Übersicht der nicht veröffentlichten Gutachten

Anfrage an: Deutscher Bundestag

- eine Übersicht der nicht zur Veröffentlichung geeigneten Gutachten (z. B. aufgrund einer Einstufung nach dem Geheimschutzrecht oder schützenswerten öffentlichen oder privaten Belange) mit der jeweiligen Angabe von Titel, Aktenzeichen, Abschluss der Arbeit (Datum), sowie Geheimhaltungsgrad der einzelnen Gutachten in einem maschinenlesbaren Format (z. B. Excel).

Vergleich siehe Gutachten WD 3 - 3000 - 160/16 vom 15. Juni 2016.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. September 2016
  • Frist
    11. Oktober 2016
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - eine Übersicht…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übersicht der nicht veröffentlichten Gutachten [#17791]
Datum
7. September 2016 00:18
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- eine Übersicht der nicht zur Veröffentlichung geeigneten Gutachten (z. B. aufgrund einer Einstufung nach dem Geheimschutzrecht oder schützenswerten öffentlichen oder privaten Belange) mit der jeweiligen Angabe von Titel, Aktenzeichen, Abschluss der Arbeit (Datum), sowie Geheimhaltungsgrad der einzelnen Gutachten in einem maschinenlesbaren Format (z. B. Excel). Vergleich siehe Gutachten WD 3 - 3000 - 160/16 vom 15. Juni 2016.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutscher Bundestag
[Empfangsbestätigung]
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. September 2016
Status
Warte auf Antwort
[Empfangsbestätigung]
Deutscher Bundestag
Kein Nachrichtentext
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Datum
4. Oktober 2016
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage zu Anfrage mit Geschäftszeichen ZR 4-1334-IFG-461/2016 [#17791] Ihr Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-461/…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachfrage zu Anfrage mit Geschäftszeichen ZR 4-1334-IFG-461/2016 [#17791]
Datum
31. Oktober 2016 12:02
An
Deutscher Bundestag
Status
Ihr Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-461/2016 Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Übersicht der nicht veröffentlichten Gutachten“ vom 07.09.2016 (#17791) wurde noch nicht beantwortet. Mit Schreiben vom 04.10.2016 baten Sie mich um noch etwas Geduld. Ich bitte um eine Sachstandsmitteilung in dieser Angelegenheit. Vielen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Deutscher Bundestag
Kein Nachrichtentext
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Datum
2. November 2016
Status
Warte auf Antwort
Deutscher Bundestag
Kein Nachrichtentext
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Datum
16. November 2016
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Antwort zu Geschäftszeichen ZR 4-1334-IFG461/2016 [#17791] Ihr Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG461/2016 Sehr geehr…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antwort zu Geschäftszeichen ZR 4-1334-IFG461/2016 [#17791]
Datum
18. November 2016 15:58
An
Deutscher Bundestag
Status
Ihr Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG461/2016 Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 14. November 2016. Leider lehnen Sie meine Anfrage ab und behaupten, dass meinem Informationszugang nicht entsprochen werden kann, weil die Informationen nicht in ihrer Behörde existieren und keine Pflicht zur Beschaffung nicht vorhandener Informationen bzw. dem Erstellen von Listen besteht. Hierzu stützen Sie sich auf folgende Urteile: 1) OVG Berlin-Brandenburg, 20. März 2012, OVG 12 B 27.11, 2) OVG Berlin-Brandenburg, 02. Oktober 2007, OVG 12 B 12.07 und 3) VG Berlin, 24. April 2013, VG 2 K 83.12. Nach meiner Recherche der von Ihnen angeführten Urteile, unter Anderem durch http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/ , stelle ich Folgendes fest: Zu Urteil 1): Das Urteil beschäftigt sich mit der Pflicht zur Wiederbeschaffung bereits endgültig vernichteter oder gelöschter Informationen. Diese