Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Sehr geehrte
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bitte senden Sie mir
Folgendes zu:
Wäre bei einem 50 % Schwerbehinderten, 75 jährigen "angeblichen Gefährder" (bisher lebenslang weder vorbestraft noch als gewaltbereit aufgefallen, als nicht schwingungsfähig diagnostiziert - also emotional im Gleichgewicht mit sich und seiner Umwelt) eine Fußfessel nicht die verhältnismäßigere Alternative als eine Haftstrafe oder Verwahrung in einem BKH, wenn sich dadurch sicherstellen ließe, dass der damit belastete von Orten fernbleibt an denen sich der "vermeintlich Gefährdete" regelmäßig oder häufig aufhält:
z.B: dessen Wohnort, Arbeitsplatz, Orte an denen er Mandate oder Ehrenämter ausübt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Leopold Mayer
Anfragenr: 178763
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Leopold Mayer
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