Einschränkung des Betriebes eigener/autarker WLAN Infrastrukturen

In meiner Anfrage von hier: https://fragdenstaat.de/a/169229
schreiben Sie, dass keine Einschränkungen von Frequenzen im Rahmen von Allgemeinzuteilungen der BNetzA stattfinden.
Ebenso schreiben Sie: "Die Untersagung des Betriebes eigener WLAN-Infrastrukturen im Jahre 2007 beruht auf einem Beschluss des Leitungsgremiums für operativen IV-Service vom 22. März 2007."
Das Protokoll des von Ihnen genannten Beschlusses ist hier zu finden: http://www.tubit.tu-berlin.de/uploads/media/Protokoll_LOS_001_20070322_korrigiert_und_genehmigt_01.pdf
Dort lautet der Beschluss:
Das LOS beschließt einstimmig, tubIT als einzigen Betreiber der Wireless LAN-Technologien für die gesamte TU zu bestimmen und beauftragt tubIT mit der Einrichtung eines TU-weiten WLANs. Die AccessPoints anderer Einrichtungen werden in das TU-weite WLAN integriert; für Forschungsvorhaben im Wireless-Bereich sind geeignete Rahmenbedingungen festzulegen.

Im Kontext des Beschlusses handelt sich dabei nicht um ein Verbot anderer WLAN Infrastrukturen, sondern um eine Aufgabenverteilung von zu diesem Zeitpunkt durch unterschiedliche Einheiten betreute der WLAN Infrastruktur. Weitergehend wird explizit auf Rahmenbedingungen für Forschungsvorhaben eingegangen.

Damit sind Ihre Aussagen für mich widersprüchlich. Wenn Sie den Beschluß so auslegen, dass Sie WLAN Infrastrukturen generell verbieten, dann schränken Sie somit auch die Frequenznutzung ein. Im weitesten Sinne ist ein Rechtsumgehungsgeschäft erkennbar.
Bitte lassen sie mich erneut erklären, dass sich meine Anfrage auf wirklich unabhängige WLAN Infrastrukturen bezieht. Also keine Verbindung in das Netzwerk der TU Berlin besteht, die durch Ihren IT Dienstleister administriert wird und auch keine Verbindung ins Internet. Ebenso ist von der CE und spektralen Rechtskonformität der von mir genannten Infrastruktur auszugehen.

Ich erbitte für diesen Kontext die folgenden Informationen:

1.
Was sind laut Aktenlage/technischer Dokumentation/Prozessbeschreibung oder sonstiger als IFG Information zu klassifizierender Unterlagen die im Beschluss genannten Rahmenbedingungen für Forschungsvorhaben?
2.
Was ist laut Aktenlage/technischer Dokumentation/Prozessbeschreibung oder sonstiger als IFG Information zu klassifizierender Unterlage eine WLAN Infrastruktur?

Sollte die Definition sich lediglich auf Infrastruktur beziehen, die Zugang zum Internet oder TU Berlin Netzwerk bereitstellt, und nicht um autarke Netze wie einleitend besprochen, sind die folgenden Fragen hinfällig, da der Beschluß diese nicht erfasst. Die folgenden Fragen sind zu beantworten, sofern die Umsetzung des Beschlusses sich in einem wie von Ihnen besprochenen, generellen Verbot äußert.

3.
Wie oft musste der Beschluss (bzw. dessen Interpretation als Verbot) durch welche Maßnahmen (z.B. schriftliche Beschwerden Ihres IT Diensleisters bei Vorgesetzten, Zwangsmaßnahmen z.B. durch Entzug des Materials oder Verweigerung von Bestellungen) durchgesetzt werden? Bitte jährliche Zusammenfassung.
4.
Welcher Genehmigungsprozess ist bei der Einrichtung eines autarken Netzwerkes zu durchlaufen?
5.
Wieviele vom IT Dienstleister unabhängige WLAN Infrastrukturen gibt es an der TU Berlin?