Problematik ist nicht Gegenstand meiner Anfrage. Zu Urteil 2): Dieses Urteil beschäftigt sich mit weggegebenen Akten, einer damit möglicherweise verbundenen Wiederbeschaffungspflicht und der Entscheidungsrelevanz von Aktenbestandteilen. Auch dieses Urteil ist nicht zutreffend. Zu Urteil 3): Das von Ihnen angeführte Urteil des VG Berlin ist nicht auffindbar. Ich konnte dieses weder durch verschiedene Datenbanken, noch durch eine Suchanfrage nach Datum oder Aktenzeichen finden. Sie sind scheinbar die einzige Person, die sich hierauf jemals öffentlich berufen hat - so die Ergebnisse bei einer renommierten Suchmaschine: Das Urteil wird ausschließlich von Ihrer Behörde in einer älteren Anfrage auf FragDenStaat.de erwähnt. Andere Fundstellen gibt es nicht. Ich gehe davon aus, dass das Datum UND das Aktenzeichen falsch sind oder das Urteil schlicht nicht existiert. Sie dürfen mich gerne auf einen entsprechenden Direktlink verweisen oder ihre Angaben korrigieren. Da das von Ihnen zitierte Urteil nicht auffindbar ist, kann ich zu Ihrem wörtlichen Zitat aus dem Urteilstext nichts sagen, geschweige denn dieses überprüfen. Ich verweise meinerseits auf: a) BVerwG, 27. November 2014, 7 C 20.12, Rn. 37 b) VG Berlin, 10. 0ktober 2007, 2 A 102.06 und 2 A 101.06, Rn. 22 und c) Schoch, 2016, IFG, § 1, Rn. 40. Demnach besteht sehr wohl ein Anspruch auf Übersichtslisten und ich bitte Sie hiermit erneut, nach unverständlicher Überschreitung der gesetzlichen Frist, mir diese zukommen zu lassen. Ansonsten sehe ich mich gezwungen die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einzuschalten und ggf. Widerspruch und anschließend Klage einzuleiten. Ich warte eine Antwort Ihrerseits bis zum 25.11.2016 ab. Sollte ich bis dahin nichts von Ihnen gehört haben, werde ich wie oben erwähnt um Vermittlung bei der BfDI bitten und zeitgleich Widerspruch einreichen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Übersicht der nicht veröffentlichten Gutachten“ [#17791]
Datum
18. November 2016 16:03
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/17791 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil sich die Behörde auf unzutreffende Urteile beruft und zudem auf ein scheinbar nicht-existentes Urteil. Außerdem wurde die gesetzliche Frist ohne nachvollziehbare Gründe überschritten. Genaueres entnehmen Sie bitte meiner an die Behörde gerichtete Argumentation in Form von meiner E-Mail vom 18.11.2016. Vielen Dank! Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
24. November 2016 13:05
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
81,0 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Deutscher Bundestag
Kein Nachrichtentext
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Datum
30. November 2016
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 18. November 2016 [#17791] Ihr Az. 15-736/001 II#0232 Sehr geehrte Damen und Herren, bitte s…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 18. November 2016 [#17791]
Datum
30. November 2016 23:04
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Ihr Az. 15-736/001 II#0232 Sehr geehrte Damen und Herren, bitte seien Sie so freundlich und übersenden Sie mir den Schriftwechsel in dieser Angelegenheit zwischen Ihrer Behörde und dem Deutschen Bundestag. Ich hätte diesen gerne für meine Unterlagen, damit ich Ihre Sichtweise und Argumentation nachvollziehen kann und auch wie die betroffene Behörde dazu argumentiert. Sollte die Stellungnahme der betroffenen Behörde noch nicht vorliegen, so können Sie meine Bitte gerne zurückstellen und später, sobald beides vorliegt, mir zukommen lassen. Künftigen Schriftwechsel würde ich dann ebenso gerne erhalten. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Mein Widerspruch in Angelegenheit ZR 4-1334-IFG-461/2016 [#17791] Ihr AZ: ZR 4-1334-IFG-461/2016 Sehr geehrte Dam…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mein Widerspruch in Angelegenheit ZR 4-1334-IFG-461/2016 [#17791]
Datum
