Bericht der Stadtwerke-Geschäftsführung an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH im Zuge der Auflösung der VSM

Den vollständigen Bericht der Stadtwerke-Geschäftsführung an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH (welche hier erwähnt wird: https://www.wn.de/Muenster/3260137-Tochterunternehmen-soll-aufgeloest-werden-Stadtwerke-Busfahrer-zurueck-zur-Mutter), welcher besagt, dass die VSM künftig nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die VSM einen eigenen Geschäftsführer bekommt, eine eigene Einsatzleitstelle vorhält, mit eigenen Disponenten arbeiten und einen eigenen Betriebsrat einrichtet.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Februar 2020
  • Frist
    24. März 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Stadtwerke Münster GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bericht der Stadtwerke-Geschäftsführung an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH im Zuge der Auflösung der VSM [#181005]
Datum
21. Februar 2020 09:03
An
Stadtwerke Münster GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den vollständigen Bericht der Stadtwerke-Geschäftsführung an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH (welche hier erwähnt wird: https://www.wn.de/Muenster/3260137-Tochterunternehmen-soll-aufgeloest-werden-Stadtwerke-Busfahrer-zurueck-zur-Mutter), welcher besagt, dass die VSM künftig nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die VSM einen eigenen Geschäftsführer bekommt, eine eigene Einsatzleitstelle vorhält, mit eigenen Disponenten arbeiten und einen eigenen Betriebsrat einrichtet.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181005 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtwerke Münster GmbH
Ihre Anfrage hat uns erreicht. Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie mit uns Kontakt aufgenommen hab…
Von
Stadtwerke Münster GmbH
Betreff
Ihre Anfrage hat uns erreicht.
Datum
21. Februar 2020 09:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie mit uns Kontakt aufgenommen haben! Ihr Anliegen wird direkt an den Fachbereich in unserem Hause weitergeleitet. In den nächsten Tagen werden wir uns bei Ihnen melden. Wir danken Ihnen für Ihre Geduld. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage hat uns erreicht. [#181005] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Ber…
An Stadtwerke Münster GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage hat uns erreicht. [#181005]
Datum
24. März 2020 07:53
An
Stadtwerke Münster GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bericht der Stadtwerke-Geschäftsführung an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH im Zuge der Auflösung der VSM“ vom 21.02.2020 (#181005) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181005
Stadtwerke Münster GmbH
Ihre Anfrage hat uns erreicht. Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie mit uns Kontakt aufgenommen hab…
Von
Stadtwerke Münster GmbH
Betreff
Ihre Anfrage hat uns erreicht.
Datum
24. März 2020 07:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie mit uns Kontakt aufgenommen haben! Ihr Anliegen wird direkt an den Fachbereich in unserem Hause weitergeleitet. In den nächsten Tagen werden wir uns bei Ihnen melden. Wir danken Ihnen für Ihre Geduld. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage hat uns erreicht. [#181005] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Ber…
An Stadtwerke Münster GmbH Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage hat uns erreicht. [#181005]
Datum
30. März 2020 09:28
An
Stadtwerke Münster GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bericht der Stadtwerke-Geschäftsführung an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH im Zuge der Auflösung der VSM“ vom 21.02.2020 (#181005) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181005
Stadtwerke Münster GmbH
Ihre Anfrage hat uns erreicht. Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie mit uns Kontakt aufgenommen hab…
Von
Stadtwerke Münster GmbH
Betreff
Ihre Anfrage hat uns erreicht.
