Umgang mit rechtswidrigen Rückforderungsbescheiden in Bezug auf Maßnahmebeiträge nach dem AFBG

1. Wie viele Anträge nach dem AFBG wurden beim LRA Ostalbkreis in den Jahren 2014 bis 2019 gestellt?
2. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2014 bis 2019 eine geleistete Förderung zurückgefordert, bei denen es nur um Maßnahmebeiträge ging?
3. In wie vielen Fällen davon wurde aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung in Bezug auf die alte Rechtslage wegen rechtswidriger Rückforderung der Maßnahmebeiträge von Amts wegen der Rückforderungsbescheid aufgehoben?
4. (allgemeine Frage): Gibt es beim Landratsamt Ostalbkreis Vorgaben oder Vorschriften, wie vorzugehen ist, wenn von Amts wegen ein rechtswidrig nicht begünstigender Verwaltungsakt wieder aufzuheben ist? Wenn ja, welche genau?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    10. Februar 2020
  • Frist
    11. März 2020
  • Kosten dieser Information:
    4000,00 Euro
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie vi…
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Von
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Betreff
Umgang mit rechtswidrigen Rückforderungsbescheiden in Bezug auf Maßnahmebeiträge nach dem AFBG [#179958]
Datum
10. Februar 2020 19:26
An
Landratsamt Ostalbkreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viele Anträge nach dem AFBG wurden beim LRA Ostalbkreis in den Jahren 2014 bis 2019 gestellt? 2. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2014 bis 2019 eine geleistete Förderung zurückgefordert, bei denen es nur um Maßnahmebeiträge ging? 3. In wie vielen Fällen davon wurde aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung in Bezug auf die alte Rechtslage wegen rechtswidriger Rückforderung der Maßnahmebeiträge von Amts wegen der Rückforderungsbescheid aufgehoben? 4. (allgemeine Frage): Gibt es beim Landratsamt Ostalbkreis Vorgaben oder Vorschriften, wie vorzugehen ist, wenn von Amts wegen ein rechtswidrig nicht begünstigender Verwaltungsakt wieder aufzuheben ist? Wenn ja, welche genau?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcus Wölk Anfragenr: 179958 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179958 Postanschrift Marcus Wölk << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Ostalbkreis
Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen gewünschten Informationen liegen uns nicht ad hoc vor und müssen manue…
Von
Landratsamt Ostalbkreis
Betreff
AW: Umgang mit rechtswidrigen Rückforderungsbescheiden in Bezug auf Maßnahmebeiträge nach dem AFBG [#179958]
Datum
11. März 2020 07:38
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen gewünschten Informationen liegen uns nicht ad hoc vor und müssen manuell ausgewertet werden. Allein im Jahr 2019 gingen bei uns rund 750 Anträge ein. Für die Aufarbeitung der Akten und die Auswertung der Daten entstünde ein finanzieller Aufwand von rund 4.000 Euro, den wir Ihnen in Rechnung stellen müssten. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in Der Antrag wird hinsichtlich der Fragen Nr. 1. und 4. weiter verfolgt. Im Übrigen (z…
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Von
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Betreff
AW: Umgang mit rechtswidrigen Rückforderungsbescheiden in Bezug auf Maßnahmebeiträge nach dem AFBG [#179958]
Datum
12. März 2020 18:46
An
Landratsamt Ostalbkreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Der Antrag wird hinsichtlich der Fragen Nr. 1. und 4. weiter verfolgt. Im Übrigen (zu Nr. 2. und 3.) zurückgenommen. Die Frage dürfte nunmehr kostenfrei zu beantworten sein, da es sich um eine sehr einfache Auskunft handelt, die keinen größeren Aufwand erfordert. Zur Erstellung von Statistiken sind Sie nach dem AFBG ohnehin verpflichtet und hinsichtlich der Frage zu 4. brauchen Sie lediglich die Anweisungen zu veröffentlichen, oder die Stelle zu nennen, wo diese auffindbar sind. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179958 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179958 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Umgang mit rechtswidrigen Rückforderungsbescheid…
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Von
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Betreff
AW: Umgang mit rechtswidrigen Rückforderungsbescheiden in Bezug auf Maßnahmebeiträge nach dem AFBG [#179958]
Datum
22. März 2020 20:46
An
Landratsamt Ostalbkreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Umgang mit rechtswidrigen Rückforderungsbescheiden in Bezug auf Maßnahmebeiträge nach dem AFBG“ vom 10.02.2020 (#179958) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179958 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179958 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Ostalbkreis
Sehr geehrteAntragsteller/in wie wir Ihnen bereits per E-Mail am 11. März mitgeteilt haben, können wir Ihnen zu …
Von
Landratsamt Ostalbkreis
Betreff
AW: Umgang mit rechtswidrigen Rückforderungsbescheiden in Bezug auf Maßnahmebeiträge nach dem AFBG [#179958]
Datum
23. März 2020 11:27
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in wie wir Ihnen bereits per E-Mail am 11. März mitgeteilt haben, können wir Ihnen zu Frage 1 lediglich mitteilen, dass im Jahr 2019 rund 750 Anträge eingegangen sind. Für die zurückliegenden Jahre (bis 2014) liegen uns diese Zahlen nicht vor und müssten manuell gegen Kostenersatz erhoben werden. Zu Frage 4 (allgemeine Frage): Gibt es beim Landratsamt Ostalbkreis Vorgaben oder Vorschriften, wie vorzugehen ist, wenn von Amts wegen ein rechtswidrig nicht begünstigender Verwaltungsakt wieder aufzuheben ist? Wenn ja, welche genau? Die Vorgaben ergeben sich aus § 45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Frage 4 bitte ich um Herausgabe dieser Vorgaben. Mit freundlichen Grüßen Antrags…
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Von
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Betreff
AW: Umgang mit rechtswidrigen Rückforderungsbescheiden in Bezug auf Maßnahmebeiträge nach dem AFBG [#179958]
Datum
28. März 2020 09:17
An
Landratsamt Ostalbkreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Frage 4 bitte ich um Herausgabe dieser Vorgaben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179958 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179958 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Ostalbkreis
Sehr geehrteAntragsteller/in hier der Wortlaut des §45 SGB X, den Sie im Übrigen auch frei zugänglich im Internet…
Von
Landratsamt Ostalbkreis
Betreff
AW: Umgang mit rechtswidrigen Rückforderungsbescheiden in Bezug auf Maßnahmebeiträge nach dem AFBG [#179958]
Datum
30. März 2020 10:40
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in hier der Wortlaut des §45 SGB X, den Sie im Übrigen auch frei zugänglich im Internet finden (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html ): Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. (3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder 2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird. (4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. (5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage ist damit nicht erledigt. Ich habe Informationen darüber angefordert,…
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AW: Umgang mit rechtswidrigen Rückforderungsbescheiden in Bezug auf Maßnahmebeiträge nach dem AFBG [#179958]
Datum
30. März 2020 11:52
An
Landratsamt Ostalbkreis
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Anfrage ist damit nicht erledigt. Ich habe Informationen darüber angefordert, welche Vorschriften oder Vorgaben im Umgang mit diesen Verwaltungsakten existieren. Es sind Verwaltungsakte Ihrer Behörde bekannt, bei denen teils sogar gerichtlich festgestellt wurde, dass diese rechtswidrig nicht begünstigend waren. Ein Vorgehen, wie im von Ihnen zitierten Paragraphen vorgesehen erfolgte dagegen nicht. Es gibt also ganz offensichtlich interne Vorgaben oder Vorschriften, die ein von § 45 SBG X abweichendes Vorgehen vorsehen. Diese Informationen haben Sie bislang nicht offengelegt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179958 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179958 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Ostalbkreis
Sehr geehrteAntragsteller/in rechtswidrig belastende Verwaltungsakte sind unter den Voraussetzungen des § 45 bzw.…
Von
Landratsamt Ostalbkreis
Betreff
AW: Umgang mit rechtswidrigen Rückforderungsbescheiden in Bezug auf Maßnahmebeiträge nach dem AFBG [#179958]
Datum
8. April 2020 11:58
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in rechtswidrig belastende Verwaltungsakte sind unter den Voraussetzungen des § 45 bzw. § 48 SGB aufzuheben. Bei der Anwendung von Rechtsvorschriften kann es zu unterschiedlichen Auslegungen kommen oder bei der Sachverhaltsermittlung zu Verzögerungen. Spätestens - nach einem den Verwaltungsakt aufhebenden Urteil - ist der Sachverhalt gegebenfalls neu zu bescheiden oder die Rückforderung wird eingestellt. Ihre Unterstellung, es gebe interne Vorgaben oder Vorschriften, die ein von § 45 SBG X abweichendes Vorgehen vorsehen, weisen wir entschieden zurück. Die von Ihnen behaupteten Fälle sind nicht näher benannt und können allein deswegen nicht als Argument herangezogen werden. Eine Stellungnahme zu konkreten Fällen verbietet sich bereits aus Datenschutzgründen. Falls Sie konkrete Rechtsfragen haben, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Fachbereich unseres Hauses. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nämlich hier nicht anwendbar, da es sich bei den von Ihnen geforderten Auskünften nicht um Daten im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes handelt. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in bei den Anweisungen handelt es sich sehr wohl um Informationen im Sinne des LIFG-BW.…
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Von
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AW: Umgang mit rechtswidrigen Rückforderungsbescheiden in Bezug auf Maßnahmebeiträge nach dem AFBG [#179958]
Datum
8. April 2020 12:07
An
Landratsamt Ostalbkreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bei den Anweisungen handelt es sich sehr wohl um Informationen im Sinne des LIFG-BW. Es wäre darüber hinaus im Bestreitensfall nachweisbar, dass dass Ihre Behörde trotz gerichtlichen Feststellungen nicht nach § 45 SGB X vorgeht. Es war daher anzunehmen, dass es irgendwelche internen Anweisungen dazu gibt. Ich gehe davon aus, dass Ihre Auskunft, dass es keinerlei Vorgaben oder Anweisungen zum Vorgehen im Falle des § 45 SGB X gibt, korrekt ist und betrachte die Anfrage damit als erledigt. Ich behalte mir gleichfalls vor, Klage zu erheben oder Beschwerde beim zuständigen Landesbeauftragten für Informationsfreiheit einzureichen, falls sich herausstellen sollte, dass Ihre Auskunft nicht richtig oder unvollständig war. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179958 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179958 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>