Gutachten über den Tesla-Autopiloten

Das im Spiegel erwähnte Gutachten über den Autopiloten in Fahrzeugen von Tesla:
http://www.spiegel.de/spiegel/tesla-autopilot-alexander-dobrindt-ignoriert-kritisches-gutachten-a-1115692.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Oktober 2016
  • Frist
    11. November 2016
  • 6 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das im Spiegel e…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten über den Tesla-Autopiloten [#18042]
Datum
9. Oktober 2016 12:23
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das im Spiegel erwähnte Gutachten über den Autopiloten in Fahrzeugen von Tesla: http://www.spiegel.de/spiegel/tesla-autopilot-alexander-dobrindt-ignoriert-kritisches-gutachten-a-1115692.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 09.10.2016 Bezug: Ihre Mail vom 09.10.2016, hie…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 09.10.2016
Datum
11. Oktober 2016
Status
Warte auf Antwort
Bezug: Ihre Mail vom 09.10.2016, hier erfasst am 10.10.2016 Aktenzeichen: Z 13/2618.6/2 - 331 IFG Datum: Bonn, 11.10.2016 Seite 1 von 1 Sehr geehrtAntragsteller/in mit der vorbezeichneten Mail vom 09.10.2016 erbitten Sie die Übersendung des im „Spiegel" erwähnten Gutachtens über den Autopiloten in Fahrzeugen des Herstellers Tesla. Ihr Antrag hat das Aktenzeichen Z 13/2618.6/2 - 331 IFG erhalten. Künftigen Schriftwechsel bitte ich nur unter Angabe dieses Aktenzeichens zu führen. Ihren Antrag habe ich an das zuständige Referat weitergeleitet; von dort erhalten Sie weitere Nachricht. Sofern schutzwürdige Interessen und Belange Dritter berührt sein können, ist gegebenenfalls ein Beteiligungsverfahren gemäß § 8 IFG durchzuführen. In diesem Fall verlängert sich die Frist zur Beantwortung Ihrer Anfrage entsprechend (§ 7 Abs. 5 IFG). Der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist grundsätzlich mit gebührenden Auslagen verbunden. Grund und Höhe der Kosten richten sich nach der Informationsgebührenverordnung. Beide Vorschriften sind im Internet unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 09.10.2016 Bezug: Ihre E-Mail vom 09.10.2016 Ak…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 09.10.2016
Datum
2. November 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Bezug: Ihre E-Mail vom 09.10.2016 Aktenzeichen: Z 13/2618.6/2-331 IFG Datum: Bonn, 31.10.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in unter Bezugnahme auf Ihren im Betreff bezeichneten Antrag vom 09.10.2016, teile ich Ihnen mit, dass der beantragte Informationszugang nicht gewährt werden kann. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Begründung: Der Antrag ist gerichtet auf die Übersendung eines in einem Artikel des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL" erwähnten Gutachtens der Bundesanstalt für Straßenwesen betreffend das vom Fahrzeughersteller Tesla als „Autopilot" bezeichnete System in Tesla-Fahrzeugen. Dem Informationszugangsbegehren kann aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen werden: 1. Der Antrag ist abzulehnen, da dem Anspruch auf Informationszugang durch Übersendung des von Ihnen angefragten Gutachtens zum Pkw Tesla Model S der Bundesanstalt für Straßenwesen der Ausschlussgrund des § 4 IFG entgegensteht. Danach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen zum PKW Tesla Model S ist als entscheidungsvorbereitende Maßnahme unmittelbar wesentlich für den behördlichen Entscheidungsprozess, welcher noch nicht abgeschlossen ist. Derzeit wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geprüft, ob und ggf. welche Entscheidungen oder behördlichen Maßnahmen erfolgen werden. Der Erfolg dieser bevorstehenden Entscheidung oder behördlichen Maßnahmen würde bei einer vorzeitigen Bekanntgabe des Gutachtens vereitelt werden. Dem steht auch nicht § 4 Absatz 1 Satz 2 IFG entgegen. Danach dienen regelmäßig nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter. Als im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur angesiedelte nachgeordnete Behörde ist die Bundesanstalt für Straßenwesen kein behördenexterner Dritter im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 IFG. Daher besteht der Ausschlussgrund des § 4 IFG zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses. 2. Ergänzend ist daraufhinzuweisen, dass dem Antrag auf Informationszugang neben den im Informationsfreiheitsrecht normierten Ausschlussgründen auch der ungeschriebene verfassungsrechtliche Ausschlussgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegensteht. Diese Rechtsfigur hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung entwickelt und gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenüber Auskunftsansprüchen von Bürgern (BVerwG, Urteil vom 03.11.2011, 7 C 3.11, Rn. 30). Im laufenden Verfahren oder während der Vorbereitung einer Kabinetts- oder Ressortentscheidung fallen solche Unterlagen in den Anwendungsbereich des Ausschlussgrundes, die zur Vorbereitung der Regierungsentscheidung verwendet werden. Die Nichterhebung von Gebühren und Auslagen beruht auf §§ 10 Absatz 3 Satz 2 IFG i.V.m. 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bundesgebührengesetz. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Invalidenstraße 44, 10115 Berlin schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 09.10.2016 [#18042] Sehr geehrte Damen und …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 09.10.2016 [#18042]
Datum
12. November 2016 00:10
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 31. Oktober 2016 (AZ Z 13/2618.6/2-331 IFG) und begründe diesen wie folgt: Da das Gutachten von einer anderen Behörde verfasst wurde, ist § 4 Abs. 1 S. 2 einschlägig. Der Satz umfasst Behörden-externe Dritte und nicht etwa Verwaltungs-externe Dritte. Ob die Behörde im Geschäftsbereich des Ministeriums liegt, ist dabei unerheblich (vgl. Schoch, IFG, 2016, Rn, 41). Auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ist nicht zurückzugreifen (vgl. Einschätzung des BMJV: https://fragdenstaat.de/files/foi/55968/bmjv-exekutivbereich.pdf) Somit bitte ich Sie, Ihren Bescheid noch einmal zu überdenken und verbleibe mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18042 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Widerspruch vom 12.11.2016 Betreff: Antrag nach dem Inform…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Widerspruch vom 12.11.2016
Datum
14. Februar 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Betreff: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Antrag vom 09.10.2016 Bezug: Ihr Widerspruch vom 12.11.2016 Aktenzeichen: ZI3/2618.6/2-331 IFG Datum: Bonn, 14.02.2017 Widerspruchsbescheid Sehr geehrtAntragsteller/in Ihren Widerspruch vom 12.11.2016, hier eingegangen am 17.11.2016, gegen meinen Bescheid vom 31.10.2016 weise ich zurück. Die Kosten des Verfahrens sind von Ihnen zu tragen. Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 EUR erhoben. Begründung: Mit Antrag vom 09.10.2016 beantragten Sie gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Übersendung eines in einem Artikel des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL" erwähnten Gutachtens der Bundesanstalt für Straßenwesen betreffend das vom Fahrzeughersteller Tesla als „Autopilot" bezeichnete System in Tesla-Fahrzeugen. Ihr Informationszugangsbegehren habe ich mit Schreiben vom 31.10.2016 mit der Begründung zurückgewiesen, Ihrem Anspruch auf Informationszugang stehe der Ausschlussgrund des § 4 IFG (Schutz des behördlichen EntScheidungsprozesses) sowie der ungeschriebene verfassungsrechtliche Ausschlussgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Hiergegen haben Sie am 12.11.2016 Widerspruch erhoben, mit dem Sie geltend machen, der Ausschlussgrund des § 4 IFG sei nicht einschlägig. Da das Gutachten von einer anderen Behörde verfasst wurde, sei § 4 Absatz 1 Satz 2 IFG einschlägig. Danach dienen Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter regelmäßig nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung. Dieser Satz umfasse Behörden-externe Dritte und nicht etwa Verwaltungsexterne Dritte. Ob die Behörde im Geschäftsbereich des Ministeriums liegt, sei dabei unerheblich. Ferner führen Sie aus, auf den Ausschlussgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung sei ebenfalls nicht zurückzugreifen. Hierzu verweisen Sie ohne nähere Begründung auf einen internen Vermerk des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der unter https://fragdenstaat.de/files/foi/559... abrufbar ist. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, so dass es bei meiner rechtlichen Beurteilung Ihres Informationszugangsbegehrens vom 31.10.2016 bleibt. Ich bin gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO auch für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig. Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. 