2. Dezember 2016 17:26
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Ihr AZ: ZR 4-1334-IFG-461/2016 Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.11.2016 in dieser Angelegenheit ein. Der schriftliche Widerspruch, inklusive Begründung und handschriftlicher Unterschrift, geht Ihnen die Tage postalisch zu. Nachfolgend erhalten Sie meinen Widerspruchstext vorab: -------------------------------------------------------------------- Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid (ZR 4-1334-IFG-461/2016, 14.11.2016) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich frist- und formgerecht Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid mit dem Ge­schäftszeichen ZR 4-1334-IFG-461/2016 vom 14.11.2016, hier eingegangen am 16. November 2016, zu meiner IFG-Anfrage „Übersicht der nicht veröffentlichten Gutachten [#17791]“ ein. Ich begründe meinen Widerspruch wie folgt: Ich verweise zuerst auf meine bereits geäußerten Anmerkungen in Form meiner E-Mail vom 18.11.2016: Die ersten beiden Urteile, auf die sich im Ablehnungsbescheid bezogen werden, sind nicht zutreffend. Hinsichtlich dem dritten Urteil im Ablehnungsbescheid teile ich ergänzend mit, dass mir mittlerweile eine Antwort des VG Berlin vorliegt: Ein Urteil zum Sachgebiet IFG mit dem Aktenzeichen VG 2 K 83.12 vom 24. April 2013 liegt nicht vor. Das Urteil ist demnach unbekannt und das Zitat daraus demnach falsch. Ich verweise auf: a) BVerwG, 27. November 2014, 7 C 20.12, Rn. 37 („Montblanc“-Urteil), b) VG Berlin, 10. Oktober 2007, 2 A 102.06 und 2 A 101.06, Rn. 22, c) 5. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2014 und 2015 der BfDI und d) Schoch, 2016, IFG, § 1, Rn. 40. Ungeachtet davon, ob eine Liste mit den entsprechenden Informationen nicht schon existiert, was ich für äußerst wahrscheinlich halte, ergibt sich hieraus, dass ein Informationsanspruch für (ggf. zu erstellende) Übersichtslisten besteht. Dieser Auffassung folgte Ihrer Behörde bereits in der Ver­gangenheit, unter anderem bei den folgenden IFG-Anfragen durch Benutzer von FragDenStaat.de: - „Übersicht/Liste Kunstausstellungen im Kunstraum des Deutschen Bundestages [#5712]“, 12.02.2014, - „Übersicht/Liste der von der Verwaltung des Deutschen Bundestages betriebenen und verwalteten Internetseiten [#6308]“, 23.04.2014 Meine Anfrage betrifft nur die jeweilige Angabe von Titel, Aktenzeichen, Abschluss der Arbeit (Da­tum), sowie Geheimhaltungsgrad der einzelnen Gutachten, welche aufgrund einer Einstufung nach dem Geheimschutzrecht nicht zur Veröffentlichung geeignet sind, in einem maschinenlesbaren For­mat (z. B. Excel). Ich habe nicht angefragt, wer Autor/-in oder Auftraggeber/-in der jeweiligen Gutachten ist. Von meiner Anfrage sind daher keine personenbezogen Daten betroffen. Falls doch, stimme ich hiermit einer Schwärzung der personenbezogenen Daten zu. Auch ist dadurch weiterhin unklar, zu welchem Fazit die jeweiligen Gutachten kommen: Daher können die Versagensgründe gemäß §§ 3 – 6 IFG nicht vorliegen. Schließlich frage ich nicht die Gutachten selbst an. Dies scheint nicht klar gewesen zu sein, vgl. späteres Schreiben Ihrer Behörde in dieser Angelegenheit mit Geschäftszeichen ZR 4‑1334‑IFG-461/2016 vom 24.11.2016, hier eingegangen am 02.12.2016. Ich habe die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) um Ver­mittlung in dieser Angelegenheit gebeten. Ich rege an, dass das Ergebnis der Vermittlung abgewartet wird und erst nachdem dieses Ergebnis vorliegt über meinen Widerspruch entschieden wird. Bitte teilen Sie mir schriftlich mit, ob Sie diesem Vorgehen zustimmen. Ebenso bitte ich um eine schriftliche Eingangsbestätigung für meinen Widerspruch. Sofern meinem Widerspruch stattgegeben wird, bitte ich vorab der weiteren sachlichen Bearbeitung meiner IFG‑Anfrage um eine konkrete, aufgeschlüsselte und nachvollziehbare Aufstellung von möglicher­weise anfallenden Gebühren/Kosten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Bremerhaven, 02.12.2016 -------------------------------------------------------------------- Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Mein Widerspruch in Angelegenheit ZR 4-1334-IFG-461/2016 [#17791] Ihr AZ: ZR 4-1334-IFG-461/2016 Sehr geehrte Dam…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mein Widerspruch in Angelegenheit ZR 4-1334-IFG-461/2016 [#17791]
