Unzumutbare Ünterdrückung und Bevormundung mündiger Bürger

Mit nunmehr 55 Jahren reicht es mir langsam. Ich frage Sie, wie sie auf die Idee kommen und welches Recht sie sich anmassen, mich und hunderttausende zu bevormunden? Cannabis ist eine Substanz, welche um einiges harmloser ist als Tabak und Alkohol. Wie kommen Sie auf die absurde Idee, sie hätten ein Recht darauf, Menschen zu kriminalisieren und zu bevormunden ? Mensche wie SIE, Frau Ludwig, sollten besser in ihren Dörfern verbleiben und ihre faschistoide Meinung überdenken. Abhalten werden sie weder mich, noch hunderttausende andere Nutzer. Ich fordere Sie daher dazu auf, umgehend eine Legalisierung einzuleiten, und kommen sie mir nicht mit dem Gefasel des Jugend und Kinderschutzes, den sie sträflich vernachlässigen !

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. Februar 2020
  • Frist
    6. März 2020
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Klaus Schwedat
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit nunmehr…
An Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen Details
Von
Klaus Schwedat
Betreff
Unzumutbare Ünterdrückung und Bevormundung mündiger Bürger [#179174]
Datum
4. Februar 2020 00:20
An
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit nunmehr 55 Jahren reicht es mir langsam. Ich frage Sie, wie sie auf die Idee kommen und welches Recht sie sich anmassen, mich und hunderttausende zu bevormunden? Cannabis ist eine Substanz, welche um einiges harmloser ist als Tabak und Alkohol. Wie kommen Sie auf die absurde Idee, sie hätten ein Recht darauf, Menschen zu kriminalisieren und zu bevormunden ? Mensche wie SIE, Frau Ludwig, sollten besser in ihren Dörfern verbleiben und ihre faschistoide Meinung überdenken. Abhalten werden sie weder mich, noch hunderttausende andere Nutzer. Ich fordere Sie daher dazu auf, umgehend eine Legalisierung einzuleiten, und kommen sie mir nicht mit dem Gefasel des Jugend und Kinderschutzes, den sie sträflich vernachlässigen !
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Klaus Schwedat Anfragenr: 179174 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179174 Postanschrift Klaus Schwedat << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Klaus Schwedat

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Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Sehr geehrter Herr Schwedat, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genan…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Betreff
WG: Unzumutbare Ünterdrückung und Bevormundung mündiger Bürger [#179174]
Datum
19. Februar 2020 10:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schwedat, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern eine politische Forderung enthält. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen