Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Besuchsvisa für Ehepartner von deutschen Staatsbürgern aus Nicht-EU-Ländern

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Information ob besondere Hürden und/oder sogar Vorteile bei der Beantragung von Schengenvisa zu Besuchszwecken, durch Staatsbürger von Nicht-EU-Staaten bei einem Besuch von deutschen Staatsbürgern in Deutschland bestehen und welche dies sind.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Februar 2020
  • Frist
    19. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Information ob…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Besuchsvisa für Ehepartner von deutschen Staatsbürgern aus Nicht-EU-Ländern [#180454]
Datum
15. Februar 2020 08:12
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Information ob besondere Hürden und/oder sogar Vorteile bei der Beantragung von Schengenvisa zu Besuchszwecken, durch Staatsbürger von Nicht-EU-Staaten bei einem Besuch von deutschen Staatsbürgern in Deutschland bestehen und welche dies sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180454 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180454/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> Eserwallstr. 8, 86159 Augsburg
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Besuchsvisa für Ehepartner von deutschen Staatsbürgern aus Nicht-EU-Ländern, Vg. 079-2020
Datum
17. Februar 2020 15:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr <Information-entfernt> bitte beachten Sie dass sich die Anfrage auf Besuchsvisa für Ehepartner(!) mit …
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Besuchsvisa für Ehepartner von deutschen Staatsbürgern aus Nicht-EU-Ländern, Vg. 079-2020 [#180454]
Datum
22. Februar 2020 08:07
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr <Information-entfernt> bitte beachten Sie dass sich die Anfrage auf Besuchsvisa für Ehepartner(!) mit einer Nicht-EU Staatsbürgerschaft richtet, die auch nicht anderweitig bevorteilt (wie zB USA, Japan, Türkei) werden. ... Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180454 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180454/
Auswärtiges Amt
508-516.20 sonstiges Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. und 22. Februar 2020. Si…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Besuchsvisa für Ehepartner von deutschen Staatsbürgern aus Nicht-EU-Ländern
Datum
2. März 2020 16:39
Status
Warte auf Antwort
508-516.20 sonstiges Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. und 22. Februar 2020. Sie haben einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem - u.U. kostenpflichtigen - förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das ohne förmlichen Bescheid beantwortet werden kann, da es lediglich um die Erläuterung einer bestehenden Rechtslage geht. Zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage: Die Visumerteilung für Kurzaufenthalte im Schengen-Raum richtet sich nach dem derzeit geltenden Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft). In den darin enthaltenen Regelungen kommt es auf die Staatsangehörigkeit der Referenzperson (der Besuchte) grundsätzlich nicht an, es ergeben sich daraus also auch keine Vor- oder Nachteile. Auch ist es für die Prüfung von Schengen-Visumanträgen nicht von Bedeutung, ob Visum-Antragsteller und Referenzperson miteinander verheiratet sind oder nicht. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr <Information-entfernt> ihre Auskunft erscheint mir fehlerhaft aus folgenden Gründen: Laut Auskunft de…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Besuchsvisa für Ehepartner von deutschen Staatsbürgern aus Nicht-EU-Ländern [#180454]
Datum
3. März 2020 09:24
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr <Information-entfernt> ihre Auskunft erscheint mir fehlerhaft aus folgenden Gründen: Laut Auskunft der EU ergeben sich durchaus Vorteile für verheiratete Paare, sofern es sich um einen Freizügigkeitsberechtigten-EU-Bürger und einen Drittstaatsangehörigen handelt. Weiter liegt mir ein Bescheid einer Botschaft vor, aus dem hervorgeht, dass ein Besuchsvisum wegen einer anstehenden(d.h. noch nicht vollendeten!) Eheschließung abgelehnt wurde. Sowie die mündliche Auskunft der selben Botschaft, dass Besuchsvisa für verheiratete Paare grundsätzlich nicht erteilt werden. Ich erlaube mir auch darauf hinzuweisen, dass ich die Rechtsauffassung im vorgenannten Beispiel der Botschaft ausdrücklich nicht teile. Insbesondere da ein Besuchsvisum laut Auskunft durch die EU für bereits verheiratete Paare erleichtert erteilt werden kann bzw. dies nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ich bitte daher um Erteilung einer abschließenden korrekten Antwort. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180454 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180454/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> Eserwallstr. 8, 86159 Augsburg
<< Anfragesteller:in >>
Sehr <Information-entfernt> Ich bitte um eine Empfangsbestätiggung zu meiner weitergehenden Anfrage, da ich…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Besuchsvisa für Ehepartner von deutschen Staatsbürgern aus Nicht-EU-Ländern [#180454]
Datum
9. März 2020 06:22
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr <Information-entfernt> Ich bitte um eine Empfangsbestätiggung zu meiner weitergehenden Anfrage, da ich auf meine vorherige Anfrage keine Reaktion erhalten habe: Ihre Auskunft erscheint mir fehlerhaft aus folgenden Gründen: Laut Auskunft der EU ergeben sich durchaus Vorteile für verheiratete Paare, sofern es sich um einen Freizügigkeitsberechtigten-EU-Bürger und einen Drittstaatsangehörigen handelt. Weiter liegt mir ein Bescheid einer Botschaft vor, aus dem hervorgeht, dass ein Besuchsvisum wegen einer anstehenden(d.h. noch nicht vollendeten!) Eheschließung abgelehnt wurde. Sowie die mündliche Auskunft der selben Botschaft, dass Besuchsvisa für verheiratete Paare grundsätzlich nicht erteilt werden. Ich erlaube mir auch darauf hinzuweisen, dass ich die Rechtsauffassung im vorgenannten Beispiel der Botschaft ausdrücklich nicht teile. Insbesondere da ein Besuchsvisum laut Auskunft durch die EU für bereits verheiratete Paare erleichtert erteilt werden kann bzw. dies nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ich bitte daher um Erteilung einer abschließenden korrekten Antwort. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180454 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180454/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> Eserwallstr. 8, 86159 Augsburg

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Auswärtiges Amt
508-516.20 sonstiges Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute Anfrage vom 3. März 2020. Sie ha…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: Besuchsvisa für Ehepartner von deutschen Staatsbürgern aus Nicht-EU-Ländern [#180454]
Datum
18. März 2020 12:52
Status
Warte auf Antwort
508-516.20 sonstiges Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute Anfrage vom 3. März 2020. Sie haben am 15. Februar 2020 eine Frage im Zusammenhang mit Besuchsvisa für mit deutschen Staatsangehörigen verheirateten Nicht-EU-Staatsangehörigen gestellt und dies mit Ihrer ergänzenden Zuschrift vom 22. Februar 2020 dahingehend präzisiert, dass sich Ihre Anfrage auf Ehepartner mit einer Nicht-EU Staatsbürgerschaft bezieht, die auch nicht anderweitig bevorteilt werden (wie z.B. USA, Japan, Türkei). Meine Antwort 2. März 2020 bezog sich exakt auf diesen Sachverhalt und ist somit nicht fehlerhaft. EU-Freizügigkeitsregelungen betreffen Rechte von EU-Staatsangehörigen in anderen EU-Staaten als dem ihrer eigenen Staatsangehörigkeit und greifen in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht. Eine allgemeine Rechtsberatung in Einzelfällen kann leider nicht erfolgen. Die von Ihnen vorgetragene mündliche Auskunft einer Botschaft, dass "Besuchsvisa für verheiratete Paare grundsätzlich nicht erteilt werden", konnte ich leider nicht überprüfen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.