508-516.20 sonstiges
Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. Februar 2020.
Sie haben einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem - u.U. kostenpflichtigen - förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das ohne förmlichen Bescheid beantwortet werden kann, da es lediglich um die Erläuterung einer bestehenden Rechtslage geht.
Zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage: Die Anwendung des schengenweit einheitlichen Formulars zur Visumverweigerung bei Visumanträgen für Kurzaufenthalte im Schengen-Raum richtet sich nach Art. 32 Abs. 2 des derzeit geltenden Visakodexes (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft), der besagt: "Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung wer- den dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt." Zweck der Verwendung von Textbausteinen (hier: vorformulierte Gründe zum ankreuzen) auch in Einzelfällen dürfte einerseits gewesen sein, die Handhabung zu vereinfachen und standardisieren sowie die Bearbeitungszeit zu verkürzen. Andererseits soll dadurch gewährleistet bleiben, dass nur die nach dem geltenden Schengen-Recht maßgeblichen Gründe für die Visumverweigerung in die Entscheidung einfließen.
Das einheitliche Formular zur Visumverweigerung ist einfach zu handhaben und weitgehend selbsterklärend, daher ist im vorläufigen Visakodex-Handbuch zu seiner Verwendung nur folgendes vermerkt: "Wird ein Visumantrag verweigert, muss das Konsulat alle relevanten Felder des Standardformulars zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums ausfüllen und das ausgefüllte Formular dem betroffenen Drittstaatsangehörigen zukommen lassen (vgl. Anhang 25). Diese Entscheidung und die entsprechende Begründung werden dem Betreffenden in der Amtssprache des Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung getroffen hat, und in einer weiteren Amtssprache der Organe der Union, z. B. Englisch, mitgeteilt. Es steht den Mitgliedstaaten frei, mehrere Sprachen in ein einziges Formular aufzunehmen oder zwei Formulare herauszugeben. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für letztere Option und verlangt von dem Betreffenden, den Erhalt des Formulars zu quittieren, so kann festgelegt werden, dass nur eine der Sprachfassungen unterzeichnet werden muss."
Sollte das Konsulat der Auffassung sein, dass im Einzelfall noch weitere Hinweise zu geben sind, kann es dies im Feld "Anmerkungen" des einheitlichen Formulars tun; in den meisten Fällen dürfte dies aber nicht erforderlich sein.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen