Anonymisierung und Schwärzungen in Gerichtsentscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE

Amtliche Informationen, aus denen die Rechtsgrundlage für Schwärzungen und Anonymisierungen der in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlichten Entscheidungen der Oberen Gerichte des Landes Nordrheinwestfalens
- im Tenor der Entscheidung
sowie hinsichtlich
- der Namen der Parteien,
- der Namen der Richter,
- des Beschwerdewerts und
- des sachverhaltsspezifischen Ortes
hervorgeht. Bespielhaft genannt sei insoweit die veröffentlichte Fassung der Entscheidung VI-3 Kart 174/14 (V) vom 18.05.2016 (OLG Düsseldorf),
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2016/VI_3_Kart_174_14_V_Beschluss_20160518.html

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. September 2016
  • Frist
    18. Oktober 2016
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anonymisierung und Schwärzungen in Gerichtsentscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE [#17861]
Datum
15. September 2016 12:36
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Amtliche Informationen, aus denen die Rechtsgrundlage für Schwärzungen und Anonymisierungen der in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlichten Entscheidungen der Oberen Gerichte des Landes Nordrheinwestfalens - im Tenor der Entscheidung sowie hinsichtlich - der Namen der Parteien, - der Namen der Richter, - des Beschwerdewerts und - des sachverhaltsspezifischen Ortes hervorgeht. Bespielhaft genannt sei insoweit die veröffentlichte Fassung der Entscheidung VI-3 Kart 174/14 (V) vom 18.05.2016 (OLG Düsseldorf), https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2016/VI_3_Kart_174_14_V_Beschluss_20160518.html
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail-Anfrage vom 15.09.2016 Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRW…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Ihre E-Mail-Anfrage vom 15.09.2016
Datum
22. September 2016
Status
Warte auf Antwort
Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE Ihre E-Mail-Anfrage vom 15.09.2016 Sehr geehrte[...], ich komme zurück auf Ihre o. g. Anfrage zu den Rechtsgrundlagen für die Anonymisierung der in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen. Gerichtsentscheidungen werden gemäß der datenschutzrechtlichen Vorgaben grundsätzlich anonymisiert veröffentlicht. Gerichtliche Entscheidungen enthalten regelmäßig Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, für welche die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu beachten sind. Namentlich zu nennen sind insoweit das Landesdatenschutzgesetz NRW und das Bundesdatenschutzgesetz. Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist. Im Falle gerichtlicher Verfahren sind personenbezogene Daten zur geordneten Durchführung des Verfahrens erforderlich und deren Erhebung insoweit auch zulässig. Allerdings ist die Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen über den Kreis der Verfahrensbeteiligten hinaus nicht mehr dem eigentlichen Gerichtsverfahren zuzuordnen. Insoweit obliegt es der veröffentlichenden Behörde oder dem Gericht, vor einer Veröffentlichung das Erforderliche zum Schutz der in der Entscheidung enthaltenen personenbezogenen Daten zu veranlassen. Dies geschieht durch Schwärzung oder sonstige Anonymisierung. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben der o. g. einschlägigen Gesetze finden im Übrigen auch ihren Niederschlag in den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW). Nach § 9 IFG NRW ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. Zwar lässt die Regelung Ausnahmen von diesem Grundsatz zu, z. B. wenn die betroffene Person einwilligt oder ein gesetzlicher Anspruch auf Kenntnis dieser Informationen besteht. Die Veröffentlichung von Rechtsprechung in einschlägigen Datenbanken allerdings erfüllt keinen der im § 9 IFG NRW genannten Ausnahmetatbestände, folglich bleibt es beim Grundsatz der Anonymisierung. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Angaben geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE
Datum
22. September 2016 13:37
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE [#17861] Sehr geehrt<< …
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE [#17861]
Datum
22. September 2016 15:22