Ergebnis der Anfrage

Es bleibt für mich klar festzuhalten: Die TU Berlin meint die alleinige Rechtshoheit über Frequenzen (zumindest für WLAN) im Rahmen einer Allgemeinzuteilung zu haben und schränkt somit die Mitglieder der Hochschule vor Ort in ihren Forschungen und der Lehre ein. Ein Einschränkung sehe ich bereits dann, wenn eine verpflichtende "Beratung" durch das NOC durchgeführt wird. Eine "Lösung" von "Problemen" wird dann immer nur im Rahmen der natürlich begrenzten Fähigkeiten der beratenden Person bleiben können, also auf IT Dienstleister Niveau.
Die Frequenzen wurde jedoch der Allgemeinheit zugeteilt. Inwiefern eine solches Verhalten nur noch zusätzlich gegen den Allgemeinen Gleihbehandlungsgrundsatz verstößt (weil Besucher davon ja nicht betroffen sind), müssen die betroffenen Hochschulmitglieder wohl selbst vor Gericht ausfechten.
Mehr kann ich mit dem IFG hier leider nicht erreichen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Februar 2020
  • Frist
    4. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
Marcel Langner
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Technische Universität Berlin Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Einschränkung des Betriebes eigener/autarker WLAN Infrastrukturen [#181165]
Datum
23. Februar 2020 17:01
An
Technische Universität Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In meiner Anfrage von hier: https://fragdenstaat.de/a/169229 schreiben Sie, dass keine Einschränkungen von Frequenzen im Rahmen von Allgemeinzuteilungen der BNetzA stattfinden. Ebenso schreiben Sie: "Die Untersagung des Betriebes eigener WLAN-Infrastrukturen im Jahre 2007 beruht auf einem Beschluss des Leitungsgremiums für operativen IV-Service vom 22. März 2007." Das Protokoll des von Ihnen genannten Beschlusses ist hier zu finden: http://www.tubit.tu-berlin.de/uploads/media/Protokoll_LOS_001_20070322_korrigiert_und_genehmigt_01.pdf Dort lautet der Beschluss: Das LOS beschließt einstimmig, tubIT als einzigen Betreiber der Wireless LAN-Technologien für die gesamte TU zu bestimmen und beauftragt tubIT mit der Einrichtung eines TU-weiten WLANs. Die AccessPoints anderer Einrichtungen werden in das TU-weite WLAN integriert; für Forschungsvorhaben im Wireless-Bereich sind geeignete Rahmenbedingungen festzulegen. Im Kontext des Beschlusses handelt sich dabei nicht um ein Verbot anderer WLAN Infrastrukturen, sondern um eine Aufgabenverteilung von zu diesem Zeitpunkt durch unterschiedliche Einheiten betreute der WLAN Infrastruktur. Weitergehend wird explizit auf Rahmenbedingungen für Forschungsvorhaben eingegangen. Damit sind Ihre Aussagen für mich widersprüchlich. Wenn Sie den Beschluß so auslegen, dass Sie WLAN Infrastrukturen generell verbieten, dann schränken Sie somit auch die Frequenznutzung ein. Im weitesten Sinne ist ein Rechtsumgehungsgeschäft erkennbar. Bitte lassen sie mich erneut erklären, dass sich meine Anfrage auf wirklich unabhängige WLAN Infrastrukturen bezieht. Also keine Verbindung in das Netzwerk der TU Berlin besteht, die durch Ihren IT Dienstleister administriert wird und auch keine Verbindung ins Internet. Ebenso ist von der CE und spektralen Rechtskonformität der von mir genannten Infrastruktur auszugehen. Ich erbitte für diesen Kontext die folgenden Informationen: 1. Was sind laut Aktenlage/technischer Dokumentation/Prozessbeschreibung oder sonstiger als IFG Information zu klassifizierender Unterlagen die im Beschluss genannten Rahmenbedingungen für Forschungsvorhaben? 2. Was ist laut Aktenlage/technischer Dokumentation/Prozessbeschreibung oder sonstiger als IFG Information zu klassifizierender Unterlage eine WLAN Infrastruktur? Sollte die Definition sich lediglich auf Infrastruktur beziehen, die Zugang zum Internet oder TU Berlin Netzwerk bereitstellt, und nicht um autarke Netze wie einleitend besprochen, sind die folgenden Fragen hinfällig, da der Beschluß diese nicht erfasst. Die folgenden Fragen sind zu beantworten, sofern die Umsetzung des Beschlusses sich in einem wie von Ihnen besprochenen, generellen Verbot äußert. 3. Wie oft musste der Beschluss (bzw. dessen Interpretation als Verbot) durch welche Maßnahmen (z.B. schriftliche Beschwerden Ihres IT Diensleisters bei Vorgesetzten, Zwangsmaßnahmen z.B. durch Entzug des Materials oder Verweigerung von Bestellungen) durchgesetzt werden? Bitte jährliche Zusammenfassung. 4. Welcher Genehmigungsprozess ist bei der Einrichtung eines autarken Netzwerkes zu durchlaufen? 5. Wieviele vom IT Dienstleister unabhängige WLAN Infrastrukturen gibt es an der TU Berlin?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 181165 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181165 Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner
Marcel Langner
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Einschränkung des Betriebes eigener/auta…
An Technische Universität Berlin Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: Einschränkung des Betriebes eigener/autarker WLAN Infrastrukturen [#181165]
Datum
29. März 2020 22:05
An
Technische Universität Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Einschränkung des Betriebes eigener/autarker WLAN Infrastrukturen“ vom 23.02.2020 (#181165) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 181165 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181165
Technische Universität Berlin
Sehr geehrter Herr Langner, hinsichtlich Ihrer Anfrage vom 23. Februar 2020 verweise ich Sie auf meinen Widerspru…
Von
Technische Universität Berlin
Betreff
AW: Einschränkung des Betriebes eigener/autarker WLAN Infrastrukturen [#181165]
Datum
1. April 2020 10:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Langner, hinsichtlich Ihrer Anfrage vom 23. Februar 2020 verweise ich Sie auf meinen Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2020 samt der dort enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung. Damit ist Ihr Fragenkonvolut zum Thema WLAN-Infrastrukuren aus hiesiger Sicht abgeschlossen; das IFG Bln ist nach unserer Rechtauffassung nicht dafür da, dass Sie in einen unendlichen Dialog mit der Behörde treten. Im Übrigen dürfte auch Ihnen nicht entgangen sein, dass aus aktuellem Anlass meine Behörde nur einen sehr eingeschränkten Betrieb aufrecht erhalten kann (http://www.pressestelle.tu-berlin.de/...), so dass auch deshalb Ihre Fragen bis auf Weiteres nicht beantworten werden könnten. Mit freundlichen Grüßen
Marcel Langner
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ihre Rechtsauffassung und Einschätzung teile ic…
An Technische Universität Berlin Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: Einschränkung des Betriebes eigener/autarker WLAN Infrastrukturen [#181165]
Datum
2. April 2020 21:23
An
Technische Universität Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ihre Rechtsauffassung und Einschätzung teile ich vollumfänglich nicht. 1. Behauptung Bescheide wurden erstellt In allen meinen bisherigen Anfragen zum Themengebiet WLAN wurden aus meiner Sicht keine Bescheide erstellt. Ein Bescheid bedarf der Schriftform, die ich als nicht gewahrt ansehe. Jeder Angriff Ihrer „Bescheide“ würde vor Gericht sofort scheitern, da das Vorverfahren nicht korrekt durchgeführt wurde. Ebenso ist mir unklar, ob Sie zu Bescheidung überhaupt befugt sind. Meines Wissens ist dies der Präsident oder Kanzler (als Vertreter) einer Hochschule. 2. Gleiche/Identische Anfrage Aus Ihrem Text interpretiere ich, dass Sie der Ansicht sind, es würde sich um eine gleiche/vergleichbare/ähnliche/identische Anfrage handeln. Das sehe ich nicht so. Die Anfrage ist thematisch in meine vorherigen eingegliedert, bezieht sich inhaltlich jedoch auf den von Ihnen genannten Beschluss, den Sie mir erst in der referenzierten Anfrage bekannt gegeben haben und den ich mir daraufhin eigenständig herausgesucht habe. Die Fragen stellen direkten Bezug zur Umsetzung des Beschlusses her. Ich möchte erfahren, welchen Einschränkungen die Mitglieder in ihrem täglichen Handeln und forschen konkret ausgesetzt sind. Damit bewege ich mich meiner Ansicht nach im Rahmen des IFG Berlin: „Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.“ 3. Begrenzung eines Themenkonvolutes Mir ist keine Begrenzung einer Fragenmenge auf Basis eines Themenkonvolutes im Rahmen des IFG bekannt. Das vertiefte Nachfragen im gleichen Themengebiet aufgrund von Informationen, die im Rahmen von vorherigen Anfragen ans Licht der Öffentlichkeit geraten, erachte ich nicht als Rechtsmissbräuchlich. Zur grundsätzliche Klärung, ab wann Rechtsmissbrauch vorliegt, liegt ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerwG - 7 C 5.19). Ich gehe bei meiner Sachlage, im Vergleich mit dem bestehenden Verfahrensverlauf, nicht davon aus. 4. Unendlicher Dialog Die Unendlichkeit des Dialoges sehe ich durch meine begrenzte Lebenszeit als nicht gegeben an. Spätestens mit meinem Tod, haben Sie keine weiteren Fragen mehr von mir zu erwarten. 