Datum
30. März 2020 09:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie mit uns Kontakt aufgenommen haben! Ihr Anliegen wird direkt an den Fachbereich in unserem Hause weitergeleitet. In den nächsten Tagen werden wir uns bei Ihnen melden. Wir danken Ihnen für Ihre Geduld. Freundliche Grüße
Stadtwerke Münster GmbH
AW: Ihre Anfrage hat uns erreicht. [#181005] Sehr geehrteAntragsteller/in bitte entschuldigen Sie die verspätete…
Von
Stadtwerke Münster GmbH
Betreff
AW: Ihre Anfrage hat uns erreicht. [#181005]
Datum
30. März 2020 13:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte entschuldigen Sie die verspätete Rückmeldung. Das Coronavirus bindet auch bei uns aktuell viele Kapazitäten. Die gewünschten Unterlagen können wir Ihnen leider nicht zusenden, da es sich um vertrauliche Aufsichtsratsunterlagen handelt. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage hat uns erreicht. [#181005] Sehr geehrteAntragsteller/in leider kann ich Ihrer Einschätzung nich…
An Stadtwerke Münster GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage hat uns erreicht. [#181005]
Datum
2. April 2020 09:52
An
Stadtwerke Münster GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in leider kann ich Ihrer Einschätzung nicht folgen. Laut einem Gutachten des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtages NRW (https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMI13-1136.pdf) sind jene juristische Personen des Privatrechts, welche zu zu 100 Prozent von der öffentlichen Hand beherrscht werden und bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (ggf. Bereitstellung des öffentlichen Personennahverkehres, in jedem Fall die Personalverwaltung der in der in öffentlicher Hand befindlichen juristischen Person als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe), als Behörde i.S.v. § 4 Abs. 1 IFG NRW in Anspruch genommen werden können. Ganz klar heißt es dort: "Für die Rechtsauffassung dürfte auch sprechen, dass es keinen Unterschied machen kann, welche Handlungsformen sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient". Nach § 3 ÖPNVG NRW ist "Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV [...] eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte [...]". Diese Aufgaben hat die kreisfreie Stadt Münster dem stadteigenen Unternehmen übertragen. Die Stadt Münster hat dabei alle mit der Planung, Organisation und Ausgestaltung verbundenen Aufgaben an die Stadtwerke Münster übertragen. Somit lässt sich die Anwendung des IFG NRW im Rahmen der GO NRW auch auf die Stadtwerke Münster GmbH übertragen. Denn der Stadtwerke Münster GmbH fallen ja alle mit dem Personennahverkehr entstehenden Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zu, welche eigentlich durch die kreisfreie Stadt zu erbringen wären. Die Stadtwerke Münster GmbH kann sich durch ihrer Handlungsform als juristische Person des Privatrechts nicht dem IFG NRW entziehen. Dies stände in krassem Widerspruch zu dem oben angeführten Gutachten des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtages NRW. Dass der Aufsichtsrat im Bezug auf die pflichtige Selbstverwaltung nicht auskunftspflichtig ist, ist dem IFG NRW nicht zu entnehmen. Ggf. können Namen oder andere dem Datenschutz unterliegende Angaben geschwärzt werden. Ich bitte weiterhin um Zusendung der angefragten Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181005
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AW: Ihre Anfrage hat uns erreicht. [#181005] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Ber…
An Stadtwerke Münster GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage hat uns erreicht. [#181005]
Datum
8. April 2020 15:25
An
Stadtwerke Münster GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bericht der Stadtwerke-Geschäftsführung an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH im Zuge der Auflösung der VSM“ vom 21.02.2020 (#181005) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 16 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181005
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AW: Ihre Anfrage hat uns erreicht. [#181005] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Ber…
An Stadtwerke Münster GmbH Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage hat uns erreicht. [#181005]
Datum
15. April 2020 09:34
An
Stadtwerke Münster GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bericht der Stadtwerke-Geschäftsführung an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH im Zuge der Auflösung der VSM“ vom 21.02.2020 (#181005) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 23 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181005
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Bericht der Stadtwerke-Geschäftsführung an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH im Zuge der Auflösung der VSM“ [#181005] [#181005]
Datum
21. April 2020 15:41
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/181005 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, denn laut einem Gutachten des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtages NRW sind jene juristische Personen des Privatrechts, welche zu zu 100 Prozent von der öffentlichen Hand beherrscht werden und bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (ggf. Bereitstellung des öffentlichen Personennahverkehres, in jedem Fall die Personalverwaltung der in der in öffentlicher Hand befindlichen juristischen Person als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe), als Behörde i.S.v. § 4 Abs. 1 IFG NRW in Anspruch genommen werden können. Ganz klar heißt es dort: "Für die Rechtsauffassung dürfte auch sprechen, dass es keinen Unterschied machen kann, welche Handlungsformen sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient". Nach § 3 ÖPNVG NRW ist "Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV [...] eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte [...]". Diese Aufgaben hat die kreisfreie Stadt Münster dem stadteigenen Unternehmen übertragen. Die Stadt Münster hat dabei alle mit der Planung, Organisation und Ausgestaltung verbundenen Aufgaben an die Stadtwerke Münster übertragen. Somit lässt sich die Anwendung des IFG NRW im Rahmen der GO NRW auch auf die Stadtwerke Münster GmbH übertragen. Denn der Stadtwerke Münster GmbH fallen ja alle mit dem Personennahverkehr entstehenden Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zu, welche eigentlich durch die kreisfreie Stadt zu erbringen wären. Die Stadtwerke Münster GmbH kann sich durch ihrer Handlungsform als juristische Person des Privatrechts nicht dem IFG NRW entziehen. Dies stände in krassem Widerspruch zu dem oben angeführten Gutachten des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtages NRW. Dass der Aufsichtsrat im Bezug auf die pflichtige Selbstverwaltung nicht auskunftspflichtig ist, ist dem IFG NRW nicht zu entnehmen. Ggf. können Namen oder andere dem Datenschutz unterliegende Angaben geschwärzt werden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 181005.pdf Anfragenr: 181005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181005
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 21.04.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Bericht der Stadtwerke-Geschäftsführung an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH im Zuge der Auflösung der VSM“ [#181005] [#181005]
Datum
22. April 2020 06:44
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 21.04.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 21.2.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herr…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 21.2.2020
Datum
24. April 2020 10:10
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn [geschwärzt] auf Informationszugang vom 21.2.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.4-3824/20 _____ Sehr [geschwärzt], Herr [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang zu einem bestimmten Bericht der Stadtwerke-Geschäftsführung an den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH über die Plattform fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/bericht-der-stadtwerke-geschaftsfuhrung-an-den-aufsichtsrat-der-stadtwerke-munster-gmbh-im-zuge-der-auflosung-der-vsm/) gestellt zu haben. Mit Antwort vom 30.3. haben Sie ihm mitgeteilt, dass die beantragten Unterlagen vertraulich seien, was einer Übersendung der Information entgegenstehe. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Ausnahmetatbestände der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Dabei orientiert sich die Anforderung an die Begründung an § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), welcher aufgrund des § 1 VwVfG NRW unmittelbare Wirkung auch bei der Bescheidung von IFG-Anträgen entfaltet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung "die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben". Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll. In Ihrem o.g. Antwortschreiben ist eine solche Begründung nicht enthalten. Allein der Hinweis auf die Vertraulichkeit der Unterlagen reicht hierfür nicht. Soweit die Unterlagen schutzbedürftige Inhalte enthalten, wäre zudem vor der vollständigen Ablehnung des Antrags die Möglichkeit der Offenbarung durch entsprechende Schwärzungen durch Sie zu prüfen. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Az.: 209.2.3.4-3824/20 AW: Antrag auf Informationszugang vom 21.2.2020 [#181005] Sehr geehrteAntragsteller/in vie…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Az.: 209.2.3.4-3824/20 AW: Antrag auf Informationszugang vom 21.2.2020 [#181005]
Datum
24. April 2020 10:17
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Vermittlung und die damit verbundene Nachricht an die Stadtwerke Münster. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181005
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
WG: Antrag auf Informationszugang vom 21.2.2020, Az. 209.2.3.4-3824/20 Sehr [geschwärzt], unten leite ich Ihnen d…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Antrag auf Informationszugang vom 21.2.2020, Az. 209.2.3.4-3824/20
Datum
28. April 2020 15:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], unten leite ich Ihnen die Stellungnahme der Stadtwerke Münster GmbH zu Ihrer Kenntnis weiter. Diese werde ich inhaltlich noch prüfen und mich dann wieder bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], wir nehmen Bezug auf Ihre untenstehende E-Mail vom 24.04.2020. Gerne nehmen wir zu dem Sachverhalt Stellung. [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] Nach neuerlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage teilen wir Ihnen mit, dass ein Auskunftsanspruch unseres Erachtens nicht besteht. Bei der in Rede stehenden Sitzungsunterlage handelt es sich um ein vertrauliches Dokument des Aufsichtsrates der Stadtwerke Münster. Die Informationen unterliegen bereits einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht im Sinne des Ausschlussgrundes gem. § 8 S. 1 IFG NRW, denn für die Stadtwerke Münster GmbH sind gem. § 52 Abs. 1 GmbHG u.a. die Vorschriften des § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG anzuwenden. Nach diesen Vorschriften sind die Aufsichtsratsmitglieder insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Hierzu gehören auch vertrauliche Sitzungsunterlagen, die im vorliegenden Fall zudem nicht offenkundige, unternehmensbezogene Vorgänge beinhalteten, an deren Nichtverbreitung wir ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse haben. Außerdem gelten auch im vorliegenden Fall nach wie vor die Ablehnungsgründe, auf die die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit im damaligen Auskunftsverfahren zu Recht hingewiesen hatte (10.10.2019, Az.: 209.2.3.4-9579/19). Denn nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 IFG NRW besteht ein Recht auf Informationszugang zu den bei einer juristischen Person des Privatrechts vorhandenen Unterlagen nur, sofern diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Dies sind solche, die der Gemeinde durch Gesetz übertragen wurden. Hierunter fallen pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben i.S.v. § 3 Abs. 1 GO NRW und die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung i.S.v. § 3 Abs. 2 GO NRW. Eine solche öffentlich-rechtliche Aufgabe liegt hier jedoch nicht vor. Dies ergibt sich aus § 3 ÖPNVG NRW, denn danach ist die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe. In diesem Zusammenhang betraf die in Rede stehende Sitzungsunterlage zudem einen zivilrechtlich geprägten Vorgang der ÖPNV-Ausgestaltung, nämlich eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung im Konzern. Darüber hinaus können wir leider die angeforderten Unterlagen auch nicht geschwärzt herausgeben. Auch bei einer etwaigen Schwärzung von z.B. persönlichen Daten steht der Herausgabe der Unterlagen die Vertraulichkeit der angeforderten Dokumente (s.o.) weiterhin entgegen. Ein teilweiser Informationszugang kommt nicht in Betracht, weil eine Schwärzung ohne Verlust jeglichen inhaltlichen Zusammenhangs nicht durchführbar ist. Gegen eine Weiterleitung unserer Stellungnahme an den Antragssteller bestehen unsererseits keine Bedenken. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Rechtsanwalt Leiter Stabsabteilung Recht, Immobilien und Versicherungen Stadtwerke Münster GmbH [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt], [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt]"[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]; [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
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WG: Antrag auf Informationszugang vom 21.2.2020, Az. 209.2.3.4-3824/20 [#181005] Sehr geehrteAntragsteller/in her…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
WG: Antrag auf Informationszugang vom 21.2.2020, Az. 209.2.3.4-3824/20 [#181005]
Datum
29. Oktober 2020 09:40
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in herzlichen Dank für die Übermittlung und auch die Übersendung der Stellungnahme der angefragten Behörde. Konnten Sie die Stellungnahme schon prüfen? Gerne gedulde ich mich auch noch etwas. Mir scheint es, dass die Auskunftslage bei öffentlichen Verkehrsbetrieben generell schwierig zu sein scheint. Ggf. müsste man die Klage gegen die KVB abwarten (https://fragdenstaat.de/blog/2018/koeln-verkehrsbetriebe-auskunft/) um einschätzen zu können wie das Gericht die Auskunftspflichten für solche Betriebe/Behörden einschätzt. Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181005/
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AW: Antrag auf Informationszugang vom 21.2.2020, Az. 209.2.3.4-3824/20 [#181005] Sehr << Anrede >> au…
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Von
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Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 21.2.2020, Az. 209.2.3.4-3824/20 [#181005]
Datum
17. März 2021 09:51
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> auf die Gefahr hin dass ich Ihnen auf die Nerven falle, wollte ich trotzdem einmal bei Ihnen nachhorchen ob Sie die Stellungnahme der Stadtwerke schon prüfen konnten oder ggf. Hinweise aus dem Verfahren mit der KVB haben wie aussichtsreich eine solche Auskunftsanfrage generell ist. Ich gedulde mich aber auch gerne weiterhin. Ich bin nur sehr an dem angefragten Schriftstück interessiert da hier ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (siehe einschlägige Berichterstattung zum Aufsichtsrat https://hiltrup.eu/aktuelles/stadtwerke-muenster-die-leiden-eines-oeffentlichen-unternehmens, https://www.zfk.de/unternehmen/nachrichten/steuerzahlerbund-wirft-sw-muenster-verschwendung-von-steuergeldern-vor oder Verfahren vor dem Arbeitsgericht https://www.wn.de/Muenster/3259238-Klage-gegen-die-Stadtwerke-Busfahren-als-Form-der-Leiharbeit, https://www.wn.de/Muenster/3260137-Tochterunternehmen-soll-aufgeloest-werden-Stadtwerke-Busfahrer-zurueck-zur-Mutter) und bei Nichtveröffentlichung ein starker Vertrauensverlust der Bevölkerung und Imageverlust der Stadtwerke zu befürchten ist. Dies ist für ein durch öffentliche Gelder finanziertes und in öffentlicher Hand befindliches Unternehmen (egal ob GmbH oder nicht) nicht hinnehmbar. Der Bürger hat ein Auskunftsrecht über mögliche unrechtmäßige Vorkommnisse im Unternehmen, v.a. wenn diese Systematisch wie hier zu Lasten der Belegschaft von statten gehen. Hier besteht die Gefahr, dass sich die Verantwortlichen hinter der "GmbH" verstecken, wozu diese Rechtsform in öffentlicher Hand nicht dienen soll. Ich denke das ist nicht im Sinne des IFG oder der öffentliche Kontrolle stadteigener Unternehmen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181005/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 21.2.2020, Az. 209.2.3.4-3824/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 21.2.2020, Az. 209.2.3.4-3824/20
Datum
5. Juli 2021 13:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Aktenzeichen: 209.2.3.4-3824/20 Ihre Mail vom 17.3.2021 ________________________________ Sehr Antragsteller/in bitte entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt auf Ihre letzte Mail vom 17.3. zurückkomme. Hier, wie versprochen, das Ergebnis meiner Prüfung der Stellungnahme der Stadtwerke Münster GmbH vom 28.4.2020: Mittlerweile gibt es zu der Frage, wann eine öffentlich-rechtliche Aufgabe durch eine Privatrechtsperson im Sinne des § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen wird, neue Rechtsprechung des OVG NRW: Urteil vom 17.11.2020, Az. 15 A 4409/18, siehe http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ov.... In Rn. 59 heißt es: "Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf ein Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird." Diese Rechtsprechung ist insofern neu, als in Rn. 76 festgestellt wird, dass es einer konkreten spezialgesetzlichen Verpflichtung im Sinne einer Zuständigkeitszuweisung an den Staat" nicht bedürfe. Von dieser Voraussetzung hingegen geht die Stellungnahme der Stadtwerke Münster GmbH noch aus, siehe dort: "Denn nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 IFG NRW besteht ein Recht auf Informationszugang zu