Datum
2. Dezember 2016 17:29
An
Deutscher Bundestag
Status
Ihr AZ: ZR 4-1334-IFG-461/2016 Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.11.2016 in dieser Angelegenheit ein. Der schriftliche Widerspruch, inklusive Begründung und handschriftlicher Unterschrift, geht Ihnen die Tage postalisch zu. Nachfolgend erhalten Sie meinen Widerspruchstext vorab: -------------------------------------------------------------------- Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid (ZR 4-1334-IFG-461/2016, 14.11.2016) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich frist- und formgerecht Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid mit dem Ge­schäftszeichen ZR 4-1334-IFG-461/2016 vom 14.11.2016, hier eingegangen am 16. November 2016, zu meiner IFG-Anfrage „Übersicht der nicht veröffentlichten Gutachten [#17791]“ ein. Ich begründe meinen Widerspruch wie folgt: Ich verweise zuerst auf meine bereits geäußerten Anmerkungen in Form meiner E-Mail vom 18.11.2016: Die ersten beiden Urteile, auf die sich im Ablehnungsbescheid bezogen werden, sind nicht zutreffend. Hinsichtlich dem dritten Urteil im Ablehnungsbescheid teile ich ergänzend mit, dass mir mittlerweile eine Antwort des VG Berlin vorliegt: Ein Urteil zum Sachgebiet IFG mit dem Aktenzeichen VG 2 K 83.12 vom 24. April 2013 liegt nicht vor. Das Urteil ist demnach unbekannt und das Zitat daraus demnach falsch. Ich verweise auf: a) BVerwG, 27. November 2014, 7 C 20.12, Rn. 37 („Montblanc“-Urteil), b) VG Berlin, 10. Oktober 2007, 2 A 102.06 und 2 A 101.06, Rn. 22, c) 5. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2014 und 2015 der BfDI und d) Schoch, 2016, IFG, § 1, Rn. 40. Ungeachtet davon, ob eine Liste mit den entsprechenden Informationen nicht schon existiert, was ich für äußerst wahrscheinlich halte, ergibt sich hieraus, dass ein Informationsanspruch für (ggf. zu erstellende) Übersichtslisten besteht. Dieser Auffassung folgte Ihrer Behörde bereits in der Ver­gangenheit, unter anderem bei den folgenden IFG-Anfragen durch Benutzer von FragDenStaat.de: - „Übersicht/Liste Kunstausstellungen im Kunstraum des Deutschen Bundestages [#5712]“, 12.02.2014, - „Übersicht/Liste der von der Verwaltung des Deutschen Bundestages betriebenen und verwalteten Internetseiten [#6308]“, 23.04.2014 Meine Anfrage betrifft nur die jeweilige Angabe von Titel, Aktenzeichen, Abschluss der Arbeit (Da­tum), sowie Geheimhaltungsgrad der einzelnen Gutachten, welche aufgrund einer Einstufung nach dem Geheimschutzrecht nicht zur Veröffentlichung geeignet sind, in einem maschinenlesbaren For­mat (z. B. Excel). Ich habe nicht angefragt, wer Autor/-in oder Auftraggeber/-in der jeweiligen Gutachten ist. Von meiner Anfrage sind daher keine personenbezogen Daten betroffen. Falls doch, stimme ich hiermit einer Schwärzung der personenbezogenen Daten zu. Auch ist dadurch weiterhin unklar, zu welchem Fazit die jeweiligen Gutachten kommen: Daher können die Versagensgründe gemäß §§ 3 – 6 IFG nicht vorliegen. Schließlich frage ich nicht die Gutachten selbst an. Dies scheint nicht klar gewesen zu sein, vgl. späteres Schreiben Ihrer Behörde in dieser Angelegenheit mit Geschäftszeichen ZR 4‑1334‑IFG-461/2016 vom 24.11.2016, hier eingegangen am 02.12.2016. Ich habe die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) um Ver­mittlung in dieser Angelegenheit gebeten. Ich rege an, dass das Ergebnis der Vermittlung abgewartet wird und erst nachdem dieses Ergebnis vorliegt über meinen Widerspruch entschieden wird. Bitte teilen Sie mir schriftlich mit, ob Sie diesem Vorgehen zustimmen. Ebenso bitte ich