Einsatz von Produkten von Palentir Technologies bei der Polizei Hessen

Anfrage an: Hessische Polizei

1. Setzt die hessische Polizei Softwareprodukte des Unternehmens Palantir Technologies ein?
2. Hat das Unternehmen Palantir Technologies oder dessen Mitarbeiter Zugriff auf Datenbestände der Polizei Hessen, in denen Daten über Bürger gespeichert sind? Hat das Unternehmen oder dessen Mitarbeiter dies zu einem früheren Zeitpunkt gehabt?
3. Besteht die Möglichkeit, dass auch im Hinblick des FISA-Acts US-Nachrichtendienste durch den Einsatz dieser Software bei der Polizei Hessen Zugriff auf Daten von Bürgern gehabt haben könnten? Besteht diese Möglichkeit weiterhin?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Januar 2020
  • Frist
    29. Februar 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Setzt die hes…
An Hessische Polizei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatz von Produkten von Palentir Technologies bei der Polizei Hessen [#176684]
Datum
26. Januar 2020 09:20
An
Hessische Polizei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Setzt die hessische Polizei Softwareprodukte des Unternehmens Palantir Technologies ein? 2. Hat das Unternehmen Palantir Technologies oder dessen Mitarbeiter Zugriff auf Datenbestände der Polizei Hessen, in denen Daten über Bürger gespeichert sind? Hat das Unternehmen oder dessen Mitarbeiter dies zu einem früheren Zeitpunkt gehabt? 3. Besteht die Möglichkeit, dass auch im Hinblick des FISA-Acts US-Nachrichtendienste durch den Einsatz dieser Software bei der Polizei Hessen Zugriff auf Daten von Bürgern gehabt haben könnten? Besteht diese Möglichkeit weiterhin?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 176684 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/176684
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessische Polizei
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Fragen zu HessenDATA. Der Polizei Hessen ist …
Von
Hessische Polizei
Betreff
Einsatz von Produkten von Palentir Technologies bei der Polizei Hessen [#176684]
Datum
27. Januar 2020 14:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Fragen zu HessenDATA. Der Polizei Hessen ist der Datenschutz und die IT-Sicherheit ein wichtiges Anliegen. Hierzu betreiben wir im eigenen und im Interesse der Bürger zusammen mit der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) Netzwerksicherheit und Berechtigungsmanagement nach dem Stand der Technik als ein Baustein der Informationssicherheit und des Datenschutzes. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet jedoch gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) nicht gegenüber Polizeibehörden und dem Landesamt für Verfassungsschutz Anwendung. Nach § 81 Abs. 3 HDSIG ist der Zugang zu Informationen dieser Stellen auch dann ausgeschlossen, wenn sich die Informationen in Daten oder Akten anderer öffentlichen Stellen befinden, wie z.B. im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport. Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG) oder dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bestehen nicht, da die Anwendungsbereiche der genannten Gesetze nicht eröffnet sind; der Antrag zielt weder auf Umwelt- noch auf Verbraucherinformationen ab (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 UIG, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 HUIG, §§ 1, 2 Abs. 1 VIG). Abgesehen davon sind Landesbehörden keine informationspflichtigen Stellen i.S.d. § 1 Abs. 2 UIG. Aus den vorgenannten Gründen kann Ihre Frage leider nicht im Detail beantwortet werden. Ich danke für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen