Liste der Rahmennummern aller gestohlener Fahhräder, die in der INPOL-Datenbank erfasst sind

Anfrage an: Bundeskriminalamt

einen Auszug aus der INPOL-Datenbank, welcher sämtliche als gestohlen gemeldeten Fahrräder umfasst. Zu jedem Fahrrad sollten wenigstens folgende Informationen bereitgestellt werden:

- Rahmennummer des gestohlenen Fahrrads
- Name der Polizeidirektion, bei der Anzeige erstattet wurde (alternativ: Landkreis, in dem die Tat stattfand)
- Datum des Diebstahls (alternativ: Datum der Anzeigeerstattung)
- Hersteller des Fahrrads
- Typ des Fahrrads (z.B. Rennrad, Mountainbike)

Die Daten sollten in maschinenlesbarer Form, idealerweise als einfache Textdatei im CSV-Format, bereitgestellt werden. Sollten einige der oben genannten Felder aus Datenschutzgründen nicht bereitgestellt werden können, senden Sie mir bitte einen Auszug mit allen Feldern zu, die herausgegeben werden dürfen.

Zum Hintergrund: Jährlich werden in Deutschland mehrere Hunderttausend Fahrräder gestohlen. Die Aufklärungsquote liegt bei unter 10%, wobei hier nur die Fälle berücksichtigt werden, die tatsächlich angezeigt werden. Für Käufer von gebrauchten Fahrrädern ist es nicht ohne Weiteres möglich, festzustellen, ob ein Fahrrad als gestohlen gemeldet wurde. Mit einer aktuellen Liste von Rahmennummern könnte eine Suchsystem entwickelt werden, mit dem der Status eines Fahrrads einfach und schnell überprüft werden kann.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. September 2016
  • Frist
    28. Oktober 2016
  • 10 Follower:innen
Sebastian Straub
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: einen Auszug aus…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Sebastian Straub
Betreff
Liste der Rahmennummern aller gestohlener Fahhräder, die in der INPOL-Datenbank erfasst sind [#17949]
Datum
25. September 2016 11:55
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
einen Auszug aus der INPOL-Datenbank, welcher sämtliche als gestohlen gemeldeten Fahrräder umfasst. Zu jedem Fahrrad sollten wenigstens folgende Informationen bereitgestellt werden: - Rahmennummer des gestohlenen Fahrrads - Name der Polizeidirektion, bei der Anzeige erstattet wurde (alternativ: Landkreis, in dem die Tat stattfand) - Datum des Diebstahls (alternativ: Datum der Anzeigeerstattung) - Hersteller des Fahrrads - Typ des Fahrrads (z.B. Rennrad, Mountainbike) Die Daten sollten in maschinenlesbarer Form, idealerweise als einfache Textdatei im CSV-Format, bereitgestellt werden. Sollten einige der oben genannten Felder aus Datenschutzgründen nicht bereitgestellt werden können, senden Sie mir bitte einen Auszug mit allen Feldern zu, die herausgegeben werden dürfen. Zum Hintergrund: Jährlich werden in Deutschland mehrere Hunderttausend Fahrräder gestohlen. Die Aufklärungsquote liegt bei unter 10%, wobei hier nur die Fälle berücksichtigt werden, die tatsächlich angezeigt werden. Für Käufer von gebrauchten Fahrrädern ist es nicht ohne Weiteres möglich, festzustellen, ob ein Fahrrad als gestohlen gemeldet wurde. Mit einer aktuellen Liste von Rahmennummern könnte eine Suchsystem entwickelt werden, mit dem der Status eines Fahrrads einfach und schnell überprüft werden kann.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Sebastian Straub <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Straub << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Straub

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Bundeskriminalamt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). hier: Liste der Rahmennummern aller gestohlenen Fahrräder Sehr …
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). hier: Liste der Rahmennummern aller gestohlenen Fahrräder
Datum
4. Oktober 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Straub, mit Antrag vom 25.09.2016 über www.fragdenstaat.de bitten Sie unter Hinweis auf das IFG um Übermittlung eines Auszugs aus der INPOL-Datenbank, welcher sämtliche als gestohlen gemeldete Fahrräder umfasst. Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 S. 1 wie folgt entschieden: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: Zu 1: Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt (BKA) nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG besteht vorliegend nicht. Das IFG regelt den grundsätzlichen Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde, soweit keine Versagungsgründe vorliegen (vgl. §§ 3-6 IFG). Der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG i. V. m. § 2 Nr. 1 IFG erstreckt sich jedoch nur auf tatsächliche im BKA vorhandene amtliche Informationen, z. B. aus eigenem Bedürfnis erstellte „Aufzeichnungen, unabhängig von der Art der Speicherung" (vgl. u.a. Rossi, IFG, 1. Aufl. 2006, § 2 Rn. 11 f.). Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht bzw. eine solche zur Beantwortung von konkreten Fragen ist hingegen nicht gegeben. Sind die beantragten Informationen bei der Behörde nicht als konkrete amtliche Unterlagen vorhanden, fehlt es an einem tauglichen Gegenstand des Informationszugangsanspruchs (vgl. u.a. Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 29). Auch gibt das IFG keinen Anspruch auf Aufbereitung von Information nach den Wünschen des Antragstellers. Dem BKA liegen keine amtlichen Informationen nach dem IFG im Sinne Ihres Antrages vor. Zu 2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21.11.2005 - V 5a-130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen