Forderung von Nachweisen zu bestehendem Masernimpfschutz etc. seitens der Kita-Leitung

über den WhatsApp-Chat des Elternbeirates der Kita wurden die Eltern aufgefordert, bis zum 21.02.2020 Nachweise zu erbringen, ob die Erkrankung durchgemacht wurde, eine Kontraindikation besteht bzw. den Impfpass im Original vorzulegen. Es wurde weiterhin geschrieben, dass das Original des Passes auch in einem verschlossenen Umschlag bei der jeweiligen Gruppenerzieherin abgegeben werden kann.

Ich hatte die Leitung darauf hingewiesen, dass diese Forderung der Vorlage eines Nachweises, aktuell jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Ich bekam zur Antwort, dass es ihr als Leitung obliegt, welche Daten sie von den Eltern erhebt und welche nicht.

Bitte beantworten Sie mir meine Fragen,
a) handelt die Leitung der Kita rechtlich korrekt (zum jetzigen Zeitpunkt)?
b) auf welcher rechtlichen Grundlage sie aktuell diese sensiblen Daten erheben darf?
c) wer überwacht, welche weiteren Daten erfasst werden? Gerade bei den Impfpässen, die im verschlossenen Umschlag vorgelegt werden, ist es ja möglich, an weitere Informationen zu gelangen?
d) welche Daten und in welcher Form dürfen aktuell an das Gesundheitsamt gegeben werden?
e) welche weiteren Behörden erhalten welche Daten aus dieser Nachweisforderung?

Herzlichen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: über den WhatsApp-C…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Forderung von Nachweisen zu bestehendem Masernimpfschutz etc. seitens der Kita-Leitung [#177750]
Datum
29. Januar 2020 17:18
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
über den WhatsApp-Chat des Elternbeirates der Kita wurden die Eltern aufgefordert, bis zum 21.02.2020 Nachweise zu erbringen, ob die Erkrankung durchgemacht wurde, eine Kontraindikation besteht bzw. den Impfpass im Original vorzulegen. Es wurde weiterhin geschrieben, dass das Original des Passes auch in einem verschlossenen Umschlag bei der jeweiligen Gruppenerzieherin abgegeben werden kann. Ich hatte die Leitung darauf hingewiesen, dass diese Forderung der Vorlage eines Nachweises, aktuell jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Ich bekam zur Antwort, dass es ihr als Leitung obliegt, welche Daten sie von den Eltern erhebt und welche nicht. Bitte beantworten Sie mir meine Fragen, a) handelt die Leitung der Kita rechtlich korrekt (zum jetzigen Zeitpunkt)? b) auf welcher rechtlichen Grundlage sie aktuell diese sensiblen Daten erheben darf? c) wer überwacht, welche weiteren Daten erfasst werden? Gerade bei den Impfpässen, die im verschlossenen Umschlag vorgelegt werden, ist es ja möglich, an weitere Informationen zu gelangen? d) welche Daten und in welcher Form dürfen aktuell an das Gesundheitsamt gegeben werden? e) welche weiteren Behörden erhalten welche Daten aus dieser Nachweisforderung? Herzlichen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 177750 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177750
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Email. Mit freundlic…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Forderung von Nachweisen zu bestehendem Masernimpfschutz etc. seitens der Kita-Leitung [#177750]
Datum
30. Januar 2020 11:58
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Email. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genan…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Forderung von Nachweisen zu bestehendem Masernimpfschutz etc. seitens der Kita-Leitung [#177750]
Datum
31. Januar 2020 13:53
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrt Frau Antragsteller/in, ich danke Ihnen für Ihre Zuschrift im Zusammenhang mit dem in Kürze in Kraft t…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: IFG Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in Forderung von Nachweisen zu bestehendem Masernimpfschutz etc. seitens der Kita-Leitung [#177750]
Datum
31. Januar 2020 14:23
Status
Sehr geehrt Frau Antragsteller/in, ich danke Ihnen für Ihre Zuschrift im Zusammenhang mit dem in Kürze in Kraft tretenden Masernschutzgesetz. Ich bitte allerdings um Verständnis dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit angesichts der Vielzahl von Fragen auch zum aktuellen Geschehen rund um das neuartige Coronavirus derzeit nicht in der Lage ist, alle Fragen einzeln zu beantworten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Februar zusammen mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert Koch-Institut eine Informationsseite zum Masernschutzgesetz im Internet veröffentlichen (www.masernschutz.de), die Betroffene (auch Einrichtungen) bei weiteren Fragen konsultieren können. Bis dahin können unter der Seite https://www.bundesgesundheitsminister... die wichtigsten Informationen zu häufig gestellten Fragen zum Masernschutzgesetz abgerufen werden. Ich füge Ihnen den Entwurf des Gesetzestextes bei und weise hinsichtlich derjenigen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen tätig sind oder betreut werden auf § 20 Abs. 10 IfSG in der Fassung des Masernschutzgesetzes hin, der eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021 vorsieht. Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. ______________________________________________________________   Mit freundlichen Grüßen