Übersicht der nicht veröffentlichten Gutachten
- eine Übersicht der nicht zur Veröffentlichung geeigneten Gutachten (z. B. aufgrund einer Einstufung nach dem Geheimschutzrecht oder schützenswerten öffentlichen oder privaten Belange) mit der jeweiligen Angabe von Titel, Aktenzeichen, Abschluss der Arbeit (Datum), sowie Geheimhaltungsgrad der einzelnen Gutachten in einem maschinenlesbaren Format (z. B. Excel).
Vergleich siehe Gutachten WD 3 - 3000 - 160/16 vom 15. Juni 2016.
Anfrage abgelehnt
-
Datum7. September 2016
-
11. Oktober 2016
-
5 Follower:innen
- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Übersicht der nicht veröffentlichten Gutachten [#17791]
- Datum
- 7. September 2016 00:18
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- Deutscher Bundestag
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- Warte auf Antwort
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- Datum
- 12. September 2016
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- Datum
- 4. Oktober 2016
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Nachfrage zu Anfrage mit Geschäftszeichen ZR 4-1334-IFG-461/2016 [#17791]
- Datum
- 31. Oktober 2016 12:02
- An
- Deutscher Bundestag
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- Deutscher Bundestag
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- Briefpost
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- Datum
- 2. November 2016
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Im Februar 2016 antwortete die Bundestagsverwaltung auf meine Presseanfrage zum selben Thema: "Es liegt keine Übersicht über die Einstufung von Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste vor."
Eher unwahrscheinlich, dass sie seitdem eine derartige Übersicht angelegt haben.
Wenn dein Antrag mit der Begrüdung abgelehnt werden sollte, dass die Informationen nicht vorlägen, solltest du dich unbedingt an die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit werden und dich über die unangemessene Bearbeitungszeit beschweren.
- Von
- Deutscher Bundestag
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- Briefpost
- Betreff
- Datum
- 16. November 2016
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Antwort zu Geschäftszeichen ZR 4-1334-IFG461/2016 [#17791]
- Datum
- 18. November 2016 15:58
- An
- Deutscher Bundestag
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage „Übersicht der nicht veröffentlichten Gutachten“ [#17791]
- Datum
- 18. November 2016 16:03
- An
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Betreff
- Betreff versteckt
- Datum
- 24. November 2016 13:05
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- Datum
- 30. November 2016
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- << Anfragesteller:in >>
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- AW: Ihre E-Mail vom 18. November 2016 [#17791]
- Datum
- 30. November 2016 23:04
- An
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Mein Widerspruch in Angelegenheit ZR 4-1334-IFG-461/2016 [#17791]
- Datum
- 2. Dezember 2016 17:26
- An
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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- Betreff
- Mein Widerspruch in Angelegenheit ZR 4-1334-IFG-461/2016 [#17791]
- Datum
- 2. Dezember 2016 17:29
- An
- Deutscher Bundestag
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Mein Widerspruch in Angelegenheit ZR 4-1334-IFG-461/2016 [#17791]
- Datum
- 2. Dezember 2016 17:37
- An
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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- Datum
- 9. Dezember 2016
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- Betreff
- Widerspruch in dieser Angelegenheit | Vermittlung [#17791]
- Datum
- 13. Dezember 2016 18:24
- An
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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- Betreff
- AW: Widerspruch in dieser Angelegenheit | Vermittlung [#17791]
- Datum
- 12. Januar 2017 08:56
- An
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Betreff
- Betreff versteckt
- Datum
- 16. Januar 2017 14:10
- Status
- Warte auf Antwort
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- Betreff
- AW: Vermittlung bei Anfrage »Übersicht der nicht veröffentlichten Gutachten« [#17791]
- Datum
- 6. März 2017 15:27
- An
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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- AW: AW: Vermittlung bei Anfrage »Übersicht der nicht veröffentlichten Gutachten« [#17791]
- Datum
- 26. März 2017 22:10
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- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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- Betreff versteckt
- Datum
- 29. März 2017 07:00
- Status
- Warte auf Antwort
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- Betreff
- AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) # 15-736/001 II#0232 [#17791]
- Datum
- 18. Mai 2017 22:08
- An
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Status
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- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Betreff
- Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Deutschen Bundestag (BT) # 15-736/001 II#0232
- Datum
- 22. Mai 2017 07:59
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Deutschen Bundestag (BT) # 15-736/001 II#0232 [#17791]
- Datum
- 22. Mai 2017 08:24
- An
- Deutscher Bundestag
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Beides ist grundsätzlich auch für andere Fälle interessant.
