Löschen unrechtmässig angelegter Datenbanken

nach aktuellen Meldungen gehe ich davon aus das Datenbanken die Illegal errichtet wurden gelöscht werden, dazu gehört die Datenbank zu Xkeyscore .. bitte bestätigen das sie die Datenbanken (alle in dem Gutachten BfDI März 2016 genannten) wie die Bundesdatenschutzbeauftragte forderte gelöscht hat, oder den Grund dies nicht zu tun.
vielen Dank
JV

bsp Link
https://netzpolitik.org/2016/geheimer-pruefbericht-der-bnd-bricht-dutzendfach-gesetz-und-verfassung-allein-in-bad-aibling/#Sachstandsbericht
https://netzpolitik.org/2016/secret-report-german-federal-intelligence-service-bnd-violates-laws-by-the-dozen/

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. September 2016
  • Frist
    11. Oktober 2016
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Jens Viisauksena
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: nach aktuellen M…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
Jens Viisauksena
Betreff
Löschen unrechtmässig angelegter Datenbanken [#17799]
Datum
8. September 2016 02:48
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
nach aktuellen Meldungen gehe ich davon aus das Datenbanken die Illegal errichtet wurden gelöscht werden, dazu gehört die Datenbank zu Xkeyscore .. bitte bestätigen das sie die Datenbanken (alle in dem Gutachten BfDI März 2016 genannten) wie die Bundesdatenschutzbeauftragte forderte gelöscht hat, oder den Grund dies nicht zu tun. vielen Dank JV bsp Link https://netzpolitik.org/2016/geheimer-pruefbericht-der-bnd-bricht-dutzendfach-gesetz-und-verfassung-allein-in-bad-aibling/#Sachstandsbericht https://netzpolitik.org/2016/secret-report-german-federal-intelligence-service-bnd-violates-laws-by-the-dozen/
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Jens Viisauksena <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jens Viisauksena << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jens Viisauksena

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Bundesnachrichtendienst
Sehr geehrter Herr Viisauksena, ein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) muss bereits au…
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Re: Löschen unrechtmässig angelegter Datenbanken [#17799], Ablehnung
Datum
9. September 2016 08:42
Status
Sehr geehrter Herr Viisauksena, ein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) muss bereits aus Rechtsgründen abgelehnt werden. Für den Bundesnachrichtendienst gilt die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG. Nach dieser Vorschrift besteht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes kein Anspruch auf Informationszugang. Ein Sachverhalt, der den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) eröffnet, oder auch zum Umweltinformationsgesetz (UIG) wurde von Ihnen nicht vorgetragen. Die von Ihnen gewünschte Auskunft kann Ihnen deshalb nicht erteilt werden.