5. Präsenznotbetrieb Ich interpretiere Ihre Aussagen bezüglich des Präsenznotbetriebes so, dass Sie diese als hinderlich für Ihre Arbeit ansehen. Dazu schreibt die TU Berlin in dem von Ihnen bereitgestellten Link: „Der Präsenznotbetrieb bedeutet konkret, dass:“ „…die Erledigung der Arbeit durch die Beschäftigten der TU Berlin komplett im Homeoffice fortgesetzt werden muss,“ Ich gehe bei nur ungefährer Kenntnis der Sachlage davon aus, dass die Arbeit als Justiziar auch im Homeoffice ohne größere Einschränkungen durchführbar ist. Sollten Sie aufgrund Ihrer individuellen Situation mehr Zeit benötigen, bitte ich um Rückmeldung mit Fristverlängerungsvorschlag. Andernfalls um Bescheidung in Schriftform, damit mir der weitere Rechtsweg eröffnet ist. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 181165 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181165 Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Technische Universität Berlin
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Servicebereich Recht arbeiten derzeit im Home-Office. Eine Erreichbarkeit…
Von
Technische Universität Berlin
Betreff
Automatische Antwort: Einschränkung des Betriebes eigener/autarker WLAN Infrastrukturen [#181165]
Datum
2. April 2020 21:24
Status
Warte auf Antwort
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Servicebereich Recht arbeiten derzeit im Home-Office. Eine Erreichbarkeit per Telefon oder Email ist gewährleistet. Telefonnummern und Emailkontakt entnehmen Sie bitte der Webseite des Servicebereich Recht: https://www.personalabteilung.tu-berlin.de/menue/abteilung_ii_personal_und_recht/recht_ii_r/ Hier finden Sie weitere Informationen des Krisenstabes der TU Berlin zur SARS-CoV-2 Pandemie: https://www.pressestelle.tu-berlin.de/menue/tub_medien/newsportal/innenansichten/2020/coronavirus_2019_ncov/parameter/de
Marcel Langner
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Einschränkung des Betriebes eigener/autarker WLAN Infrastrukturen“ [#181165] [#181165]
Datum
28. April 2020 09:46
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/181165 Ich denke auch in dieser Anfrage, die ich nicht als gleich sondern vertiefende Anfrage auf Basis aufgekommener Informationen einer anderen Anfrage ansehe, bitte ich Sie um Vermittlung. Die TU Berlin hat Ihre rechtliche Auffassung, diese nicht beantworten zu müssen dargestellt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anhänge: - 181165.pdf Anfragenr: 181165 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181165
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre weitere Vermittlungsbitte vom 28. April 2020 (TU Berlin) Sehr geehrter Herr Langner, die o. g. Angelegenheit…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre weitere Vermittlungsbitte vom 28. April 2020 (TU Berlin)
Datum
30. April 2020 13:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Langner, die o. g. Angelegenheit wird - wegen des Sachzusammenhangs zu Ihrer Vermittlungsbitte vom 26. November 2019 - bei uns zum selben Aktenzeichen 525.673 geführt. Ich werde die Angelegenheit prüfen, bitte aber um Verständnis, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Mit freundlichen Grüßen
Marcel Langner
AW: Ihre weitere Vermittlungsbitte vom 28. April 2020 (TU Berlin) [#181165] Sehr geehrte<< Anrede >> a…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: Ihre weitere Vermittlungsbitte vom 28. April 2020 (TU Berlin) [#181165]
Datum
7. Juni 2020 23:42
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> aktuell sehe ich nur den Weg der Untätigkeitsklage. Können Sie mir bitte den aktuellen Stand Ihrer Vermittlung mitteilen? Ich gehe auch davon aus, dass das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme von Ihnen anfordern wird. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 181165 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181165
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Fwd: (Weiterer) IFG-Antrag vom 23. Februar 2020 Sehr geehrter Herr Langner, auf Ihre Sachstandsanfrage vom 7. Jun…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Fwd: (Weiterer) IFG-Antrag vom 23. Februar 2020
Datum
9. Juni 2020 15:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Langner, auf Ihre Sachstandsanfrage vom 7. Juni 2020 informiere ich Sie im Folgenden über die E-Mail-Kommunikation mit der TU Berlin. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]

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Technische Universität Berlin
Kein Nachrichtentext
Von
Technische Universität Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. Juni 2020
Status
Anfrage abgeschlossen