Kontrollbericht zu Subway, Osterholz-Scharmbeck

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Subway
Bahnhofstraße 48
27711 Osterholz-Scharmbeck

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

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  • Datum
    3. Februar 2020
  • Frist
    7. April 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Subway, Osterholz-Scharmbeck [#179129]
Datum
3. Februar 2020 20:19
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Subway Bahnhofstraße 48 27711 Osterholz-Scharmbeck 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179129 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Kein Nachrichtentext
Von
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. Februar 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
844,6 KB
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#179129] Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bedanke mich für ihr…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#179129]
Datum
19. Februar 2020 17:50
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bedanke mich für ihre Rückmeldung bzw. die Eingangsbestätigung. Ich möchte sie bitten mir Mitzuteilen, was sie zur Identifizierung zwingt und welche Informationen sie zur Identifizierung vom Ausweis zwingend benötigen. Es wäre mir selbst mit meiner vollen Einwilligung nur erlaubt die zur Identifikation notwendigen Informationen abzulichten. Die Kopie wäre daher bis auf z.B. Name und Anschrift vollständig geschwärzt und daher auch nicht mehr als Ausweiskopie eindeutig zu identifizieren. Dazu würde ich sie darum bitten mir mitzuteilen, warum die postalische Übersendung - notfalls als Einschreiben - ihrem Amt nicht als Identifizierung ausreicht, was die nach DSGVO anzustrebende datensparsamere Methode wäre, auf die sich auch andere Veterinärämter verlassen und demnach als zur Identifikation ausreichend einstufen. Bitte legen Sie mir konkret dar, welche zwingend benötigten Informationen durch dieses Verfahren nicht in ausreichender Zuverlässigkeit eingeholt werden können. Wenn ich ihren dritten Absatz richtig deute, teilen sie mir mit, dass mein Antrag unabhängig vom Ausgang vorhergehender Übersendungsbitte abzulehnen ist. Zu den von ihnen vorgebrachten Aussagen, dass dort auch nicht zu meiner Anfrage gehörenden Informationen enthalten sein könnten, möchte sie darauf hinweisen, dass es ihnen selbstverständlich freisteht die notwendigen Informationen herauszunehmen oder unbenötigtes und nicht Übersendungsfähiges zu Schwärzen. Da sie seit mindestens dem 3. Mai 2019 nahezu unveränderte Textbausteine verwenden, möchte ich sie zusätzlich darum bitten mir Mitzuteilen, ob die Erkenntnisse vom Beschluss des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.01.2020 (OVG Lüneburg 2. Senat, Beschluss vom 16.01.2020, 2 ME 707/19) bereits in ihre Anfragenüberprüfung eingeflossen sind und möchte insbesondere auf Randnummer 9 hinweisen, wonach meiner Auffassung nach der Kontrollbericht unabhängig vom Inhalt und VIG-relevanten Beanstandungen § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG unterstellt ist - im Kontrast zu ihren Aussagen. Sollten sie vorhaben sich für die Bearbeitung der von mir vorgebrachten Anmerkungen eine längere Zeit zu nehmen, so bitte ich sie um eine gesonderte Eingangsbestätigung, gerne auch per Email. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Als Antwort auf 39.32 vom 17.02.2020 Anfragenr: 179129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179129
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Eingangsbestätigung
Von
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
24. Februar 2020
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
325,8 KB
Eingangsbestätigung
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Keine Änderung der Prüfung
Von
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
5. März 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
322,6 KB
Keine Änderung der Prüfung

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#179129] Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte mich für die …
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz [#179129]
Datum
12. Mai 2020 20:13
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte mich für die lange Pause meinerseits entschuldigen und sie bitten mir den in ihrem Schreiben vom 17.02.2020 geforderten Identitätsnachweis mit entsprechender Rechtsgrundlage (im Verbraucherinformationsgesetz) zu begründen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antwort auf 39.32 vom 05.03.2020 Anfragenr: 179129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179129 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>