1. Wie bereits in meinem Schreiben vom 31.10.2016 mitgeteilt, steht Ihrem Informationszugangsbegehren der Ausschlussgrund des § 4 IFG entgegen. Danach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlichen Maßnahmen vereitelt würde. Diese Voraussetzungen liegen immer noch vor. Das Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen zum PKW Tesla Model S ist als entscheidungsvorbereitende Maßnahme unmittelbar wesentlich für den behördlichen Entscheidungsprozess, der noch nicht abgeschlossen ist. Derzeit wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geprüft, ob und ggf. welche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen in dieser Sache erfolgen werden. Der Erfolg dieser Entscheidung würde bei einer vorzeitigen Bekanntgabe des genannten Gutachtens vereitelt werden. Die Öffentlichkeit könnte sich dadurch bereits vorab eine bestimmte Meinung bilden und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wäre somit dem Druck der Öffentlichkeit ausgesetzt. Eine objektive und unabhängige Entscheidungsfindung innerhalb der Behörde wäre infolgedessen nicht länger gewährleistet. Entgegen Ihrer Auffassung steht dem auch § 4 Absatz 1 Satz 2 IFG nicht entgegen. Danach dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung. Ihrer Auslegung, § 4 Absatz 1 Satz 2 IFG umfasse „Behörden-externe Dritte und nicht etwa Verwaltungs-externe Dritte", kann nicht gefolgt werden. Jedenfalls ist bei der Auslegung des Begriffes der „Behörde" ein weites Verständnis zugrunde zu legen. Auch die Behörden im Geschäftsbereich eines Ministeriums sind nicht Dritte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 IFG. Die Bundesanstalt für Straßenwesen verfügt über eine besondere Fachexpertise, die im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur selbst nicht vorhanden, für dessen Arbeit aber essentiell ist. Dies war teils auch der Grund für die Einrichtung dieser Behörde im Geschäftsbereich dieses Bundeministeriums. Aufgrund der besonderen Fachexpertise sowie der technischen Ausstattung der Bundesanstalt für Straßenwesen war die Erstellung des genannten Gutachtens alleine dieser Behörde und nicht etwa dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur selbst möglich. Folgte man Ihrer Auslegung des § 4 Absatz 1 Satz 2 IFG, so würde diese Vorschrift den Bundesministerien in der Praxis keinen Schutz ihres Entscheidungsprozesses bieten, da die Erstellung eigener Gutachten durch die Bundesministerien - eben aufgrund des Vorhandenseins nachgeordneter Behörden mit besonderen Fachexpertisen - ein Ausnahmefall ist. Aus diesem Grund findet § 4 Absatz 1 Satz 2 IFG lediglich auf Gutachten privater Dritter Anwendung (vgl. Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 4, Rn. 25). Dieser Auslegung folgt auch die Rechtsprechung, die den Schutz des § 4 IFG selbst auf Gutachten der Länderbehörden (Innenministerien der Länder), deren Herausgabe aus dem Aktenbestand des Bundesministeriums des Innern beantragt wurde, erstreckt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 - 12 S 23/13). Darüber hinaus ist die von § 4 Absatz 1 Satz 2 IFG statuierte Herausgabepflicht nicht absolut. Danach dienen Gutachten Dritter nur „regelmäßig" nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung einer Behörde. Laut Gesetzesbegründung soll diese Vorschrift abgrenzbare Erkenntnisse erfassen, die die Verfahrensherrschaft der Behörde „typischerweise" nicht beeinträchtigen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 12). Im Einzelfall kann somit eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein. Wie bereits dargelegt, ist das genannte Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen für die Vorbereitung der Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur aufgrund der darin zum Ausdruck gebrachten Fachexpertise essentiell. Die Bundesanstalt für Straßenwesen erforscht darin ein System, das neu auf den Markt der Straßenfahrzeuge eingebracht wurde. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht sich somit die Fachexpertise der Bundesanstalt für Straßenwesen im Bereich der Forschung zu neuen Lenk- und Fahrassistenzsystemen zunutze. Insbesondere im Bereich der Erforschung neuer Technologien ist es aber laut Gesetzesbegründung geboten, den Informationszugang erst nach Abschluss des Verfahrens zu eröffnen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 12). Zudem würde, wie oben dargelegt, die vorzeitige Bekanntgabe des Gutachtens die Verfahrensherrschaft des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur beeinträchtigen. 2. Ferner steht Ihrem Informationszugangsbegehren auch § 3 Nummer 3 lit. b) IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. § 3 Nummer 3 lit. b) IFG schützt einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb der Behörde, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Wie bereits oben dargelegt, wird derzeit durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geprüft, ob und ggf. welche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem genannten Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen erfolgen werden. Die Vertraulichkeit der Beratungen innerhalb des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur würde bei einer vorzeitigen Bekanntgabe dieses Gutachtens beeinträchtigt werden, da eine objektive und unabhängige Entscheidungsfindung nicht länger gewährleistet wäre. § 3 Nummer 3 lit. b) IFG bietet somit neben dem § 4 IFG einen ergänzenden Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, auch wenn § 4 IFG nicht einschlägig wäre (vgl. Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 4, Rn. 26). 3. Schließlich steht Ihrem Informationszugangsbegehren auch der ungeschriebene Ausschlussgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Dieser Ausschlussgrund schützt die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und ressortinternen Abstimmungsprozessen vollzieht. Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich auch auf laufende Verfahren (vgl. BVerfGE, 67, 100 = NJW 1984, 2271, 2275). Der von Ihnen zitierte Vermerk des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz geht schwerpunktmäßig der Frage nach, ob ein Informationszugangsbegehren nach dem IFG unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abgelehnt werden kann, soweit der Antrag abgeschlossene Vorgänge betrifft. Im Hinblick auf nicht abgeschlossene Vorgänge enthält der Vermerk lediglich den Hinweis, dass es wegen § 4 IFG keines Rückgriffes auf den Ausschlussgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung bedarf. Allerdings besagt der Vermerk keinesfalls, dass dieser ungeschriebene Ausschlussgrund in den laufenden Verfahren nicht zum Tragen kommt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das im Jahr 2009 erneut bestätigt hat, dass laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen der Regierung zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübung vom Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geschützt werden. Dies soll ein Mitregieren Dritter bei noch ausstehenden Entscheidungen verhindern (vgl. BVerfGE 124, 78 = NVwZ 2009, 1353, 1356). 4. Die Kostenentscheidung nach § 73 Absatz 3 Satz 2 VwGO ergeht gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erheben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) — Erhebung von Gebühren für gewährten Informationszugang Bezug: …
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
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Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) — Erhebung von Gebühren für gewährten Informationszugang
Datum
8. November 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Bezug: 1) Ihr Antrag vom 09.10.2016 2) BMVI-Bescheid vom 31.10.2016 3) Ihr Widerspruch vom 12.11.2016 4) Widerspruchsbescheid vom 14.02.2017 Aktenzeichen: Z 13/2618.6/2-331 IFG Datum: Berlin, 08.11.2018 Seite 1 von 2 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Mail vom 09.10.2016 begehrten Sie gemäß Informationsfreiheits- gesetz (IFG) die Übersendung eines in einem Artikel des Nachrich- tenmagazins „DER SPIEGEL" erwähnten Gutachtens der Bundes- anstalt für Straßenwesen betreffend das vom Fahrzeughersteller Tesla als „Autopilot" bezeichnete System in Tesla-Fahrzeugen. Ihr Informationszugangsbegehren wurde mit Schreiben vom 31.10.2016 mit der Begründung zurückgewiesen, Ihrem Anspruch auf Informationszugang stehe der Ausschlussgrund des 4 IFG (Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses) sowie der ungeschriebene verfassungsrechtliche Ausschlussgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen. Gegen diesen Bescheid legten Sie mit Schreiben vom 12.11.2016 Wi- derspruch ein. Dieser wurde mit Bescheid vom 14.02.2017 zurückge- wiesen und Ihnen die Kosten des Widerspruchverfahrens in Höhe von 30,00 EUR auferlegt. Zur Begründung verweise ich auf den Widerspruchsbescheid vom 14.02.2017. Diese Kostenentscheidung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Daher übermittle ich Ihnen nunmehr zwecks Vornahme der Einzah- lung die entsprechende Zahlungsverbindung. Bitte überweisen Sie den Betrag innerhalb von zwei Wochen an das: Empfänger: BM für Verkehr und digitale Infrastruktur Bank: BBk Leipzig (Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig) BIC: MARKDEF1860 IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 Verwendungszweck / Kassenzeichen: 1180 0439 9812 IFG Mit freundlichen Grüßen