Duldung Gehwegparken

Alle Geschäftsanweisungen oder ähnliche Unterlagen aus denen hervorgeht, inwiefern und unter welchen Umständen der Stadtordnungsdienst das durch die StVO eigentlich untersagte Beparken von Gehwegen duldet.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Februar 2020
  • Frist
    17. März 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Duldung Gehwegparken [#180308]
Datum
13. Februar 2020 14:00
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Geschäftsanweisungen oder ähnliche Unterlagen aus denen hervorgeht, inwiefern und unter welchen Umständen der Stadtordnungsdienst das durch die StVO eigentlich untersagte Beparken von Gehwegen duldet.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 180308 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Ihre Anfrage vom 13.02.2020 zur Duldung des Gehwegparkens Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfra…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.02.2020 zur Duldung des Gehwegparkens
Datum
17. Februar 2020 13:36
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13.02.2020, welche zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde und deren Eingang ich hiermit bestätige. Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle der positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i.V.m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Richtigerweise kann zwar gemäß § 2 VerwGebO zum IFG NRW von der Erhebung von Gebühren auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. Dies kann insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten der Fall sein. Zu einem solchen Ausschlusstatbestand ist hier jedoch nicht vorgetragen. Die Zurverfügungstellung der Information an eine breite Öffentlichkeit fällt jedenfalls nicht unter diesen Ausnahmetatbestand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Weiter weise ich - ebenfalls rein vorsorglich - darauf hin, dass der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG NRW auf bei der Stadt Bonn vorhandene Informationen beschränkt ist. Nachdem ich von den einzubeziehenden Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bonn
AW: Ihre Anfrage vom 13.02.2020 zur Duldung des Gehwegparkens Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf I…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 13.02.2020 zur Duldung des Gehwegparkens
Datum
17. Februar 2020 16:14
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihre Anfrage zum Umgang des Stadtordnungsdienstes mit parkenden Kraftfahrzeugen auf dafür nicht vorgesehenen Gehwegen Hierzu gibt es keine Geschäfts- oder Dienstanweisungen. Gemäß § 47 OWiG i. V. m. dem Runderlass "Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten - Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden (RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 43.8 - 57.04.16- v. 2.11.2010) liegen dem immer Entscheidungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zugrunde. Der Erlass regelt in Ziff. 1.2 für die Verwaltung, dass nach dem Opportunitätsprinzip und pflichtgemäßer Ermessensausübung von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit abgesehen werden kann. Parkt jemand sein Fahrzeug auf dem Gehweg, kann demnach z. B. von einer Ahndung abgesehen werden, wenn für Fußgänger ausreichend Platz verbleibt, um nicht auf die Straße ausweichen zu müssen, Parkraum in Wohngebieten sehr knapp bemessen ist, keine Grundstückszufahrten blockiert werden und Rettungswagen, Feuerwehrfahrzeuge und die Müllabfuhr durchfahren kann und generell kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gar gefährdet wird. Diese gesetzliche Regelung (OWiG) und der Erlass sind allerdings veröffentlicht und bereits jedermann als Information frei zugänglich. Der Erlass ist unter folgender Internetadresse abrufbar: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5320130816141251173. Ich gehe davon aus, dass Ihre Anfrage damit abschließend beantwortet ist und die Sache hier abgelegt werden kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 13.02.2020 zur Duldung des Gehwegparkens [#180308] Sehr geehrteAntragsteller/in bitte gestat…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 13.02.2020 zur Duldung des Gehwegparkens [#180308]
Datum
18. Februar 2020 10:27
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte gestatten Sie mir noch die Nachfrage, auf welcher Grundlage Herr Hoffmann im Herbst auf Anfrage des General-Anzeigers erläutert: „In der Steinerstraße [ist] das „gekippte Parken“ (halb auf dem Gehweg, halb auf der Straße) auf der gegenüberliegenden Straßenseite erlaubt, auf der Straßenseite, auf der das Auto mit Wiener Kennzeichen und weitere Fahrzeuge stehen, wird das gekippte Parken geduldet“ (https://www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/beuel/auto-blockiert-parkstreifen-in-beuel-schon-seit-einem-jahr_aid-47594245) Darf ich davon ausgehen, dass - da keine Geschäfts- oder Dienstanweisung existiert - eine Duldung des gekippten Parkens in der Steinerstraße durch das Ordnungsamt nicht im Allgemeinen stattfindet? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180308 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180308

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Kommunalverwaltung Bonn
AW: Ihre Anfrage vom 13.02.2020 zur Duldung des Gehwegparkens [#180308] Sehr geehrteAntragsteller/in in dieser An…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 13.02.2020 zur Duldung des Gehwegparkens [#180308]
Datum
19. Februar 2020 09:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in in dieser Anwohnerstraße wird nur auf Beschwerden über Parkverstöße reagiert, die es bis zu dieser damaligen Anfrage nicht gab und die seitdem auch nicht wieder vorgekommen sind. Da solche Anwohnerstraßen kein regelmäßiger Kontrollschwerpunkt des Stadtordnungsdienstes sind, wird dort das Gehwegparken faktisch geduldet, da sich die Anwohner arrangieren. Sollte es aufgrund von Beschwerden zu Kontrollen kommen, wird entsprechend der rechtlichen Regelungen und aufgrund der Erlasslage in jedem Einzelfall entschieden, ob für einen festzustellenden Parkverstoß tatsächlich eine Ahndung geboten ist. Ich hoffe, Ihre Anfrage damit abschließend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen