Sehr geehrte<Information-entfernt>
ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:
https://fragdenstaat.de/a/181119
Sehr geehrte<Information-entfernt>
ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:
Sehr geehrte<Information-entfernt>
meine Informationsfreiheitsanfrage „SGB XII Unterlagen / Akten internen Berechnugen des BMAS? Unterlagen / Akten über Geeignetheit der EVS 2018 des Statistischen Bundesamtes ?“ vom 22.02.2020 (#181077) wurde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. die Frist seimittlerweile überschritten.
.Sollte ich keine Entscheidung der Behörde bis zum Montag, den 30.März 2020, 16:00Uhr vorliegen haben , wird hier , meine Anfrage als faktisch abgelehnt angesehen
Formal wird dan Widerspruch erhoben , dass Widerspruchsverfahren selber aber bereits für entbehrlich hiergehalten :
Der Unterzeichner geht davon aus,
dass eine konkrete “Aufrechterhaltung der behördlichen Entscheidungsfähigkeit“
„nachvollziehbar,
des SGB XII Bereiches, weder im Antragsverfahren, noch Widerspruchsverfahren nicht mehr vorliegend sicherstellt, .gegeben seien.
Der SGB XII Leistungsträger dürfte nicht genügend auf eine Krise vorbereitet sein, auch eine externe „Krisenkommunikation“ erscheint nicht sichergestellt.
Eine kontinuierliche, vertrauensvolle und glaub¬würdige Risiko- und Krisenkommunikation kann entscheidend mit dazu beitragen, Fehler und Missverständnisse bei der Krisenbewältigung zu vermeiden und Vertrauens- und Imageverlust zu verhindern
Eine kontinuierliche Risikokommunikation erleichtert zudem auch die Krisenkommuni-kation in der eigentlichen Krise.
Durch auch immer wieder aufgeschobene Probleme entstehen schleichende Krisen. Konflikte, die eigentlich einer Lösung bedürfen, werden über einen langen Zeitraum nicht ausgetragen und bauen sich somit immer weiter auf..
Die Grundsätze der Entbehrlichkeit des Widerspruchs sind durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelt worden.Die Entbehrlichkeit des Widerspruchs ist von der Unstatthaftigkeit des Widerspruchs zu unterscheiden
Seit geraumer Zeit gibt es Tendenzen, durch eine Öffnungsklausel in einzelnen Bundesländern das Widerspruchsverfahren zugunsten einer unmittelbaren Klagemöglichkeit des Betroffenen zum Verwaltungsgericht zurückzudrängen
Ein künftige Widerspruchsverfahren - einereine Förmelei - wird hier aktuell für völlig entbehrlich gehalten unter ausdrücklicher Klarstellung, dass damit ein Verzicht hier gewünscht auf die Durchführung des Vorverfahrens verbunden sei,es wurde faktisch bereits unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass Verantwortliche den Einwendungen nicht abhelfen werden sodass der Zweck des Vorverfahrens nicht erfüllt werden könne,
sich die Einschätzung des Auskunftspflichtigen bereits in auch ähnlichen Verfahren faktisch als unabänderlich erwiesen habe und die Durchführung eines Vorverfahrens daher zwecklos sei, die Durchführung eines Vorverfahrens auch materiell völlig sinnlos erscheint, die Durchführung weder für den Betroffenen noch aus Behördenperspektive, angesichts der Gesamtumstände einen Sinn ergibt und das Prozedere daher als zweckentfremdete Formalie erscheint
Bei manifest gewordenem, unabänderlichem Willen der auskunftspflichtigen Behörde kann hier daher von der Zwecklosigkeit des Vorverfahrens ausgegangen werden
Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.
Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.
Mit freundlichen Grüßen
<Information-entfernt> <Information-entfernt>
Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.
Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.
Mit freundlichen Grüßen
<Information-entfernt> <Information-entfernt>
Anhänge:
- 181119.pdf
Anfragenr: 181119
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/181119