den bei einer juristischen Person des Privatrechts vorhandenen Unterlagen nur, sofern diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Dies sind solche, die der Gemeinde durch Gesetz übertragen wurden. Hierunter fallen pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben i.S.v. § 3 Abs. 1 GO NRW und die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung i.S.v. § 3 Abs. 2 GO NRW. Eine solche öffentlich-rechtliche Aufgabe liegt hier jedoch nicht vor. Dies ergibt sich aus § 3 ÖPNVG NRW, denn danach ist die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe. In diesem Zusammenhang betraf die in Rede stehende Sitzungsunterlage zudem einen zivilrechtlich geprägten Vorgang der ÖPNV-Ausgestaltung, nämlich eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung im Konzern." In Einklang mit der Rechtsprechung hingegen steht die Stellungnahme, soweit sie auf die gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungspflichten hinweist ("Bei der in Rede stehenden Sitzungsunterlage handelt es sich um ein vertrauliches Dokument des Aufsichtsrates der Stadtwerke Münster. Die Informationen unterliegen bereits einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht im Sinne des Ausschlussgrundes gem. § 8 S. 1 IFG NRW, denn für die Stadtwerke Münster GmbH sind gem. § 52 Abs. 1 GmbHG u.a. die Vorschriften des § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG anzuwenden. Nach diesen Vorschriften sind die Aufsichtsratsmitglieder insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Hierzu gehören auch vertrauliche Sitzungsunterlagen, die im vorliegenden Fall zudem nicht offenkundige, unternehmensbezogene Vorgänge beinhalteten, an deren Nichtverbreitung wir ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse haben."). In diesem Punkt ist der Ablehnung Ihres Informationszugangsantrags zuzustimmen, da hier der das Landesinformationsfreiheitsgesetz durch das gesellschaftsrechtliche Bundesgesetz begrenzt wird. Diese Normenhierarchie ergibt sich aus Art. 31 GG: "Bundesrecht bricht Landesrecht." Zum besseren Verständnis möchte ich Sie gerne auf ein weiteres Urteil hinweisen, welchem ein vergleichbarer Sachverhalt bzw. Informationszugangsantrag zugrunde lag: Das OVG Rheinland-Pfalz hat am 10.6.2016, Az. 10 A 10878/15, siehe http://www.landesrecht.rlp.de/jportal..., hatte im Falle eines privatrechtlich organisierten Energieunternehmens zwar eine grundsätzliche Anspruchsverpflichtung nach dem Landestransparenzgesetz RP angenommen. Letztlich scheiterte dieser Anspruch jedoch, genau wie in Ihrem Fall, an entgegenstehenden aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten. Ich bedaure, wenn ich mit meiner Prüfung zu keinem für Sie zufriedenstellendem Ergebnis gekommen bin. Ich hoffe, Ihnen damit trotzdem weitergeholfen zu haben. Bei Rückfragen bin ich gerne für Sie unter der u.g. Durchwahl erreichbar. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Aktenzeichen: 209.2.3.4-3824/20 [#181005] Sehr << Anrede >> vielen herzlichen Dank für Ihre Rückmeldu…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktenzeichen: 209.2.3.4-3824/20 [#181005]
Datum
3. August 2021 12:29
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung mit der ausführlichen Prüfung des Sachverhaltes. Dazu habe ich eine kurze Rückfrage: §8 IFG NRW Sätze 1 und 2 gelten wohl nicht, "wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre". Muss man nun der Stadtwerke vertrauen, dass ein möglicher eintretender Schaden nicht mehr geringfügig wäre (wäre aber nicht gerade dann das Interesse der Allgemeinheit überwiegend), oder ist generell das AktG dem IFG übergeordnet, sodass das IFG hier doch nicht mehr greifen würde? Das kommt mir ein wenig wie ein Henne-Ei-Problem vor. Entweder greift das IFG nun bei der Stadtwerke und man kann nach §8 IFG auch Zugang bei nur geringfügigem Schaden bei allgemeinem Interesse bekommen. Oder aber das IFG ist gar nicht anwendbar, da das AktG "überwiegt". Dann kann man aber nicht mehr mit §8 IFG als Auschlussgrund argumentieren. Können Sie mir da weiterhelfen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181005/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Aktenzeichen: 209.2.3.4-3824/20 [#181005] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 03.08.2021 wird hiermit bestätigt. Wi…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Aktenzeichen: 209.2.3.4-3824/20 [#181005]
Datum
3. August 2021 12:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 03.08.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.

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AW: Aktenzeichen: 209.2.3.4-3824/20 [#181005] Sehr Antragsteller/in richtig, Ihrem Anspruch stehen bundesgesetzli…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Aktenzeichen: 209.2.3.4-3824/20 [#181005]
Datum
5. August 2021 15:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in richtig, Ihrem Anspruch stehen bundesgesetzliche, aktienrechtliche Verschwiegenheitspflichten entgegen, zu der Prüfung eines überwiegenden Interesses der Allgemeinheit an der Offenbarung käme es in der Prüfung dann bereits nicht mehr. Lesen Sie dazu auch im bereits genannten Urteil des OVG Rheinland-Pfalz (http://www.landesrecht.rlp.de/jportal...), Rn. 46/47: "c) Ob und inwieweit dem Landestransparenzgesetz oder dem Aktiengesetz eine Rechtsgrundlage für einen Herausgabeanspruch zu entnehmen ist, kann aber letztlich offenbleiben, weil im vorliegenden Fall einem solchen Verlangen jedenfalls die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen. In der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/5173, S. 34) heißt es hierzu, die besonderen gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungspflichten seien auch von den Bediensteten öffentlicher Stellen zu beachten und könnten auch vom Landesgesetzgeber nicht gelockert werden. Die transparenzpflichtige Stelle könne daher nur solche Informationen zugänglich machen, für die dies nach Gesellschaftsrecht zulässig sei; sie könne allerdings in dem zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag auf eine Bindung an das Landestransparenzgesetz hinwirken. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, hindert die aktienrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung die Beklagte, ein Herausgabeverlangen erfolgreich durchzusetzen. aa) Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Vorstandsmitglieder über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Dieselbe Verschwiegenheitspflicht gilt nach § 116 Satz 1 und 2 AktG auch für die Aufsichtsratsmitglieder. Sie betrifft jede Offenbarung von vertraulichen Angaben und Geheimnissen an Dritte durch Erklärung, Weitergabe von Schriftstücken oder Gestatten der Einsichtnahme. Auch den Aktionären gegenüber sind die Vorstand- und Aufsichtsratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. Spindler, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 2014, § 93 Rn. 124, 125 und Habersack, a.a.O., § 116 Rn. 57). Zwar ist in der Hauptversammlung den Aktionären auf Verlangen vom Vorstand über Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG). Diese darf der Vorstand allerdings verweigern, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (vgl. § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG); er muss sie verweigern, wenn er durch die Erteilung der Auskunft gegen seine Verschwiegenheitspflicht nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG verstoßen würde (Kubis, a.a.O., § 131 Rn. 107). Vorliegend dürfen hiernach weder Vorstand noch Mitglieder des Aufsichtsrats der Beigeladenen gegenüber der Beklagten vertrauliche Angaben oder Geheimnisse der Gesellschaft offenbaren; eine unbefugte Offenbarung ist sogar nach § 404 AktG strafbewehrt." Mit freundlichen Grüßen