Evtl. Könnte die Liste auch Daten beinhalten, die der Wikimedia nützen würden und auch dort würde ich mal nachfragen, ob du von dort Unterstützung bekommst.https://de.wikipedia.org/wiki/…
Liebe Grüße
Daher ist die Rücknahme des Widerspruches möglicherweise leider verfrüht und als Bürger würde ich mir eine weitergehende Prüfung und Diskussion der heutigen Antwort von der BDI wünschen, notfalls eine Klärung vor Gericht.
BDI:"Das IFG sieht keine Pflicht zur Beschaffung von Informationen vor, begehrte Informationen
müssen nicht (neu) hergestellt werden."
BVerfG "Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG folgt keine Verpflichtung der um Informationszugang angegangenen Behörde zur Beschaffung von Informationen, die sich noch niemals in deren Besitz befunden haben." 2. Leitsatz BVerwG 7 B 43.12 - Beschluss vom 27.05.2013
Wenn die Ansicht des BDIs als Rechtssatz grundsätzlich gelte, würde dies die Informationsfreiheit in der Praxis erhelblich einschränken.
Zum Beispiel diese Anfrage nach Erdbeer-Verkaufsstellen in Berlin:
https://fragdenstaat.de/anfrage/standor…
Unwahrscheinlich, das diese Liste in Berlin bereits existierte.
Es geht um Zugang zu Informationen (die Information war bei der Behörde vorhanden) und nicht nur um den Zugang zu bestehenden Dokumenten.
- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Deutschen Bundestag (BT) # 15-736/001 II#0232 [#17791]
- Datum
- 23. Mai 2017 18:39
- An
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Status
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Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!
- Von
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Betreff
- Betreff versteckt
- Datum
- 7. Juni 2017 11:59
- Status
- Warte auf Antwort
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Das BVerwG hat in einem Einzelfall entschieden und keinen Rechtssatz gebildet, der in irgendeiner Art generell verbindlich wäre. Dies ist schon einmal der erste Fehler, dem Sie auferlegen sind. Die Entscheidung des BVerwG ist verbindlich ausschliesslich in dem entschiedenen Fall und in keinem anderen. Und wenn die BfDI eine andere Rechtsmeinung hat als der Antragsteller oder auch das BVerG (was hier jedoch nicht einmal der Fall ist), dann ist dies ihr gutes Recht.
Eine andere Rechtsmeinung hat mit Verkürzung eines Rechtssatzes nichts zu tun, zumal Sie noch nicht einmal dargelegt haben, wo Sie einen Rechtssatz sehen – den es auch nicht einmal gibt. Und im Leitsatz steht recht eindeutig, dass eine Beschaffungspflicht nicht besteht (http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent…).
Und was Ihre Frage des Verhältnisses zwischen IFG und Verwaltungsverfahrensrecht betrifft: das IFG ist materielles Recht, welches lediglich hinsichtlich der Antragstellung einen indirekten Regelungscharakter besitzt. Dies ist aber auch nicht einmal neu, sondern wird hier nur konkretisiert. Allerdings sind die Formerfordernisse im Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht recht klar normiert im VwVfG und in der VwGO. Diese gelten für das IFG-Verfahren, wie schon mehrfach festgestellt wurde und was eigentlich niemals strittig war.
Es gibt zahlreiche höchstrichterliche Rechtsprechungen, die die Amtspflicht zu korrekt und verständlichen Auskünften bekräftigen:
BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 – III ZR 191/00: Orientierungssatz
1. Die Amtspflicht, eine Auskunft richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann, besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (Festhaltung BGH, 10. Juli 1986, III ZR 39/85, VersR 1987, 50).
Wenn der BfDI im Vermittlungsverfahren einen Rechtssatz sinnverändernd verkürzt angibt, ist dies eine Amtspflichtverletzung.
Interessant ist, dass weder der BfDI Mitarbeiter, noch Sie in der Diskussion konkret zu der Verkürzung mit einem Ja oder Nein Position beziehen, ob diese zulässig ist oder nicht.
Wenn eine Amtspflicht zu richtigen, klaren, unmissverständlich und vollständigen Auskünften nicht gegeben wäre, bzw. eine Verletzung keine Konsequenzen haben oder Rechtsmittel zur Abhilfe eröffenen, während Grundrechte eines Rechtsstaats nicht gegeben. Weit unter dieser Definition liegt Ihre Ansicht, "Hier kann die Bundestagsverwaltung jede Meinung vertreten, die irgendwie rechtlich begründbar ist. ... Ebenso verhält es sich beim Mitarbeiter der Bundesbeauftragten".
Es wäre wirklich hilfreich, in unserer Diskussion nicht nur Meinung zu verbreiten, sondern entscheidene Rechtsgrundsätze mit zitierfähigen Quellenangaben zu nennen.
