Ausschreibungsunterlagen zur Beschäftigung von Leiharbeitern

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Ausschreibung des Bundestags zur Beschäftigung von Leiharbeitern u.a. als Schreibkräfte
- Das Angebot der Dr. Stern Berlin GmbH
- Der daraus resultierende Vertrag des Bundestags dazu mit der Dr. Stern Berlin GmbH

Schutzwürdige personenbezogene Daten in den Dokumenten können Sie schwärzen. Ich gehe davon aus, dass die Unterlagen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, da das Verfahren abgeschlossen ist.

Dies ist ein IFG-Antrag. Ich bitte Sie um elektronische Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. August 2016
  • Frist
    27. September 2016
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Ausschreibung des B…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Ausschreibungsunterlagen zur Beschäftigung von Leiharbeitern [#17697]
Datum
26. August 2016 16:08
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Ausschreibung des Bundestags zur Beschäftigung von Leiharbeitern u.a. als Schreibkräfte - Das Angebot der Dr. Stern Berlin GmbH - Der daraus resultierende Vertrag des Bundestags dazu mit der Dr. Stern Berlin GmbH Schutzwürdige personenbezogene Daten in den Dokumenten können Sie schwärzen. Ich gehe davon aus, dass die Unterlagen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, da das Verfahren abgeschlossen ist. Dies ist ein IFG-Antrag. Ich bitte Sie um elektronische Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [Eingangsbestätigung]
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
29. August 2016
Status
Warte auf Antwort
[Eingangsbestätigung]
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 26. August 2016 bate…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
7. Oktober 2016
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 26. August 2016 baten Sie um Übersendung von Unterlagen zur Ausschreibung des Deutschen Bundestages zur Beschäftigung von Leiharbeitern u.a. als Schreibkräfte, des Angebots der Firma Dr. Stern Berlin GmbH und des daraus resultierenden Vertrags. Ihrem Antrag kann auf Grundlage des IFG nur teilweise entsprochen werden. Begründung: Der Deutsche Bundestag ist gemäß S 1 Abs. 1 Satz Z IFG nur zur Herausgabe von amtlichen Informationen verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und keine Ausschlussgründe nach 55 3 ff. IFG vorliegen. Die Ausschreibung und ihr Ergebnis werden nach den Bestimmungen des Vergaberechts öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachungen dienen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit über Ausschreibungen und deren Ergebnisse, gewährleisten zugleich den Schutz der Vertraulichkeit der Angebote. Dementsprechend übersende ich Ihnen die Ausschreibungsbekanntmachung und die Leistungsbeschreibung einschließlich der Tariftreueerklärung als Anlage. Ein darüber hinaus gehendes Vertragsdokument existiert nicht, denn in Verbindung mit dem Angebot entspricht die Leistungsbeschreibung dem Vertrag zwischen dem Deutschen Bundestag und der Dr. Stern Berlin GmbH. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Herausgabe weiterer Unterlagen, wie beispielsweise der Angebote, Dokumentationen. Verträge und Begründung des Zuschlags etc., da der Zugang zu diesen Informationen gemäß ä 3 Nr. 6 IFG und S 6 Satz Z FG aus— geschlossen ist. Nach S 3 Nr. 6 IFG besteht der Anspruch auf Inforrnationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes - hier des Deutschen Bundestages - im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Durch diese He. stirnmung soll unter anderem eine Ausforschung durch Anbieter bei Beschaffungsmaßnahmen vermieden werden (vgl. Roth in Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG—Komm. S 3 Rn. 139). Das fiskalische Interesse im Wirtschaftsverkehr ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und dem Wirtschaftsleben teilnimmt und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwiirdig wie diejenigen Privater sind (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 11, Urteil VG Berlin, VG 2 A 14.07). Hier handelt es sich um Angaben aus zivilrechtlichen Verträgen. Der Bundestag hat hier keine öffentlichrechtlichen Aufgaben wahrgenonunen, sondern