Darf eine Schule / eine Kita gesundheitliche Daten des Kindes einsehen?

das noch nicht in Kraft getretene Masernschutzgesetz und der vorauseilende Gehorsam der Behörden führt dazu, dass man bereits seit Jahresanfang in den bestehenden Kiga-Verhältnissen und auch bei Anmeldungen für Schulen oder anderen Kindergärten nach den Impfdokumenten bzw. entsprechenden Gesundheitsdaten regelrecht angegangen wird.

Da gerade gesundheitsrelevante Informationen nach DSGVO nicht verarbeitet werden dürfen, stellt sich mir als betroffene Mutter die Frage:

- in welcher Form darf eine Schule oder ein Kindergarten gesundheitsrelevante Daten meines Kindes einsehen, speichern und verarbeiten und auf welcher Rechtsgrundlage
- welche besonderen Vorkehrungen müssen seitens den Einrichtungen getroffen werden, damit Gesundheitsdaten verarbeitet werden dürfen, wer darf Einblick haben (Datenknappheit) etc.
- welche Sicherheitsvorkehrungen müssen bei einer eventuellen Weitergabe der Daten an ein Gesundheitsamt getroffen worden sein, damit eine solche Weitergabe überhaupt stattfinden darf, muss es auch hier ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit der Behörde geschlossen werden, wenn ja, wie kann ich das nachprüfen?
- ist eine Schule oder eine Kita ÜBERHAUPT berechtigt, solche Informationen zu erhalten?
- darf eine Schule oder ein Kindergarten ÜBERHAUPT als Kontrollorgan für den Staat eingesetzt werden, auch hinsichtlich des Datenschutzes?
Vielen Dank für Ihre Auskunft.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    30. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
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An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
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Betreff
Darf eine Schule / eine Kita gesundheitliche Daten des Kindes einsehen? [#177848]
Datum
30. Januar 2020 13:40
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das noch nicht in Kraft getretene Masernschutzgesetz und der vorauseilende Gehorsam der Behörden führt dazu, dass man bereits seit Jahresanfang in den bestehenden Kiga-Verhältnissen und auch bei Anmeldungen für Schulen oder anderen Kindergärten nach den Impfdokumenten bzw. entsprechenden Gesundheitsdaten regelrecht angegangen wird. Da gerade gesundheitsrelevante Informationen nach DSGVO nicht verarbeitet werden dürfen, stellt sich mir als betroffene Mutter die Frage: - in welcher Form darf eine Schule oder ein Kindergarten gesundheitsrelevante Daten meines Kindes einsehen, speichern und verarbeiten und auf welcher Rechtsgrundlage - welche besonderen Vorkehrungen müssen seitens den Einrichtungen getroffen werden, damit Gesundheitsdaten verarbeitet werden dürfen, wer darf Einblick haben (Datenknappheit) etc. - welche Sicherheitsvorkehrungen müssen bei einer eventuellen Weitergabe der Daten an ein Gesundheitsamt getroffen worden sein, damit eine solche Weitergabe überhaupt stattfinden darf, muss es auch hier ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit der Behörde geschlossen werden, wenn ja, wie kann ich das nachprüfen? - ist eine Schule oder eine Kita ÜBERHAUPT berechtigt, solche Informationen zu erhalten? - darf eine Schule oder ein Kindergarten ÜBERHAUPT als Kontrollorgan für den Staat eingesetzt werden, auch hinsichtlich des Datenschutzes? Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 177848 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177848
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Betreff
AW: Darf eine Schule / eine Kita gesundheitliche Daten des Kindes einsehen? [#177848]
Datum
3. März 2020 07:37
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Darf eine Schule / eine Kita gesundheitliche Daten des Kindes einsehen?“ vom 30.01.2020 (#177848) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 177848 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177848
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AW: Darf eine Schule / eine Kita gesundheitliche Daten des Kindes einsehen? [#177848]
Datum
21. April 2020 21:17
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AW: Darf eine Schule / eine Kita gesundheitliche Daten des Kindes einsehen? [#177848]
Datum
29. April 2020 14:13
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Betreff
AW: Darf eine Schule / eine Kita gesundheitliche Daten des Kindes einsehen? [#177848]
Datum
11. November 2020 10:11
An
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