Kontrollbericht zu Kauderwelsch, Berlin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Kauderwelsch
Habelschwerdter Allee 45
14195 Berlin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. Januar 2020
  • Frist
    29. Februar 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Kauderwelsch, Berlin [#176033]
Datum
25. Januar 2020 10:10
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Kauderwelsch Habelschwerdter Allee 45 14195 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 176033 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/176033 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Ihr Antrag gemäß Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in mit Email vom 25.01.2020 haben SIe In…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Steglitz-Zehlendorf
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag gemäß Verbraucherinformationsgesetz
Datum
31. Januar 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Email vom 25.01.2020 haben SIe Informationen zu Kontrollen des folgenden Betriebs beantragt: Kauderwelsch, Habelschwerdter Allee 45, 14195 Berlin Durch die Weitergabe der begehrten Information an Se können rechtliche Interessen des betroffenen Betriebes berührt werden. Aus diesem grund beabsichtige ich den betroffenen Betrieb zu einer eventuellen Informationsweitergabe an Sie anzuhören. Hierdurch verlängert sich die Regelfrist auf zwei Monate. Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass diese Regelfrist nur für die Entscheidung über den Antrag gilt und die eigentliche Informationsgewährung gemäß $ 5 Abs.4 VIG erst erfolgen darf, nachdem diese Entscheidung dem betroffenen Betrieb bekannt gegeben worden ist und ihm ein ausreichender Zeitraum zur EInlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Auf Nachfrage des von Ihner Anfrage betroffenen Betriebes bin ihc nach § 5 Abs. 2 Satz 4VIG verpflichtet diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift offen zu legen. Aus diesem Grund bitte ich Sie um Bestätigung dass der Auskunftsantrag von Ihnen gestellt wurde. Dies ist notwendig, da mir im Rahmen der Bearbeitung der Anträge bereits Fälle bekannt geworden sind, in denen die an mich gerichteten Auskuftsanträgedurch UNbekannte und nicht durch die in den Anträgen als Antragssteller genannten Personen gestellt wurden. Aufgrund der oben genannten personenbezogenen Daten muss ich daher vorab sicherstellen, dass nur die Daten von tatsächlichen Antragstellern weitergegeben werden. Mit freundlichen Grüßen