um eine schriftliche Eingangsbestätigung für meinen Widerspruch. Sofern meinem Widerspruch stattgegeben wird, bitte ich vorab der weiteren sachlichen Bearbeitung meiner IFG‑Anfrage um eine konkrete, aufgeschlüsselte und nachvollziehbare Aufstellung von möglicher­weise anfallenden Gebühren/Kosten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Bremerhaven, 02.12.2016 -------------------------------------------------------------------- Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Mein Widerspruch in Angelegenheit ZR 4-1334-IFG-461/2016 [#17791] Ihr AZ: 15-736/001 II#0232 Sehr geehrt<&…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mein Widerspruch in Angelegenheit ZR 4-1334-IFG-461/2016 [#17791]
Datum
2. Dezember 2016 17:37
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Ihr AZ: 15-736/001 II#0232 Sehr geehrt<< Anrede >> ich habe heute meinen Widerspruch in dieser Angelegenheit an den Deutschen Bundestag versendet. Aus Versehen habe ich eine E-Mail vom 2. Dezember 2016 um 17:26 Uhr, in der ich meinen Widerspruch vorab angekündigt habe, an Ihre Behörde, statt an den Deutschen Bundestag, gesendet. Es steht Ihnen frei, diese falsch-adressierte E-Mail zur Kenntnis zu nehmen - ich hätte sie ansonsten auch nochmal Ihnen zukommen lassen. Selbstverständlich stimmt nun leider das Aktenzeichen in der vorigen E-Mail nicht. Ich bitte um nachsehen! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Deutscher Bundestag
[Empfangsbestätigung und Einverständnis hinsichtlich Abwarten auf Vermittlung mit BfDI]
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Datum
9. Dezember 2016
Status
Warte auf Antwort
[Empfangsbestätigung und Einverständnis hinsichtlich Abwarten auf Vermittlung mit BfDI]
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch in dieser Angelegenheit | Vermittlung [#17791] Ihr AZ: 15-736/001 II#0232 Sehr geehrt<< Anrede …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Widerspruch in dieser Angelegenheit | Vermittlung [#17791]
Datum
13. Dezember 2016 18:24
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Ihr AZ: 15-736/001 II#0232 Sehr geehrt<< Anrede >> in dieser Angelegenheit gibt es Neuigkeiten: Der Deutsche Bundestag hat zugestimmt, dass die Vermittlung mit Ihnen zuerst abgeschlossen wird, bevor über meinen eingereichten Widerspruch entschieden wird. Die Antwort des Deutschen Bundestages können Sie hier einsehen: https://fragdenstaat.de/anfrage/ubersicht-der-nicht-veroffentlichten-gutachten/#nachricht-59197 . Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruch in dieser Angelegenheit | Vermittlung [#17791] Ihr AZ: 15-736/001 II#0232 Sehr geehrt<< Anr…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruch in dieser Angelegenheit | Vermittlung [#17791]
Datum
12. Januar 2017 08:56
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Ihr AZ: 15-736/001 II#0232 Sehr geehrt<< Anrede >> mit Schreiben vom 13.12.2016 wies ich Sie darauf hin, dass der deutsche Bundestag mit dem Bescheiden meines Widerspruchsverfahrens auf das Vermittlungsverfahren bei Ihnen wartet, da man erst Ihre fachliche Meinung anhören möchte. Ich bitte Sie um Sachstandsmitteillung und sofern noch nicht getan um Stellungnahme in dieser Angelegenheit gegenüber dem deutschen Bundestag. Vielen Dank und ein frohes neues Jahr! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
16. Januar 2017 14:10
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
51,5 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
Ihr AZ: 15-736/001 II#0232 Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Sachstandsmitteilung per E-Mail hinsichtl…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage »Übersicht der nicht veröffentlichten Gutachten« [#17791]
Datum
6. März 2017 15:27
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Ihr AZ: 15-736/001 II#0232 Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Sachstandsmitteilung per E-Mail hinsichtlich meiner Vermittlung gegenüber dem Deutschen Bundestag . Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Ihr AZ: 15-736/001 II#0232 Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Sachstandsmitteilung per E-Mail hinsichtl…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage »Übersicht der nicht veröffentlichten Gutachten« [#17791]
Datum
26. März 2017 22:10
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Ihr AZ: 15-736/001 II#0232 Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Sachstandsmitteilung per E-Mail hinsichtlich meiner Vermittlung gegenüber dem Deutschen Bundestag. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
29. März 2017 07:00
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
51,5 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) # 15-736/001 II#0232 […
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) # 15-736/001 II#0232 [#17791]
Datum
18. Mai 2017 22:08
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Ihr Az. 15-736/001 II#0232 Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage "Übersicht der nicht veröffentlichten Gutachten [#17791]" vom 7. September 2016 00:18 Uhr ist seit dem 24.11.2016 in Vermittlung. Ich würde mich über ein zeitnahes, positives Ergebnis freuen, insbesondere nach der bereits lange vergangene Zeitspanne. Gibt es weiterhin Probleme mit dem deutschen Bundestag? Ist es mittlerweile möglich, dass ich die Stellungnahme des deutschen Bundestages zugeleitet bekomme? Ich bitte, wie stets, um elektronische Antwort per E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Deutschen Bundestag (…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Deutschen Bundestag (BT) # 15-736/001 II#0232
Datum
22. Mai 2017 07:59
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
324,3 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-736/001 II#0232 Sehr geehrtAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Deutschen Bundest…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Deutschen Bundestag (BT) # 15-736/001 II#0232 [#17791]
Datum
22. Mai 2017 08:24
An
Deutscher Bundestag
Status
Ihr Geschäftszeichen: ZR 4-1334-IFG-461/2016 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ziehe ich meinen Widerspruch zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Deutschen Bun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beim Deutschen Bundestag (BT) # 15-736/001 II#0232 [#17791]
Datum
23. Mai 2017 18:39
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Ihr Az: 15-736/001 II#0232 Sehr geehrt<< Anrede >> wir hatten damals in dieser Angelegenheit telefoniert und uns ausführlich ausgetauscht. Sie arbeiten an dieser Anfrage konstant zuverlässig und vor allem engagiert. Leider merke ich erst jetzt folgende Situation: Es handelt sich hier bei der Verwendung des Leitsatzes um eine verkürzte und ungünstige Version: BfDI: "Das IFG sieht keine Pflicht zur Beschaffung von Informationen vor, begehrte Informationen müssen nicht (neu) hergestellt werden." ist ungleich BVerfG: "Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG folgt keine Verpflichtung der um Informationszugang angegangenen Behörde zur Beschaffung von Informationen, die sich noch niemals in deren Besitz befunden haben." (2. Leitsatz BVerwG 7 B 43.12 - Beschluss vom 27.05.2013). Ich würde Sie bitten, zu prüfen, inwieweit diese vereinfachte und verkürzte Form des Leitsatzes wirklich zutreffend ist. Dies hätte grundsätzliche Bedeutung für die Informationsfreiheit in Deutschland. Ferner bitte ich darum, dass man mir mitteilt, ob und unter welchen Bedingungen ich einen zurückgezogenen Widerspruch rückgängig machen kann, beispielsweise aufgrund einer Irreführung, eines Irrtums meinerseits oder einer falschen Beratung durch die BfDI. Vielen Dank Frau Bohn! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17791 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
7. Juni 2017 11:59
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
307,1 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.