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr heutiges Schreiben, mit dem Sie Bezug auf meinen Antrag nach IFG NRW vom 15.9.2016 nehmen, meine Auskunftsbitte aber im Wesentlichen unbeantwortet lassen. Die Verpflichtung der veröffentlichenden Stelle, personenbezogene Daten in Gerichtsentscheidungen durch Schwärzung und Anoymisierung zu schützen, erstreckt sich gemäß § 3 Abs. 1 DSG NRW (ledigich) auf Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren NATÜRLICHEN Personen. Mein IFG-Antrag richtet sich jedoch nicht nur auf Schwärzungen und Anonymisierungen personenbezogener Angaben natürlicher Personen, sondern auf Schwärzungen von Angaben zu JURISTISCHEN Personen. Für derartige Schwärzungen, überdies im Tenor einer Entscheidung, bietet das auf den Schutz natürlicher Personen gerichtete DSG NRW keine Grundlage. Als Schwärzungsbeispiel hatte ich in meinem Antrag die in der NRWE-Datenbank veröffentlichte Entscheidung VI-3 Kart 174/14 (V) vom 18.05.2016 des OLG Düsseldorf (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2016/VI_3_Kart_174_14_V_Beschluss_20160518.html) genannt, die der Anlass für meinen IFG-Antrag war und ist. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die dortigen Schwärzungen beispielhaft bei der Bescheidung meines Antrags berücksichtigen würden. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17861 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
test
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
test
Datum
22. September 2016 15:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE Sehr geehrter [Antragsteller], z…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE
Datum
4. Oktober 2016
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter [Antragsteller], zu Ihrer ergänzenden E-Mail-Anfrage vom 22.09.2016 darf ich Ihnen mitteilen, dass auch die von Ihnen am konkreten Beispiel angefragten Schwärzungen zusätzlicher Angaben wie Standorte, Projektbezeichnungen oder Beträge grundsätzlich mit dem Ziel des Schutzes personenbezogener Daten erfolgen. Nach den datenschutzrechtlichen Regelungen ist der Begriff „personenbezogene Daten“ weit auszulegen. Eine Legaldefinition dazu enthält der § 4 Abs. 1 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016). Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Ein Personenbezug im datenschutzrechtlichen Sinne ist immer dann gegeben, wenn sich Informationen auf persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person beziehen. Der Bezug kann dabei sowohl unmittelbar als auch mittelbar sein. Ein mittelbarer Personenbezug bezüglich der „sachlichen Verhältnisse“ einer Person ist dann gegeben, wenn Daten zwar in erster Linie nur eine Sachbezug aufweisen, in zweiter Linie aber auch Rückschlüsse auf die Verhältnisse einer natürlichen Person zulassen. Danach gilt der Schutz der Datenschutzgesetze nahezu für sämtliche Daten, die mit einer Person in Verbindung stehen, solange diese Person bestimmt oder aus diesen Daten jedenfalls bestimmbar ist. Zwar fallen die insbesondere von Ihnen beanstandeten Anonymisierungen von Angaben zu juristischen Personen nicht unmittelbar in den Schutzbereich der Datenschutzgesetze. Diese können jedoch u. U. ebenfalls datenschutzrechtliche Ansprüche auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz stützen. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Datenschutzgesetze direkt Anwendung finden, wenn der Informationsgehalt eines Datums über eine juristische Person auf eine natürliche Person „durchschlägt“, die natürliche Person also aus den Angaben zu juristischen Personen identifizierbar ist. Bei solchen Daten handelt es sich dann gleichzeitig sowohl um unternehmens- als auch um personenbezogene Daten. Wegen Letzterem sind wiederum die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Nach diesen allgemeinen Ausführungen kommen also Schwärzungen zu sächlichen Verhältnissen juristischer Personen aus datenschutzrechtlichen Erwägungen ebenfalls grundsätzlich in Betracht. Soweit sich Ihre Anfrage allerdings auf den konkreten Einzelfall der von Ihnen benannten Veröffentlichung des OLG Düsseldorf bezieht, bitte ich, Ihre Anfrage unmittelbar an das Oberlandesgericht Düsseldorf zu richten. Unter Darlegung eines konkreten Interesses könnte dort ggf. über wie Weitergabe von über die bereits veröffentlichten Angaben hinausgehender Informationen entschieden werden. Ich hoffe, Ihnen nunmehr mit meinen Angaben geholfen zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Mein Antrag u.a. nach IFG NRW vom 15.9.2016 (Ihr Zeichen: 1552 - I. 12) wg. Anonymisierung gerichtlicher Entscheid…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mein Antrag u.a. nach IFG NRW vom 15.9.2016 (Ihr Zeichen: 1552 - I. 12) wg. Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE [#17861]
Datum
10. Oktober 2016 09:42
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf meinen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG vom 15.9.2016 und mein Schreiben vom 22.9.2016 (https://fragdenstaat.de/a/17861/#nachricht-54468) erbitte ich Sachstandsmitteilung. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17861 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE
Datum
10. Oktober 2016 13:28
Status