privatrechtlich gehandelt. Eine Pflicht zur Offenbarung besteht nicht. Der Deutsche Bundestag liefe Gefahr, durch Informationsherausgabe eigene Geschäftsgeheimnisse, insbesondere kalkulatorische und Preisangaben offenbaren zu müssen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 11; Urteil VG Magdeburg, VG 1 A 212/07 MD). Aus dem im Vergaberecht verankerten Gebot des Geheimwettbewerbes folgt, dass die Inhalte von Angeboten vertraulich bleiben und dementsprechend jede Angebotsabgabe in Unkenntnis von Angeboten von Mitbewerben erfolgt (vgl. statt vieler OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4. Februar 2013, VII-Verg 31/12). Der Grundsatz der Vertraulichkeit des Vergabeverfahrens ist auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch die öffentliche Hand zu gewähren. Dies folgt unter anderem aus der Bestim— mung des S 17 EG Abs. 3 VOL/A, wonach die Angebote, ihre An— lagen sowie die Dokumentation über die Angebotseröffnung auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln sind. Daher ist eine Auskunft über die Begründung des Zuschlages nach dem IFG nicht möglich. Die Angebote, die Dokumentation und die Wertung der Angebote sowie Vertragsunterlagen unterliegen daher dem Vertraulichkeitsschutz nach dem Vergaberecht. Durch eine Herausgabe dieser Unterlagen, insbesondere einer Einsichtnahme in den Vertrag mit dem Ausschreibungsgewinner, wäre eine Ausforschung durch andere Anbieter zu besorgen. Ein Anspruch auf diese Informationen ist daher gemäß ä 3 Nr. 6 IFG ausgeschlossen. (vgl. auch VG Stuttgart, NIOZ 2011, 1907, 1911). Aus den gleichen Gründen ist auch der Anspruch nach ä 6 Satz Z IFG ausgeschlossen, da Zugang zu Betriebs— oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat, die im vorliegenden Fall gerade nicht erteilt wurde. Zwar enthält das IFG keine Legaldefinition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne des S 6 S. Z IFG. Darunter werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Um- Stände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenztem Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfGE 115, 205, Rn. 87; so auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08). Geschäftsgeheimnisse beziehen sich hierbei vornehmlich auf solche Tatsachen, die den kaufmännischen Bereich eines Unternehmens betreffen, z. B. Geschäftsbüeher, Kundenlisten, Ertragslagen, Umsätze, Konditionen, Kalkulationsunterlagen (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08; Bonk/ Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz‚ 8. Aufl., S 30 Rn. 13 In. w. N; Berger/Roth/ Scheel, IFG-Kommentar, S 6 Rn. 13; Iastrow/Schlatmann, IFG-Kommentar, S 6 Rn. 38). An den Geheimhaltungswillen sind keine hohen Anforderungen gestellt. Für das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung der Informationen ist das verobjektivierte Interesse des Rechtsträgers maßgeblich. Es obliegt der für das Auskunftsbegehren zuständigen Behörde festzustellen, ob ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse des Geschäftsinhabers an der Geheimhaltung anzuerkennen ist (vgl. Berger/ Roth/ Scheel a. a. O, S 6 Rn. 14). Maßgeblich sind z. B. wirtschaftliche Interessen. Dabei ist zu prüfen, ob die Informationen Rückschlüsse auf die Betriebsführung, Wirtschafts- und Marktstrategie, Kostenkalkulationen oder sonstige Verfahrensabläufe zulassen. Die von Ihnen begehrten Informationen -— insbesondere hinsichtlieh des Angebotes - sind den oben genannten Gründen als Be— triebs-/Geschäftsgeheimnisse zu werten (vgl. auch Glahs in NZBau 2014, 75, 77), sodass der Anspruch auf Informationszugang mangels Einwilligung auch nach S 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Deutschen Bundestag, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korresponde…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Ausschreibungsunterlagen zur Beschäftigung von Leiharbeitern“ [#17697]
Datum
1. November 2016 01:22
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/17697 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Bundestag sein Handeln als Auftraggeber einer öffentlichen Ausschreibung als privatrechtliches Handeln einstuft und nicht als Aufgabe der Verwaltung. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 17697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
- vorab per E-Mail Widerspruch Az.: ZR 4-1334-IFG-450/2016 - Ihr Bescheid vom 07. Oktober 2016 Sehr geehrte Dame…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Ausschreibungsunterlagen zur Beschäftigung von Leiharbeitern“ [#17697]
Datum
1. November 2016 01:22
An
Deutscher Bundestag
Status
- vorab per E-Mail Widerspruch Az.: ZR 4-1334-IFG-450/2016 - Ihr Bescheid vom 07. Oktober 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen ZR 4-1334-IFG-450/2016 vom 07.10.2016 lege ich Widerspruch ein. Meinem Auskunftsanspruch steht kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand entgegen. Um eine Ablehnung zu begründen, müssten tatsächlich Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Dies müsste das Ministerium konkret darlegen. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen sind die Ausnahmetatbestände des IFG eng auszulegen (BT-Drs. 15/4493, S. 9; BVerwG, Beschl. v. 9. November 2010, Az. 7 B 43/10, Rn. 12 – Juris; OVG Münster, Urt. v. 2. November 2010, Az. 8 A 475/10, Rn. 99 ff. – Juris; VG Frankfurt, Urt. v. 28. Januar 2009, Az. 7 K 4037/07.F, Rn. 37 – Juris). Ein solches Geheimnis ist nur anzuerkennen, „wenn das Bekanntwerden der Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, indem etwa exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich gemacht wird“ (Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577, 582 f.). Dafür ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. Ob ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliegt, muss aber „durch den Betroffenen so plausibel gemacht werden, dass unter Wahrung des Geheimnisses ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Information und der Möglichkeit eines Wettbewerbsnachteils etabliert wird. Die bloße Behauptung, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliege, reicht dagegen nicht aus. Andernfalls könnte ein Betroffener ohne jede Rechtfertigung über die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes verfügen.“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Juni 2012, Az. OVG 12 B 34.10, Rn. 37 – Juris). Da der Bundestag als Auftraggeber - und nicht etwa als Auftragnehmer - einer öffentlichen Ausschreibung eine Kernaufgabe der Verwaltung wahrnimmt und gerade nicht privatrechtlich handelt, sind weder fiskalische Interessen des Bundes betroffen noch Geschäftsgeheimnisse, die der Bundestag hier gar nicht haben kann. Entgegen der Auffassung von Reichsbürgern ist der Bundestag eben kein Unternehmen. Ich weise darauf hin, dass ich in diesem Fall die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung gebeten habe. Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 17697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 1. November 2016…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
3. November 2016
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,2 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 1. November 2016 haben Sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2016 eingelegt. In Ihrem Interesse mi:ichte ich Sie darauf hinweisen, dass die Verwaltung des Deutschen Bundestages nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV bei einer vollstiindigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs verpflichtet ist, eine Gebühr in . Hi:ihe von mindestens 30 Euro zu erheben. Dies gilt nach der IFGGebV auch, wenn der ursprüngliche Antrag kostenfrei beschieden wurde, unabhiingig davon, ob dieser versagt wurde oder eine einfache mündliche bzw. schriftliche Auskunft gegeben wurde, mit der dem Antrag teilweise entsprochen wurde. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in Ihrem Fall van der Gebührenerhebung abzusehen wiire. Daher bitte ich Sie um Mitteilung, ob Sie Ihren Widerspruch auch im Hinblick auf eine etwaige Gebührenfolge aufrechterhalten. Sollte ich bis zum 18. November 2016 van Ihnen keine anderslautende Rückäußerung erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie eine Entscheidung über Ihren Widerspruch wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
9. November 2016 12:14
Status