Es zeigt sich, dass diese Frage separat zu stellen sinnvoll war:
https://fragdenstaat.de/anfrage/ifg-unw…
Zur These "Allerdings könnte der Widerspruch nicht rechtswirksam zurückgenommen werden", wenn der Widerspruch nicht wegen einer Fehlinformation durch die Behörde zurückgenommen wurde gibt es beim IFG Verfahren keinen Grund ein Rechtsmittel zur formalen
Verfahrenswiederaufnahme zu suchen. Eine fehlenden Unterschrift bei der Rücknahme ist kein triftiges Argument, das die IFG Anfrage und der Widerspruch selbst ebenfalls anerkannt rein elektronisch, ohne Unterschrift eingeleitet wurde.
Also bitte begründen Sie noch einmal ganz fokussiert, warum soll die Verkürzung des Rechtssatzes aus BVerwG 7 B 43/12 **keine** Fehlinformation, bzw. Amtspflichtverletzung gewesen sein?
Was den Widerspruch anbelangt, geht es zunächst um unterschiedliche Rechtsauffassungen. Hier kann die Bundestagsverwaltung jede Meinung vertreten, die sie für angemessen hält und die irgendwie rechtlich begründbar ist. Sie kann sich sogar gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen, da diese Urteile kein Gesetz sind und lediglich für den entschiedenen Fall gelten. Dass dies höchstwahrscheinlich nicht sonderlich sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt Papier.
Ebenso verhält es sich beim Mitarbeiter der Bundesbeauftragten. Auch dieser legt eine Rechtsauffassung dar, die hier in Übereinstimmung mit der Bundestagsverwaltung steht. Daraufhin wurde der Widerspruch zurückgezogen.
Was das Widerspruchsverfahren anbelangt, hat der Mitarbeiter der Bundesbeauftragten Recht. Die Rücknahme steht im Ermessen des Widerspruchsführers und der Widerspruch wurde an dieser Stelle zurückgenommen, weil sich der Widerspruchsführer vom Ergebnis der rechtlichen Prüfung des Mitarbeiters der Bundesbeauftragten offenbar überzeugt gezeigt hat. Das deutsche Recht sieht sehr bewusst eine Verfahrenswiederaufnahme nur in sehr eng abgrenzten Fällen vor und die sind in der Regel darin zu begründen, dass neue Tatsachen bekannt werden. Hier liegen jedoch alle Tatsachen offen und es geht um die rechtliche Klärung, ob ein Herausgabeanspruch besteht oder nicht. Dies zu klären ist im Streitverfahren Aufgabe der Gerichte. Und über die Wiederaufnahme entscheidet auch nicht die Bundesbeauftragte, sondern zunächst die Verwaltungsbehörde und ggf. die Gerichte. Die Bundesbeauftragte besitzt keine Weisungskompetenz.
Allerdings könnte der Widerspruch nicht rechtswirksam zurückgenommen werden. Das Verwaltungsverfahrensrecht sieht ein strenges Formerfordernis vor, wonach Verfahrenserklärungen – also sowohl die Einlegung wie die Rücknahme – die Schriftform verlangen. Die Bundestagsverwaltung hat hier nicht darauf hingewiesen, wenn aber kein Schreiben mit Unterschrift an die Behörde gegangen ist, ist die Rücknahme des Widerspruchs nicht erfolgt und dann kann dieses Verfahren weitergeführt werden. Dann sollte man aber zunaechst einmal Akteneinsicht (§ 29 VwVfG) nehmen und auch die Stellungnahme der Bundestagsverwaltung gegenüber der Bundesbeauftragten einsehen. Dann kann man dies fundiert begründen.
Aber ich sehe, wie schon gesagt, auch ein Problem in der Dienststelle der Bundesbeauftragten. Der dortige Mitarbeiter, der auch dieses Verfahren bearbeitet hat, ist sehr wenig daran interessiert dass IFG zur Anwendung zu bringen und scheint alle Beschwerden einfach durchzuwinken. Hier sollte man mal daran ansetzen, da er damit die Ombudsfunktion der Bundesbeauftragten ad absurdum führt.
Und: scheinbar kommt man der Bundestagsverwaltung wirklich nur mit der Vorgehensweise von Herrn Jacoby bei, Schritt für Schritt die Dinge unter die Lupe zu nehmen. Langer Atem ist hier erforderlich, aber die Bundestagsverwaltung gefällt sich im Verzögern.
ich habe die Vermutung, dass Sie sich mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften nicht so auskennen. Hier hat niemand fehlinformiert.
