser Behörde, sondern von einem Sozialgerichte erlassene Urteile. Weiterhin handelt es sich in den Urteilen, wie Sie richtig ausführen, um kommunale Leistungen. Ich sehe daher im IFG keine Rechtsgrundlage zur Übersendung dieser Urteile, insbesondere dann nicht, wenn diese Informationen auch anders erlangt werden können. Sie können die Urteile am Sozialgericht Nordhausen anfordern. Um Ihnen dies zu erleichtern, benenne ich Ihnen die entsprechenden Aktenzeichen des Sozialgerichts Nordhausen. Dabei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich um 8, nicht 9, Verfahren in 5 Bedarfsgemeinschaften handelt. Es liegen auch noch nicht zu allen der nachfolgend benannten Verfahren die Langtexte der Urteile vor: S 12 AS 1736/18 S 12 AS 770/19 S 12 AS 1434/18 S 12 AS 1477/18 S 12 AS 552/19 S 12 AS 2122/18 S 12 AS 1220/19 S 12 AS 247/19 Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in zunächst einmal möchte ich mich herzlich bedanken für di…
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Von
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Betreff
AW: WG: Urteilsanforderung SG Nordhausen vom 06.01.2020 - "Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen" [#175692]
Datum
26. Februar 2020 20:08
An
Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in zunächst einmal möchte ich mich herzlich bedanken für die Benennung der zugehörigen Aktenzeichen. Die Prüfung der Volltextveröffentlichungen im Internet hat leider kein einziges Resultat ergeben. Aus diesem Grund komme ich auf Ihre Behörde als Verfahrensbeteiligte zurück und beantrage die kostenfreie Übersendung der Volltexturteile bei Ihnen. Es bleibt Ihnen unbenommen z.B. in diesem Portal meine Rechtsauffassung bestätigt zu sehen. Die Bundesdatenschutzbeauftragte hat bereits mehrfach den Anspruch auf die kostenfreie Übersendung von Gerichtsentscheidungen bestätigt. Entscheidend ist, dass Ihnen die Volltestentscheidungen vorliegen. Soweit Sie vortragen noch nicht alle Entscheidungen erhalten zu haben, bitte ich um die Übersendung der Urteile, soweit diese vorliegen. Das öffentliche Interesse an den Entscheidungen belegen mehrere Artikel zum Thema. z.B. https://www.hartziv.org/news/20200225-falsche-hartz-iv-wohnkosten-jobcenter-zu-geldstrafe-verurteilt.html?utm_source=CleverReach&utm_medium=email&utm_campaign=CRNL-26022020&utm_content=Mailing_11828778 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175692 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175692
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteilsanforderung SG Nordhausen vom 06.01.2020…
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Betreff
AW: WG: Urteilsanforderung SG Nordhausen vom 06.01.2020 - "Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen" [#175692]
Datum
15. August 2021 22:04
An
Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteilsanforderung SG Nordhausen vom 06.01.2020 - "Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen"“ vom 24.01.2020 (#175692) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 534 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175692 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175692/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: WG: Urteilsanforderung SG Nordhausen vom 06.01.2020 - "Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen Hier: Sa…
Von
Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis
Betreff
AW: WG: Urteilsanforderung SG Nordhausen vom 06.01.2020 - "Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen
Datum
2. September 2021 15:26
Status
Warte auf Antwort
Hier: Sachstandsanfrage vom 15.08.2021 Sehr Antragsteller/in auf Ihre Informationsfreiheitsanfrage vom 24.01.2020 erfolgte mit Nachricht vom 24.02.2020 (innerhalb Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG) diesseits eine entsprechende Stellungnahme. Hierauf ist bis zu Ihrer Sachstandsanfrage vom 15.08.2021 keine Rückmeldung zu verzeichnen gewesen. Die Nachricht vom 24.02.2020 wird insoweit hier beigefügt. Es wird mithin entsprechend um Rückmeldung gebeten. Mit freundlichen Grüßen
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AW: WG: Urteilsanforderung SG Nordhausen vom 06.01.2020 - "Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen [#175692…
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Von
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Betreff
AW: WG: Urteilsanforderung SG Nordhausen vom 06.01.2020 - "Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen [#175692]
Datum
4. Oktober 2021 13:28
An
Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr << Anrede >> mit der Benennung der Aktenzeichen der nachgefragten Urteile, war meinem Antrag nur teilweise stattgegeben worden. Inzwischen sollten Ihrem Haus alle nachgefragten Urteile im Volltext vorliegen, so dass einer Übersendung als pdf-Dokument nichts mehr im Wege steht. ""Der Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen ist […] öffentlich. Gerichtsentscheidungen unterliegen nicht der Geheimhaltung, sofern nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einer einzelnen Person verbieten. Ein Verfahrensbeteiligter kann daher grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird." Diese Worte stammen nicht etwa aus dem bemerkenswerten aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Sie sind vielmehr ein Zitat aus einem Urteil des Bundespatentgerichts aus dem Jahr 1992 (GRUR 1992, 53, 54). Dennoch müssen sich vor allem Journalisten immer wieder mit Gerichten auseinandersetzen, die sich weigern, ihnen Abschriften von Urteilen, selbst in geschwärzter Form, auszuhändigen. So waren etwa über sieben Monate zähen Ringens notwendig, bis das Oberlandesgericht (OLG) München das Strafurteil gegen Uli Hoeneß (mit zahlreichen Schwärzungen) zugänglich machte. Damit dürfte nun endgültig Schluss sein. Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) findet nun auch der BGH deutliche Worte: Gerichte müssen ihre zivilrechtlichen Entscheidungen in aller Regel zumindest anonymisiert veröffentlichen. Diese Weitergabe von Entscheidungsabschriften an Dritte ist Teil der öffentlichen Aufgabe der Justiz, Rechtsprechung zu veröffentlichen. Die Regeln für die Akteneinsicht, speziell das Erfordernis eines rechtlichen Interesses (§ 299 Zivilprozessordnung), sind nicht anzuwenden, entschied der Bundesgerichtshof mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (v. 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16). " https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-hzivilgerichte-muessen-urteile-anonymisiert-veroeffentlichen/ Die Veröffentlichungspflicht besteht dem Grunde nach, und als Verfahrensbeteiligte Behörde in Kombination mit dem Recht auf Informationsfreiheit ist die Herausgabepflicht auch bei Ihnen rechtmäßig. Weder der Bundesgerichtshofs (BGH) noch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) räumen Ihnen Verweigerungsrechte ein. 8 Urteile, mehr möchte ich nicht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175692 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175692/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis
AW: WG: Urteilsanforderung SG Nordhausen vom 06.01.2020 - "Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen [#175692…
Von
Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis
Betreff
AW: WG: Urteilsanforderung SG Nordhausen vom 06.01.2020 - "Jobcenter muss Missbrauchsgebühren zahlen [#175692]
Datum
9. November 2021 13:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr Antragsteller/in es wird auf den bisherigen Schriftverkehr Bezug genommen. Ergänzend bleibt folgendes festzustellen: Der Ihnen zu gewährende Informationszugang – hier Übersendung der acht Urteile – löst eine Kostenpflicht aus. Sofern einem Antrag auf Informationszugang ganz oder teilweise stattgegeben werden kann, sind dafür Gebühren unter Berücksichtigung des gesamten Verwaltungsaufwandes zu erheben. § 10 Abs. 2 IFG enthält zur Bemessung der Gebühren nur die Festlegung, dass diese auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so vorzunehmen ist, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Näheres zur tatsächlichen Bemessung ist in der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) geregelt. Das dortige Gebühren- und Auslagenverzeichnis enthält Gebührenrahmen für die einzelnen Gebührentatbestände. Die IFGGebV legt Mindest- und Höchstgebührensätze fest. So ergeben sich zum Beispiel für den Gebührentatbestand Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen nach Anlage (zu § 1 Abs. 1) Nr. 2.2 Gebühren- und Auslagenverzeichnis Gebühren von 30,00 EUR bis 500,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens des IFGGebV sind die Gebühren von der Behörde so zu bemessen, dass sie in der Regel den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand decken. Für die Berechnung des Personalaufwandes sind die durchschnittlichen Kosten zu verwenden. Aufgrund des (Personal/Zeit/Verwaltungs)aufwands bei der Zusammenstellung, Prüfung und Schwärzung sowie Übersendung der von Ihnen beantragten Informationen fallen auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG i. V. m. Nr. des Gebührenverzeichnisses nach § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) Gebühren in Höhe von ca. 60 Euro zzgl. Kosten für Kopien an. Es wird insofern um Rückmeldung gebeten und erneut auf die bereits im bisherigen Schriftverkehr weitere aufgezeigte Möglichkeit verwiesen. Für Fragen stehe ich zur Verfügung und verbleibe mit freundlichen Grüßen