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Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> selbstverständlich erhalte ich meinen Widerspruch im Verfahren ZR 4-1334-IFG-…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
ZR 4-1334-IFG-450 / 2016 - Anfrage »Ausschreibungsunterlagen zur Beschäftigung von Leiharbeitern« [#17697]
Datum
11. November 2016 18:54
An
Deutscher Bundestag
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> selbstverständlich erhalte ich meinen Widerspruch im Verfahren ZR 4-1334-IFG-450 / 2016 aufrecht. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 17697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 1. N…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
9. Dezember 2016
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB
[nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 1. November 2016 haben Sie Widerspruch gegen die Ablehnung Ihres Antrags auf Übersendung van Unterlagen zur Ausschreibung des Deutschen Bundestages zur Beschaftigung van Leiharbeitern u.a. als Schreibkräfte, des Angebots der Firma Dr. Stern Berlín GmbH und des daraus resultierenden Vertrages vom 7. Oktober 2016 eingelegt. Mit Schreiben vom 3. November 2016 habe ich den form- und fristgerechten Eingang Ihres Widerspruchs bestatigt. Mit Ihrer E-Mail vom 11. November 2016 erklarten Sie, Ihren Widerspruch auch nach meinem Hinweis auf eine etwaige Kostenfolge bei vollstandiger oder teilweiser Zurückweisung eines Widerspruchs aufrechtzuerhalten. Da mir in dieser Angelegenheit bislang noch nicht samtliche erforderlichen Informationen vorliegen, ist mir die abschließende Bearbeitung aktuell nicht méiglich. So bald als möglich, werde ich unaufgefordert erneut auf Sie zukommen. Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 1. November 2016…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
30. Dezember 2016
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
bt-eingang.pdf
375,8 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 1. November 2016 haben Sie Widerspruch gegen die Ablehnung Ihres Antrags auf Übersendung von Unterlagen zur Ausschreibung des Deutschen Bundestages zur Beschäftigung von Leiharbeitern u.a. als Schreibkräfte, des Angebots der Firma Dr. Stern Berlin GmbH und des daraus resultierenden Vertrages vom 7. Oktober 2016 eingelegt. Mit Schreiben vom 3. November 2016 habe ich dem form- und fristgerechten Eingang Ihres Widerspruchs bestätigt. Mit Ihrer E-Mail vom 11. November 2016 erklärten Sie, Ihren Widerspruch auch nach meinem Hinweis auf eine etwaige Kostenfolge bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung eines Widerspruchs aufrecht zu erhalten. Zwischenzeitlich wurde das Drittbeteiligungsverfahren eingeleitet. So bald als möglich, werde ich unaufgefordert erneut auf Sie zukommen. Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vorn 30. Dezember 20…
Von
Deutscher Bundestag
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Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
5. Januar 2017
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,2 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vorn 30. Dezember 2016 wurde Ihnen mitgeteilt, dass ein Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 IFG eingeleitet wurde, da Ihrern Anspruch auf Zugang der von Ihnen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens weiterhin begehrten Informationen möglicherweise Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Firma Dr. Stern Berlin GmbH entgegenstehen können. Die Firma Dr. Stern Berlin GmbH bittet nunmehr um Mitteilung Ihrer Identität, da dies für deren Entscheidung, ob und falls ja, in welchem Umfang Stellung genommen werden kann, von Bedeutung sei. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass der Dritte ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Person des Antragstellers geltend machen kann, wenn Zugang zu seinen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begehrt wird. Nach § 6 Satz 2 IFG besteht für den Dritten die Möglichkeit einer eingeschränkten Einwilligung, das heißt, er kann entscheiden ob, wem und inwieweit er Zugang zu seinen Daten gewähren möchte (vgl. u.a. Schach, IFG-Kommentar, § 6 Rn. 114). Daher bitte ich Sie um kurzfristige Stellungnahme, ob Sie mit der Bekanntgabe Ihrer personenbezogenen Daten an die Firma Dr. Stern Berlin GmbH einverstanden sind. Anschließend kann das Drittbeteiligungsverfahren fortgesetzt werden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) (ZR 4-1334-IFG-450/2016) [#17697] Ihr Geschäftszeichen: ZR 4…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) (ZR 4-1334-IFG-450/2016) [#17697]