VG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 K 57.12
1. Das Bundesarchivgesetz (BArchG) verdrängt nach Tatbestand, Rechtsfolge und Zweck seiner Regelungen das Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 1 Abs. 3 IFG nur insoweit, als es die in Archivgut des Bundes überführten (amtlichen) Informationen betrifft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 2009 - 2 A 20.08 - Rn. 53). (Rn.23)
Herr Al Sharkey, sie haben Recht eine Rücknahme des Widerspruches durch den Antragsteller ist nicht möglich. Meiner Ansicht nach kann ein Antragsteller aber durchaus eine nachträgliche Unwirksamkeit einer Wideraufnahmerücknahme geltend machen. Hierzu habe ich an den BfDI eine separate Anfrage gestellt (Ich denke dies ist im allgemeinen Interesse):
https://fragdenstaat.de/a/21775
Analog zu den i.d. Rechtsprechung entwickelnten Ausnahmen bei dem Grundsatz Unanfechtbarkeit sehe ich hier eine Jahresfrist, binnen der Antragsteller eine Unwirksamkeit geltend machen kann.
Der Antragsteller kann also in Ruhe eine Antwort des BfDI zur Rechtslage abwarten.
Das das BfDI keine Rechtsmittel wegen fehlender Rechtsmittel klären könnte oder dürfte sehe ich anders. Neben dem IFG gilt immer § 25 VvWfG. Dies hat auch Bedeutung bei meiner Anfrage beim Umweltministerium BW:
https://fragdenstaat.de/a/21458
das konkrete Auskünfte nach Dokumenten mit dem Totschlagargument ablehnt:"Ein Anspruch nach dem LIFG scheidet dann aus, wenn allgemeine Anfragen, Rechtsberatung, Gesetzesanalysen, verwaltungsinternen Abläufe, Bearbeitungsregeln oder die Klärung von Rechtsauffassungen bei der Behörde abgefragt werden." ohne hierfür Anerkannte Quellen dieser angeblichen Rechtssätze zu liefern.
Ich würde mich freuen, wenn wir hier öffentlich unsere Ansichten der Rechtslage weiter austauschen, da diese Grundsatzfage zum Umgang bei Fehlinformation sehr bedeutsam ist und sich höchst warscheinlich (noch) nicht in den Fachliteratur zum IFG oder die IFG der Länder befindet. Durch die Klarstellung eines solchen Rechtsschutzmittels wird die Verbindlichkeit und Qualität der Behördlichen Auskunft im IFG Verfahren gestärkt.
Die BfDI kann auch keine Rechtsmittel klären, dazu hat sie nicht die Befugnis.
Fraglich ist jedoch das Agieren dieses Sachbearbeiters. Der ist sehr auf seiten der Behörden
BTW: Arne hatte vor 2 Tagen eine neue Anfrage gestellt: https://fragdenstaat.de/anfrage/nicht-v…
Leider hat der BfDI die Rechtsmittel nicht erklärt sondern an die "verantwortliche Stelle" verwiesen. Einen "wirklich Rechtkundigen" ist jetzt nicht nötig, der BT hat nach § 25 VwVfG eine Amtspflicht dem Bürger bei seinen Anträgen zielgerichtet zu helfen. Ich würde jetzt einfach beim Bundestag einen Antrag stellen:
###
Ich möchte meine Rücknahme des Widerspruches vom 22. Mai 2017 für ungültig erklären, da die Auskunft des BfDI vom 22. Mai mit einer verkürzten Angabe eines Rechtssatzes aus der Entscheidung BVerwG 7 B 43/12 mir falsch suggerierte, dass ich als Antragsteller keine weitere Chancen hätte.
Ich möchte Sie bitten, mir nach § 25 VvVfG das hierfür zielführende Rechtsmittel (z.B. Widereinsetzung in den vorherigen Stand) zu nennen.###
43/12.
2. Hat der BfDI Kenntnis vor Ort? Ich würde beim BfDI nachfragen, wieso er diese Einschätzung treffen kann.
3. Für das Parlamentsarchiv wird es bestimmt aufgezeichnete Regeln geben, wie die Archivierung von Gutachten stattfindet und wie mit Verschlusssachen umgegangen wird. Ich würde diese beim Bundestag per IFG anfragen.
4. Wieviele Gutachten gibt es insgesammt? Wieviele sind bereits öffentlich?
5. Gibt es eine Liste aller Gutachten unabhängig ihrer VS einstufung?
6. Eine Aufbereitung auf Basis einer undokumentierten Archivierung im Regal ist entgegen der BfDI Ansicht möglich. Um die Kost
en besser abzuschätzen könnte man diese in Schritten, z.B. erst für ein Jahr durchführen lassen.
7. Kann die OKF hierfür einen Spendfond einrichten?