Sehr geehrter Herr Missal,
vielen Dank für Ihre im Betreff genannte Anfrage nach dem IFG NRW und weiteren Gesetzen mit Mail vom 3. Februar 2020.
Ihr Auskunftsbegehren wird hiermit abgelehnt. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Die von Ihnen gestellten Fragen fallen unter § 2 Abs. 3 IFG NRW, so dass hier keine Auskunft zu erfolgen hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 IFG NRW gilt das Informationsfreiheitsgesetz NRW für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. Mit den Begriffen Forschung und Lehre bezieht sich § 2 Abs. 3 IFG NRW auf das verfassungsrechtliche Begriffsverständnis des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Durch den Zugang zu amtlichen Informationen soll es insbesondere nicht dazu kommen, dass die Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung gefährdet werden. Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit ist deshalb auch im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als "wissenschaftsrelevant" angesehen werden müssen, d. h. die Forschung und
Lehre unmittelbar berühren, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG begrenzt. Gleichermaßen geschützt sind mit anderen Worten alle Aktivitäten der Forschung mit allen vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten. Dazu zählen insbesondere die Planung wissenschaftlicher Vorhaben, d. h. die Forschungsplanung, das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebotes, die Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeit, also das Abstimmen der Forschungsvorhaben und der Lehrangebote aufeinander, die Harmonisierung der Lehraufgaben mit den Forschungsvorhaben, ferner die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Forschungsvorhaben und Lehrveranstaltungen, insbesondere ihre haushaltsmäßige Betreuung
einschließlich der Mittelvergabe, die Errichtung und der Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitsgruppen, die Festsetzung der Beteiligungsverhältnisse bei wissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben, die Festlegung und Durchführung von Studien- und Prüfungsordnungen. Schließlich sind hierher auch die Personalentscheidungen in Angelegenheiten der Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter zu rechnen. (vgl. OVG Münster, NVwZ 2016, S. 1025-1030).
Auskünfte über etwaige von Dritten finanzierte Forschung und Lehre bzw. deren Ausstattung fallen somit nicht unter das IFG NRW.
Ungeachtet dessen kann - die Anwendbarkeit des IFG unterstellt - Auskunft nur zu den vorhandenen amtlichen Informationen begehrt werden. Das heißt: Der Informationszugangsanspruch ist kein Informationsbeschaffungsanspruch. Ebenso ist die Behörde nicht verpflichtet, "im Auftrag" eines Antragstellers Informationen erst noch zu schaffen, bspw. vorhandene Informationen erst noch statistisch auszuwerten und die Ergebnisse der Auswertung - also neu geschaffene Informationen, die bis dahin gar nicht existierten - dann zugänglich zu machen (vgl. Franßen, IFG NRW 2007, S. 132, Rn. 396 m.w.N.). Die von Ihnen erbetenen Daten müssten indes erst innerbehördlich zusammengetragen und entsprechend aufbereitet werden, so dass ein Auskunftsanspruch aus diesem Grund abzulehnen ist.
Das von Ihnen weiter angeführte UIG NRW sowie das VIG sind beide vom jeweiligen Anwendungsbereich nicht einschlägig und generieren daher keine Auskunftsansprüche.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) erhoben werden. Die Klage muss die Klägerin bzw. den Kläger, die Beklagte bzw. den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen oder Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV bedarf es keiner Abschriften.
Hinweis gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW:
Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf; <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>.
Mit freundlichen Grüßen