Datum
11. Januar 2017 17:40
An
Deutscher Bundestag
Status
Ihr Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-450/2016 Sehr geehrte Damen und Herren, ich erkläre mich mit der Weitergabe meiner Daten einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 17697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 26. August 2016 hat…
Von
Deutscher Bundestag
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Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
1. Februar 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 26. August 2016 hatten Sie um Übersendung - der Ausschreibung des Bundestags zur Beschäftigung von Leiharbeitern u.a. als Schreibkräfte -des Angebots der Dr. Stern Berlin GmbH - des daraus resultierenden Vertrags des Deutschen Bundestags mit der Dr. Stern Berlin GmbH gebeten. Mit dem Bescheid vom 7. Oktober 2016 wurden Ihnen die Ausschreibungsbekanntmachung sowie die Leistungsbeschreibung einschließlich der Tariftreueerklärung zur Ausschreibung "Gestellung von Sekretariats-/Schreibkräften auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" in Kopie übersandt. Ferner wurde Ihnen mitgeteilt, dass ein darüber hinaus gehendes Vertragsdokument nicht existiert, da in Verbindung mit dem Angebot die Leistungsbeschreibung dem Vertrag zwischen dem Deutschen Bundestag und der Dr. Stern Berlin GmbH entspricht. Die Übersendung etwaiger weiterer Unterlagen (Angebot) wurde mit dem Hinweis auf die Ausschlussgründe nach §§ 3 Nr. 6 und 6 Satz 2 IFG abgelehnt. Hiergegen haben Sie mit Schreiben vom 1. November 2016 Widerspruch eingelegt. Ich habe Ihren Widerspruch dahingehend verstanden, dass Sie weiterhin das Angebot der Dr. Stern Berlin GmbH und den etwaig daraus resultierenden Vertrag mit dem Deutschen Bundestag begehren. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurden Sie informiert, dass die Firma Dr. Stern Berlin GmbH Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahrens erhalten hat, §§ 8 Ab. 1 i. V. m. § 6 Satz 2 IFG. Das Ergebnis liegt mir nunmehr vor. Die Firma Dr. Stern Berlin GmbH hat der Weitergabe ihres Angebots, nicht zugestimmt. Zur Klarstellung möchte ich auf Folgendes hinweisen: a) Vertragsunterlagen Gemäß § 1 Aos. 1 Satz 2 i. V. m. § 2Nr. 1 IFG hat ein Antragsteller nur einen Anspruch auf tatsächlich vorhandene amtliche Informationen. Eine Pflicht zum Beschaffen/Erstellen nicht vorhandener Informationen/Dokumente besteht hingegen nicht. Wie Ihnen bereits mit dem Bescheid vom 7. Oktober 2016 mitgeteilt wurde, existiert kein gesondertes Vertragsdokument b) Angebot der Dr. Stern Berlin GmbH Die Firma Dr. Stern Berlin GmbH hat im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens der Weitergabe dessen konkreten Angebots nicht zugestimmt. Dieses enthält kalkulatorische Einzelangaben, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 6 S. 2 IFG zu schützen sind. Ihr Widerspruch hätte daher keine Aussicht auf Erfolg. Daher bitte ich Sie, bis zum 17. Februar 2016 um Mitteilung, ob Sie dennoch Ihren Widerspruch aufrechterhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#17697] Ihr Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-450/2016 Sehr …
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#17697]
Datum
11. Februar 2017 12:30
An
Deutscher Bundestag
Status
Ihr Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-450/2016 Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhalte meinen Widerspruch aufrecht. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 17697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Widerspruchsbescheid
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
8. April 2017
Status
Anfrage abgeschlossen

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Deutscher Bundestag
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
Datum
13. April 2017 00:01
Status
Anfrage abgeschlossen
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