Einschränkung des Betriebes eigener/autarker WLAN Infrastrukturen
In meiner Anfrage von hier: https://fragdenstaat.de/a/169229
schreiben Sie, dass keine Einschränkungen von Frequenzen im Rahmen von Allgemeinzuteilungen der BNetzA stattfinden.
Ebenso schreiben Sie: "Die Untersagung des Betriebes eigener WLAN-Infrastrukturen im Jahre 2007 beruht auf einem Beschluss des Leitungsgremiums für operativen IV-Service vom 22. März 2007."
Das Protokoll des von Ihnen genannten Beschlusses ist hier zu finden: http://www.tubit.tu-berlin.de/uploads/media/Protokoll_LOS_001_20070322_korrigiert_und_genehmigt_01.pdf
Dort lautet der Beschluss:
Das LOS beschließt einstimmig, tubIT als einzigen Betreiber der Wireless LAN-Technologien für die gesamte TU zu bestimmen und beauftragt tubIT mit der Einrichtung eines TU-weiten WLANs. Die AccessPoints anderer Einrichtungen werden in das TU-weite WLAN integriert; für Forschungsvorhaben im Wireless-Bereich sind geeignete Rahmenbedingungen festzulegen.
Im Kontext des Beschlusses handelt sich dabei nicht um ein Verbot anderer WLAN Infrastrukturen, sondern um eine Aufgabenverteilung von zu diesem Zeitpunkt durch unterschiedliche Einheiten betreute der WLAN Infrastruktur. Weitergehend wird explizit auf Rahmenbedingungen für Forschungsvorhaben eingegangen.
Damit sind Ihre Aussagen für mich widersprüchlich. Wenn Sie den Beschluß so auslegen, dass Sie WLAN Infrastrukturen generell verbieten, dann schränken Sie somit auch die Frequenznutzung ein. Im weitesten Sinne ist ein Rechtsumgehungsgeschäft erkennbar.
Bitte lassen sie mich erneut erklären, dass sich meine Anfrage auf wirklich unabhängige WLAN Infrastrukturen bezieht. Also keine Verbindung in das Netzwerk der TU Berlin besteht, die durch Ihren IT Dienstleister administriert wird und auch keine Verbindung ins Internet. Ebenso ist von der CE und spektralen Rechtskonformität der von mir genannten Infrastruktur auszugehen.
Ich erbitte für diesen Kontext die folgenden Informationen:
1.
Was sind laut Aktenlage/technischer Dokumentation/Prozessbeschreibung oder sonstiger als IFG Information zu klassifizierender Unterlagen die im Beschluss genannten Rahmenbedingungen für Forschungsvorhaben?
2.
Was ist laut Aktenlage/technischer Dokumentation/Prozessbeschreibung oder sonstiger als IFG Information zu klassifizierender Unterlage eine WLAN Infrastruktur?
Sollte die Definition sich lediglich auf Infrastruktur beziehen, die Zugang zum Internet oder TU Berlin Netzwerk bereitstellt, und nicht um autarke Netze wie einleitend besprochen, sind die folgenden Fragen hinfällig, da der Beschluß diese nicht erfasst. Die folgenden Fragen sind zu beantworten, sofern die Umsetzung des Beschlusses sich in einem wie von Ihnen besprochenen, generellen Verbot äußert.
3.
Wie oft musste der Beschluss (bzw. dessen Interpretation als Verbot) durch welche Maßnahmen (z.B. schriftliche Beschwerden Ihres IT Diensleisters bei Vorgesetzten, Zwangsmaßnahmen z.B. durch Entzug des Materials oder Verweigerung von Bestellungen) durchgesetzt werden? Bitte jährliche Zusammenfassung.
4.
Welcher Genehmigungsprozess ist bei der Einrichtung eines autarken Netzwerkes zu durchlaufen?
5.
Wieviele vom IT Dienstleister unabhängige WLAN Infrastrukturen gibt es an der TU Berlin?
Ergebnis der Anfrage
Es bleibt für mich klar festzuhalten: Die TU Berlin meint die alleinige Rechtshoheit über Frequenzen (zumindest für WLAN) im Rahmen einer Allgemeinzuteilung zu haben und schränkt somit die Mitglieder der Hochschule vor Ort in ihren Forschungen und der Lehre ein. Ein Einschränkung sehe ich bereits dann, wenn eine verpflichtende "Beratung" durch das NOC durchgeführt wird. Eine "Lösung" von "Problemen" wird dann immer nur im Rahmen der natürlich begrenzten Fähigkeiten der beratenden Person bleiben können, also auf IT Dienstleister Niveau.
Die Frequenzen wurde jedoch der Allgemeinheit zugeteilt. Inwiefern eine solches Verhalten nur noch zusätzlich gegen den Allgemeinen Gleihbehandlungsgrundsatz verstößt (weil Besucher davon ja nicht betroffen sind), müssen die betroffenen Hochschulmitglieder wohl selbst vor Gericht ausfechten.
Mehr kann ich mit dem IFG hier leider nicht erreichen.
Anfrage erfolgreich
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Datum23. Februar 2020
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4. Juli 2020
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